In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Beklagte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Beklagte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
1. Nur Kosten für die vom Masseverwalter selbst oder in dessen Auftrag von einem anderen Rechtsanwalt nach Konkurseröffnung geführten Prozesse sind Masseforderungen (Engelhart in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 46 Rz 51). Honoraransprüche des früheren Vertreters des Gemeinschuldners für vor Konkurseröffnung geleistete anwaltliche Tätigkeiten stellen keine Masseforderungen dar (Engelhart aaO Rz 52). Zu diesen zählen auch nicht die Kosten für die Vertretung des Gemeinschuldners im Konkursverfahren (Engelhart aaO Rz 41). Die Behauptung, die Tätigkeit des Beklagten habe der Konkursmasse und den Gläubigern zum Vorteil gereicht, vermag die Qualifikation dessen Honoraransprüche als Konkursforderungen nicht zu ändern. Die Entscheidung 6 Ob 184/01d betrifft den Entgeltanspruch eines Notgeschäftsführers, der vom Masseverwalter - somit während des bereits anhängigen Konkursverfahrens - für Aufgaben der Verwaltung und Bewirtschaftung des Konkursvermögens in Anspruch genommen wurde. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall nicht zu. Das erstmalig in der Revision erstattete Vorbringen, der Masseverwalter habe die vor Konkurseröffnung erbrachten Tätigkeiten des Beklagten verwertet und übernommen und sei in den Kaufvertrag eingetreten (gemeint also, der Masseverwalter habe die Bemühungen des Beklagten um einen außergerichtlichen Ausgleich genehmigt), stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar (§ 504 Abs 2 ZPO; RIS-Justiz RS0041812 zu § 482 ZPO). Den Anspruch begründende Tatsachen können im Revisionsverfahren nicht nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0037612).1. Nur Kosten für die vom Masseverwalter selbst oder in dessen Auftrag von einem anderen Rechtsanwalt nach Konkurseröffnung geführten Prozesse sind Masseforderungen (Engelhart in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 46, Rz 51). Honoraransprüche des früheren Vertreters des Gemeinschuldners für vor Konkurseröffnung geleistete anwaltliche Tätigkeiten stellen keine Masseforderungen dar (Engelhart aaO Rz 52). Zu diesen zählen auch nicht die Kosten für die Vertretung des Gemeinschuldners im Konkursverfahren (Engelhart aaO Rz 41). Die Behauptung, die Tätigkeit des Beklagten habe der Konkursmasse und den Gläubigern zum Vorteil gereicht, vermag die Qualifikation dessen Honoraransprüche als Konkursforderungen nicht zu ändern. Die Entscheidung 6 Ob 184/01d betrifft den Entgeltanspruch eines Notgeschäftsführers, der vom Masseverwalter - somit während des bereits anhängigen Konkursverfahrens - für Aufgaben der Verwaltung und Bewirtschaftung des Konkursvermögens in Anspruch genommen wurde. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall nicht zu. Das erstmalig in der Revision erstattete Vorbringen, der Masseverwalter habe die vor Konkurseröffnung erbrachten Tätigkeiten des Beklagten verwertet und übernommen und sei in den Kaufvertrag eingetreten (gemeint also, der Masseverwalter habe die Bemühungen des Beklagten um einen außergerichtlichen Ausgleich genehmigt), stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO; RIS-Justiz RS0041812 zu Paragraph 482, ZPO). Den Anspruch begründende Tatsachen können im Revisionsverfahren nicht nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0037612).
1.2. Hat bereits das Berufungsgericht das Vorliegen eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels infolge Verletzung des § 182a ZPO im Zusammenhang mit dem Vorbringen zu den anwaltlichen Leistungen des Beklagten verneint, kann der behauptete Verfahrensmangel vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).1.2. Hat bereits das Berufungsgericht das Vorliegen eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels infolge Verletzung des Paragraph 182 a, ZPO im Zusammenhang mit dem Vorbringen zu den anwaltlichen Leistungen des Beklagten verneint, kann der behauptete Verfahrensmangel vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).
