Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Das Revisionsvorbringen der klagenden Partei lässt sich dahin zusammenfassen, dass sich das Berufungsgericht über die Feststellungen zum wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen der ursprünglichen Schuldnerin der klagenden Partei (der P*****-BAU Gesellschaft mbH) und der nunmehr beklagten Partei hinweggesetzt habe; daraus ergebe sich nämlich notorisch und evident die Benachteiligungsabsicht. Eine Teilanfechtbarkeit eines Kaufvertrags über mehrere Liegenschaften sei grundsätzlich zu bejahen. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht ermögliche es einem „routinierten" Schuldner, durch Wahl eines sehr weiten Vertragsgegenstands und Einsetzung eines nicht einzelnen Vermögenswerten zuordenbaren Pauschalpreises eine Anfechtung zu verhindern. Nach dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten liege der Einzelwert der Liegenschaft EZ 1354 über der Forderung der klagenden Partei gegenüber der ursprünglichen Schuldnerin. Weiters übersteige der Wert aller Liegenschaften den eingesetzten Pauschalkaufpreis und auch die bei der Gläubigerbank aushaftende Verbindlichkeit.
Dazu hat der Senat erwogen:
Vorweg kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Vorweg kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Den Rechtsmittelausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:
Die klagende Partei sieht die benachteiligende Rechtshandlung im Verkauf der Liegenschaft EZ 1354 Grundbuch ***** durch die P*****-Bau Gesellschaft mbH an die beklagte Partei. Nach den Feststellungen erfolgte die Veräußerung dieser Liegenschaft gemeinsam mit den Liegenschaften EZ 1352, 1353 und 1355 um einen nicht aufgeschlüsselten Pauschalkaufpreis von insgesamt 950.000 EUR; alle Liegenschaften waren mit einer Höchstbetrags-Simultanhypothek über 950.000 EUR belastet.
Eine „einheitliche" Rechtshandlung, etwa ein Rechtsgeschäft, das einheitliche rechtliche Wirkungen auslöst, ist grundsätzlich nur im Ganzen anfechtbar (Rebernig in Konecny/Schubert, § 27 KO Rz 67; Kirchhof in MünchKomm InsO II [2002] § 143 Rz 17). Insbesondere kann ein Vertrag regelmäßig nur als ganzes angefochten werden; im Rahmen der Anfechtung kann also nicht nur ein Teil daraus, etwa eine einzelne Bestimmung herausgegriffen werden (Jaeger/Henckel, Konkursordnung9 [1997] § 29 Rz 182; Hess, Insolvenzrecht [2007] § 143 InsO Rz 83).Eine „einheitliche" Rechtshandlung, etwa ein Rechtsgeschäft, das einheitliche rechtliche Wirkungen auslöst, ist grundsätzlich nur im Ganzen anfechtbar (Rebernig in Konecny/Schubert, Paragraph 27, KO Rz 67; Kirchhof in MünchKomm InsO römisch zwei [2002] Paragraph 143, Rz 17). Insbesondere kann ein Vertrag regelmäßig nur als ganzes angefochten werden; im Rahmen der Anfechtung kann also nicht nur ein Teil daraus, etwa eine einzelne Bestimmung herausgegriffen werden (Jaeger/Henckel, Konkursordnung9 [1997] Paragraph 29, Rz 182; Hess, Insolvenzrecht [2007] Paragraph 143, InsO Rz 83).
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind dort angebracht, wo sich aus der Natur der Rechtshandlung oder des Anfechtungstatbestands etwas Gegenteiliges ergibt (Rebernig in Konecny/Schubert, § 27 KO Rz 67). Wird beispielsweise eine benachteiligende Rechtshandlung mit einer nicht benachteiligenden kombiniert (etwa bei einer gemischten Schenkung), ist es bei Teilbarkeit zulässig, nur die benachteiligende Rechtshandlung anzufechten (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung3 [2003] Rz 9/12; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis7 [2007] Rz 6/77); gegebenenfalls kann in einem solchen Fall der Teilbarkeit überhaupt nur der benachteiligende Teil angefochten werden.Ausnahmen von diesem Grundsatz sind dort angebracht, wo sich aus der Natur der Rechtshandlung oder des Anfechtungstatbestands etwas Gegenteiliges ergibt (Rebernig in Konecny/Schubert, Paragraph 27, KO Rz 67). Wird beispielsweise eine benachteiligende Rechtshandlung mit einer nicht benachteiligenden kombiniert (etwa bei einer gemischten Schenkung), ist es bei Teilbarkeit zulässig, nur die benachteiligende Rechtshandlung anzufechten (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung3 [2003] Rz 9/12; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis7 [2007] Rz 6/77); gegebenenfalls kann in einem solchen Fall der Teilbarkeit überhaupt nur der benachteiligende Teil angefochten werden.
