Rechtssatz RS0123338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123338
Entscheidungsdatum
19.12.2012
Rechtssatz
Eine „einheitliche" Rechtshandlung, etwa ein Rechtsgeschäft, das einheitliche rechtliche Wirkungen auslöst, ist grundsätzlich nur im Ganzen anfechtbar. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind dort angebracht, wo sich aus der Natur der Rechtshandlung oder des Anfechtungstatbestands etwas Gegenteiliges ergibt. Entscheidend ist, ob sich die Anfechtung gegen einheitliche Wirkungen einer Rechtshandlung richtet (in diesem Fall kommt nur eine einheitliche Anfechtung in Betracht) oder ob sich die gläubigerbenachteiligenden Folgen einer Rechtshandlung in einzelne, voneinander unabhängige, selbständige Teile zerlegen lassen; dann ist eine („echte") Teilanfechtung zulässig. Soll beispielsweise mit einem Vertrag nach dem Willen der Vertragsschließenden ein einheitlicher Vertragszweck erreicht werden oder bilden die mehreren Teile eines Rechtsgeschäfts eine sachliche Einheit, kommt eine Teilanfechtung nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 104/07b
Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 104/07b
Beisatz: Hier: Anfechtung eines Kaufvertrags, mit dem mehrere Liegenschaften um einen Pauschalpreis veräußert wurden, nur hinsichtlich einer dieser Liegenschaften. (T1)
- 3 Ob 55/10z
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 55/10z
Auch; nur: Entscheidend ist, ob sich die Anfechtung gegen einheitliche Wirkungen einer Rechtshandlung richtet (in diesem Fall kommt nur eine einheitliche Anfechtung in Betracht) oder ob sich die gläubigerbenachteiligenden Folgen einer Rechtshandlung in einzelne, voneinander unabhängige, selbständige Teile zerlegen lassen; dann ist eine („echte") Teilanfechtung zulässig. (T2)
- 3 Ob 90/11y
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 90/11y
Beisatz: Es kommt also auf den gesamten „Anfechtungssachverhalt“ an. (T3)
- 3 Ob 181/11f
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 181/11f
nur T2; Beisatz: Hier: Anfechtung nach § 28 Z 3 KO nur der Einverleibung des Belastungs‑ und Veräußerungsverbots zugunsten des Verkäufers, nicht aber auch der gleichzeitig erfolgten Einverleibung des Eigentumsrechts des (späteren) Gemeinschuldners. (T4)
- 3 Ob 223/12h
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 223/12h
Auch; Beisatz: Hier: Keine Teilanfechtung einer vertraglichen Vereinbarung. (T5)
- 3 Ob 188/12m
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 188/12m
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Im Anfechtungsrecht ist es grundsätzlich geboten, Vereinbarungen und Vorgänge nach dem wirtschaftlichen Zweck, dem sie dienten, zu betrachten. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123338
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20080310_OGH0002_0100OB00104_07B0000_001