2. Entscheidend dafür, ob ein Rechtsgeschäft nur im Ganzen anfechtbar ist oder etwa einzelne Bestimmungen herausgegriffen werden können ist, ob sich die Anfechtung gegen einheitliche Wirkungen einer Rechtshandlung richtet oder ob sich die gläubigerbenachteiligenden Folgen einer Rechtshandlung in einzelne voneinander unabhängige, selbstständige Teile zerlegen lassen (10 Ob 104/07b mwN; Rebernig in Konecny/Schubert aaO § 27 Rz 67 mwN). Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese Voraussetzung sei erfüllt, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Dass der angefochtene Pkt IV des Kaufvertrags eine selbstständige Vertragsbestimmung ist, die eine Teilanfechtung ermöglicht, ergibt sich schon daraus, dass darin - zum Unterschied von den übrigen Vertragsklauseln - nicht das Verhältnis zwischen den Kaufvertragparteien geregelt wird, sondern jenes zwischen der Verkäuferin (der späteren Gemeinschuldnerin) und dem Beklagten als Vertragserrichter.2. Entscheidend dafür, ob ein Rechtsgeschäft nur im Ganzen anfechtbar ist oder etwa einzelne Bestimmungen herausgegriffen werden können ist, ob sich die Anfechtung gegen einheitliche Wirkungen einer Rechtshandlung richtet oder ob sich die gläubigerbenachteiligenden Folgen einer Rechtshandlung in einzelne voneinander unabhängige, selbstständige Teile zerlegen lassen (10 Ob 104/07b mwN; Rebernig in Konecny/Schubert aaO Paragraph 27, Rz 67 mwN). Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese Voraussetzung sei erfüllt, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Dass der angefochtene Pkt römisch vier des Kaufvertrags eine selbstständige Vertragsbestimmung ist, die eine Teilanfechtung ermöglicht, ergibt sich schon daraus, dass darin - zum Unterschied von den übrigen Vertragsklauseln - nicht das Verhältnis zwischen den Kaufvertragparteien geregelt wird, sondern jenes zwischen der Verkäuferin (der späteren Gemeinschuldnerin) und dem Beklagten als Vertragserrichter.
3. Da der Antrag auf Konkurseröffnung für die Anfechtung nach dem §§ 30 f KO Formalvoraussetzung (ein „formaler“ Stichtag) ist, ist es gleichgültig, ob zur Zeit des Antrags materielle Insolvenz bereits eingetreten ist oder nicht (10 Ob 46/05w; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung4, Rz 10/29).3. Da der Antrag auf Konkurseröffnung für die Anfechtung nach dem Paragraphen 30, f KO Formalvoraussetzung (ein „formaler“ Stichtag) ist, ist es gleichgültig, ob zur Zeit des Antrags materielle Insolvenz bereits eingetreten ist oder nicht (10 Ob 46/05w; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung4, Rz 10/29).
4. Der Revisionswerber vertritt auch in der Revision den Standpunkt, sein Honoraranspruch sei deshalb anfechtungsfest, weil ihm aufgrund des sich aus § 19 Abs 1 RAO ergebenden Zurückbehaltungrechts im Konkurs der Gemeinschuldnerin ein Absonderungsrecht zukomme (siehe § 10 Abs 2 KO; Apathy in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4, § 10 Rz 16 f). Dem ist Folgendes entgegen zu halten:4. Der Revisionswerber vertritt auch in der Revision den Standpunkt, sein Honoraranspruch sei deshalb anfechtungsfest, weil ihm aufgrund des sich aus Paragraph 19, Absatz eins, RAO ergebenden Zurückbehaltungrechts im Konkurs der Gemeinschuldnerin ein Absonderungsrecht zukomme (siehe Paragraph 10, Absatz 2, KO; Apathy in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4, Paragraph 10, Rz 16 f). Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Ein Absonderungsgläubiger, der kongruent, aber in Kenntnis des Konkursantrags befriedigt wird, kann sich nur dann auf seine „geschützte Stellung“ als Absonderungsgläubiger berufen und Befriedigungsuntauglichkeit einwenden, wenn das Absonderungsrecht selbst - wäre es mangels Befriedigung noch existent - unanfechtbar wäre. Ist das Sicherungsrecht aber anfechtbar, kann die Befriedigung seines Inhabers nicht vor der Anfechtbarkeit schützen. Auf die Einwendung des Beklagten, infolge § 19 RAO Absonderungsberechtigter zu sein, stand dem Masseverwalter somit die zeitlich unbefristete Gegeneinrede der Anfechtbarkeit auch des Absonderungsrechts zu (3 Ob 116/08t; 7 Ob 2/99s; König aaO Rz 11/33). Diese Gegeneinrede ist erfolgreich, sofern das Absonderungsrecht - wäre es noch existent - anfechtbar gewesen wäre. Im vorliegenden Anfechtungsprozess gegen die erfolgte Deckung ist demnach die hypothetische Anfechtbarkeit des Zurückbehaltungsrechts zu prüfen. Die erreichte Deckung ist nur dann anfechtungsfest, wenn dies auch für das Absonderungsrecht gilt (6 Ob 280/00w = SZ 73/197). Ergibt diese Prüfung aber, dass das - infolge Befriedigung mittlerweile erloschene - Absonderungsrecht anfechtbar wäre, ist der Anfechtungsgegner nur gewöhnlicher Konkursgläubiger und kein Absonderungsgläubiger.Ein Absonderungsgläubiger, der kongruent, aber in Kenntnis des Konkursantrags befriedigt wird, kann sich nur dann auf seine „geschützte Stellung“ als Absonderungsgläubiger berufen und Befriedigungsuntauglichkeit einwenden, wenn das Absonderungsrecht selbst - wäre es mangels Befriedigung noch existent - unanfechtbar wäre. Ist das Sicherungsrecht aber anfechtbar, kann die Befriedigung seines Inhabers nicht vor der Anfechtbarkeit schützen. Auf die Einwendung des Beklagten, infolge Paragraph 19, RAO Absonderungsberechtigter zu sein, stand dem Masseverwalter somit die zeitlich unbefristete Gegeneinrede der Anfechtbarkeit auch des Absonderungsrechts zu (3 Ob 116/08t; 7 Ob 2/99s; König aaO Rz 11/33). Diese Gegeneinrede ist erfolgreich, sofern das Absonderungsrecht - wäre es noch existent - anfechtbar gewesen wäre. Im vorliegenden Anfechtungsprozess gegen die erfolgte Deckung ist demnach die hypothetische Anfechtbarkeit des Zurückbehaltungsrechts zu prüfen. Die erreichte Deckung ist nur dann anfechtungsfest, wenn dies auch für das Absonderungsrecht gilt (6 Ob 280/00w = SZ 73/197). Ergibt diese Prüfung aber, dass das - infolge Befriedigung mittlerweile erloschene - Absonderungsrecht anfechtbar wäre, ist der Anfechtungsgegner nur gewöhnlicher Konkursgläubiger und kein Absonderungsgläubiger.