Entscheidend ist, ob sich die Anfechtung gegen einheitliche Wirkungen einer Rechtshandlung richtet (in diesem Fall kommt nur eine einheitliche Anfechtung in Betracht) oder ob sich die gläubigerbenachteiligenden Folgen einer Rechtshandlung in einzelne, voneinander unabhängige, selbständige Teile zerlegen lassen (Fink, Sicherungs-Globalzession als „nachteiliges Rechtsgeschäft" [§ 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils 2. Fall KO], RdW 1989, 183 [186]; Kirchhof in MünchKomm InsO II § 143 Rz 18; Huber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch3 [2006] § 46 Rz 41); dann ist eine („echte") Teilanfechtung zulässig. Soll beispielsweise mit einem Vertrag nach dem Willen der Vertragsschließenden (Jaeger/Henckel, Konkursordnung9 [1997] § 29 Rz 183) ein einheitlicher Vertragszweck erreicht werden oder bilden die mehreren Teile eines Rechtsgeschäfts eine sachliche Einheit, kommt eine Teilanfechtung nicht in Betracht.Entscheidend ist, ob sich die Anfechtung gegen einheitliche Wirkungen einer Rechtshandlung richtet (in diesem Fall kommt nur eine einheitliche Anfechtung in Betracht) oder ob sich die gläubigerbenachteiligenden Folgen einer Rechtshandlung in einzelne, voneinander unabhängige, selbständige Teile zerlegen lassen (Fink, Sicherungs-Globalzession als „nachteiliges Rechtsgeschäft" [§ 31 Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils 2. Fall KO], RdW 1989, 183 [186]; Kirchhof in MünchKomm InsO römisch zwei Paragraph 143, Rz 18; Huber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch3 [2006] Paragraph 46, Rz 41); dann ist eine („echte") Teilanfechtung zulässig. Soll beispielsweise mit einem Vertrag nach dem Willen der Vertragsschließenden (Jaeger/Henckel, Konkursordnung9 [1997] Paragraph 29, Rz 183) ein einheitlicher Vertragszweck erreicht werden oder bilden die mehreren Teile eines Rechtsgeschäfts eine sachliche Einheit, kommt eine Teilanfechtung nicht in Betracht.
Davon zu unterscheiden sind die (von Rebernig aaO § 27 Rz 67) im Zusammenhang mit der Teilanfechtung erwähnten Fälle, in denen die Anfechtung einer (unbestritten einheitlichen) Rechtshandlung weitergehende Wirkungen in der Form hat, dass sich die Unwirksamkeitsfolge der erfolgreichen Anfechtung auch auf Rechtshandlungen anderer erstreckt: So hat der Oberste Gerichtshof im Falle einer Vermietung einer Liegenschaft durch (schlichte) Hälfteeigentümer an einen Dritten, wobei nur ein Miteigentümer in Konkurs verfiel und der gesamte Vertrag vom Masseverwalter angefochten wurde, ausgesprochen, dass zwar nur die Rechtshandlung des in Konkurs verfallenen Hälfteeigentümers der Anfechtung unterliegt, bei einem Erfolg der Anfechtung aber der nur von beiden Hälfteeigentümern gemeinsam abschließbare Mietvertrag den anderen nicht mehr binden könnte, sodass die Anfechtung nur des vom späteren Gemeinschuldner gesetzten Verhaltens dennoch den Gesamtvertrag außer Kraft setzt (3 Ob 563/80 = MietSlg 33.796; 4 Ob 8/04m = RdW 2004, 662 = ZIK 2004, 136). Gleiches gilt dann, wenn Ehegatten an ihrem nach dem WEG verbundenen Mindestanteil notwendigerweise gemeinsam ein Pfandrecht zugunsten eines Dritten begründen und infolge nachfolgenden Konkurses nur eines Ehegatten dessen Verfügung anfechtbar wird. Die erfolgreiche Anfechtung der Rechtshandlung des insolvent gewordenen Ehegatten führt zwangsläufig zur Unwirksamkeit der hinsichtlich beider Ehegatten getroffenen Verfügung. In diesem Fall führt die Anfechtbarkeit nur der Rechtshandlung des Gemeinschuldners zur Unwirksamerklärung des gesamten Geschäfts gegenüber den Konkursgläubigern (5 Ob 2403/96k = SZ 70/201 = EvBl 1998/34).Davon zu unterscheiden sind die (von Rebernig aaO Paragraph 27, Rz 67) im Zusammenhang mit der Teilanfechtung erwähnten Fälle, in denen die Anfechtung einer (unbestritten einheitlichen) Rechtshandlung weitergehende Wirkungen in der Form hat, dass sich die Unwirksamkeitsfolge der erfolgreichen Anfechtung auch auf Rechtshandlungen anderer erstreckt: So hat der Oberste Gerichtshof im Falle einer Vermietung einer Liegenschaft durch (schlichte) Hälfteeigentümer an einen Dritten, wobei nur ein Miteigentümer in Konkurs verfiel und der gesamte Vertrag vom Masseverwalter angefochten wurde, ausgesprochen, dass zwar nur die Rechtshandlung des in Konkurs verfallenen Hälfteeigentümers der Anfechtung unterliegt, bei einem Erfolg der Anfechtung aber der nur von beiden Hälfteeigentümern gemeinsam abschließbare Mietvertrag den anderen nicht mehr binden könnte, sodass die Anfechtung nur des vom späteren Gemeinschuldner gesetzten Verhaltens dennoch den Gesamtvertrag außer Kraft setzt (3 Ob 563/80 = MietSlg 33.796; 4 Ob 8/04m = RdW 2004, 662 = ZIK 2004, 136). Gleiches gilt dann, wenn Ehegatten an ihrem nach dem WEG verbundenen Mindestanteil notwendigerweise gemeinsam ein Pfandrecht zugunsten eines Dritten begründen und infolge nachfolgenden Konkurses nur eines Ehegatten dessen Verfügung anfechtbar wird. Die erfolgreiche Anfechtung der Rechtshandlung des insolvent gewordenen Ehegatten führt zwangsläufig zur Unwirksamkeit der hinsichtlich beider Ehegatten getroffenen Verfügung. In diesem Fall führt die Anfechtbarkeit nur der Rechtshandlung des Gemeinschuldners zur Unwirksamerklärung des gesamten Geschäfts gegenüber den Konkursgläubigern (5 Ob 2403/96k = SZ 70/201 = EvBl 1998/34).
In dem hier zu beurteilenden Fall liegen die (möglicherweise) gläubigerbenachteiligenden Wirkungen nach dem Vorbringen der klagenden Partei darin, dass die P*****-Bau Gesellschaft mbH am 20. 11. 2003 einen Kaufvertrag geschlossen habe, mit dem sie vier Liegenschaften (nach den Behauptungen unter dem Verkehrswert) gegen Übernahme der auf den vier Liegenschaften simultan sichergestellten Hypothek an die beklagte Partei verkauft hat; die von der klagenden Partei behauptete Reduktion des Haftungsvermögens wurde durch den Verkauf als solches reduziert. Die Anfechtungsklägerin kann sich nun nicht unter Bedachtnahme auf die Deckung ihrer (unter dem Kaufpreis für die vier Liegenschaften liegenden) Forderung einen ganz bestimmten Teil des Kaufgegenstands gleichsam „herauspicken", wenn der Abschluss des gesamten Geschäfts benachteiligende Wirkung zeitigt: Sie wurde in genau gleicher Weise durch den Verkauf der Liegenschaften EZ 1352, 1353 und 1355 (möglicherweise) benachteiligt. Insofern kommt dem Verkauf jeder einzelnen Liegenschaft, darunter auch der EZ 1354, keine eigenständige gläubigerbenachteiligende Wirkung zu, weshalb grundsätzlich nur der gesamte Kaufvertrag angefochten werden kann. Eine andere Beurteilung könnte nur dann in Betracht kommen, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft EZ 1354 allein den Kaufpreis von 950.000 EUR überstiegen hätte, wofür es aber keine Anhaltspunkte gibt. Auf das Verhältnis zur Höhe der Forderung der klagenden Partei kommt es nicht an.
Damit ist der Revision der klagenden Partei ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.