Im vorliegenden Fall erweist sich die innerhalb von 6 Monaten vor der Konkurseröffnung erfolgte rechtsgeschäftliche Einräumung der Sicherstellung in Pkt IV des Kaufvertrags als anfechtbar iSd § 31 Abs 1 Z 2 erster und auch zweiter Fall KO (König aaO Rz 11/33 und 11/52). Dass dem Beklagten die Tatsache des Konkurseröffnungsantrags bekannt war, zieht er nicht in Zweifel. Die Sicherstellung des noch vorhandenen Restbetrags zur Abdeckung älterer Honorarforderungen war für die übrigen Gläubiger objektiv nachteilig, weil diese auf die Konkursquote verwiesen waren, während der Beklagte die sich aus § 19 Abs 1 RAO ergebende Aufrechnungsbefugnis wahrnehmen konnte (6 Ob 16/02z), um die gänzliche Befriedigung seiner Konkursforderungen zu erlangen. Dass das vom Beklagten rechtsgeschäftlich erworbene Zurückbehaltungsrecht zugleich ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht ist, macht § 31 KO nicht unanwendbar (Koziol/Bollenberger in Buchegger aaO § 31 Rz 5; König aaO Rz 11/35 mwN). Erweist sich die Sicherstellung als anfechtbar, ist der Beklagte in Ansehung der Anfechtbarkeit der Befriedigung Konkursgläubiger. Da er nach dem Antrag auf Konkurseröffnung durch eine Rechtshandlung Befriedigung erlangt hat, ist die Befriedigung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtbar, darüber hinaus ist wohl auch der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall erfüllt. Mit dem Revisionsvorbringen, die Gemeinschuldnerin sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags am 11. Jänner 2006 nicht zahlungsunfähig gewesen, geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Eine unverschuldete Unkenntnis des beklagten Anfechtungsgegners von der Insolvenzreife, der Kenntnis vom Antrag auf Konkurseröffung hatte, liegt nicht vor (dazu Rebernig aaO § 31 Rz 40 f).Im vorliegenden Fall erweist sich die innerhalb von 6 Monaten vor der Konkurseröffnung erfolgte rechtsgeschäftliche Einräumung der Sicherstellung in Pkt römisch vier des Kaufvertrags als anfechtbar iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster und auch zweiter Fall KO (König aaO Rz 11/33 und 11/52). Dass dem Beklagten die Tatsache des Konkurseröffnungsantrags bekannt war, zieht er nicht in Zweifel. Die Sicherstellung des noch vorhandenen Restbetrags zur Abdeckung älterer Honorarforderungen war für die übrigen Gläubiger objektiv nachteilig, weil diese auf die Konkursquote verwiesen waren, während der Beklagte die sich aus Paragraph 19, Absatz eins, RAO ergebende Aufrechnungsbefugnis wahrnehmen konnte (6 Ob 16/02z), um die gänzliche Befriedigung seiner Konkursforderungen zu erlangen. Dass das vom Beklagten rechtsgeschäftlich erworbene Zurückbehaltungsrecht zugleich ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht ist, macht Paragraph 31, KO nicht unanwendbar (Koziol/Bollenberger in Buchegger aaO Paragraph 31, Rz 5; König aaO Rz 11/35 mwN). Erweist sich die Sicherstellung als anfechtbar, ist der Beklagte in Ansehung der Anfechtbarkeit der Befriedigung Konkursgläubiger. Da er nach dem Antrag auf Konkurseröffnung durch eine Rechtshandlung Befriedigung erlangt hat, ist die Befriedigung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO anfechtbar, darüber hinaus ist wohl auch der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall erfüllt. Mit dem Revisionsvorbringen, die Gemeinschuldnerin sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags am 11. Jänner 2006 nicht zahlungsunfähig gewesen, geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Eine unverschuldete Unkenntnis des beklagten Anfechtungsgegners von der Insolvenzreife, der Kenntnis vom Antrag auf Konkurseröffung hatte, liegt nicht vor (dazu Rebernig aaO Paragraph 31, Rz 40 f).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).