Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig und teilweise berechtigt.
a) Der mit der GmbHG-Novelle 1980 eingeführte § 15a GmbHG - folgend § 76 AktG - sieht in den dort geregelten dringenden Fällen die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Firmenbuchgericht vor.a) Der mit der GmbHG-Novelle 1980 eingeführte Paragraph 15 a, GmbHG - folgend Paragraph 76, AktG - sieht in den dort geregelten dringenden Fällen die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Firmenbuchgericht vor.
Den gesetzlichen Regelungen sind weder Vorschriften für die dabei
einzuhaltenden Verfahrensvorschriften noch für den
Entlohnungsanspruch des Notgeschäftsführers zu entnehmen (4 Ob
342/97s = SZ 70/237 = EvBl 1998/68 = GesRZ 1998, 98 = RdW 1998, 198 =
WBl 1998, 177 = ecolex 1998, 330; 10 Ob 269/98a = GesRZ 1999, 121 =
RdW 1999, 473 = WBl 2000, 43; 3 Ob 71/00p = ZIK 2001, 138 ua, zuletzt
6 Ob 253/01a = ecolex 2002, 183; RIS-Justiz RS 0108683), jedoch geht
die Rsp mit dem überwiegenden Teil der Lehre davon aus, dass für das Amt des Notgeschäftsführers Unentgeltlichkeit nicht zu vermuten sei und der Notgeschäftsführer - auch ohne Vereinbarung - einen privatrechtlichen und dem Grunde nach bereits mit der Annahme der Bestellung entstehenden Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und angemessene Entlohnung hat (4 Ob 342/97s; 10 Ob 214/99i = GesRZ 2000, 176 = RdW 2000, 476 = ecolex 2000, 803 = WBl 2000, 529; Koppensteiner, GmbHG², § 15 Rz 12; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz4, § 15a Rz 8; Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht I², Rz 2/66; Pöltner, Der Notgeschäftsführer in der GmbH [2002] 126, 132). Dieser Entlohnungsanspruch des Notgeschäftsführers richtet sich mangels Einigung zwischen GmbH und Notgeschäftsführer - wie hier - gegen die GmbH (Koppensteiner aaO § 15a Rz 12 mwN) und ist in analoger Anwendung von Bestimmungen über die Entlohnung des Kurators oder Sachwalters im Außerstreitverfahren vor dem Firmenbuchgericht - anders als hier nicht zu beurteilende Ansprüche gegen Gesellschafter (vgl 10 Ob 269/98a, 3 Ob 71/00p) und auf Vertrag gestützte Ansprüche - durchzusetzen (4 Ob 342/97s; 10 Ob 269/98a; RIS-Justiz RS0108683; Koppensteiner aaO § 15a Rz 12 mwN auch aus der Lehre; krit Pöltner aaO 142 ff). Ist das Entlohnungsbegehren des Notgeschäftsführers auch nur teilweise berechtigt, so hat das Firmenbuchgericht nicht bloß den Anspruch des Notgeschäftsführers auf Ersatz seiner Barauslagen und Entlohnung zu bestimmen, sondern einen in das Vermögen der GmbH vollstreckbaren Exekutionstitel zu schaffen (vgl 4 Ob 342/97s). Auch der Antrag des Antragstellers richtet sich auf Zuspruch und nicht bloß auf Bestimmung seiner Barauslagen und Entlohnung. Parteien dieses zweiseitigen außerstreitigen Verfahrens vor dem Firmenbuchgericht sind der Notgeschäftsführer als Antragsteller und die - hier durch den Masseverwalter vertretene - Gesellschaft als Antragsgegnerin. Ob der Antragsteller, der sowohl in seinem Antrag wie auch in seinen Rechtsmitteln die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich bezeichnete, im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der fehlenden Angaben aufzufordern gewesen wäre, kann hier auf sich beruhen, weil aus dem Antragsvorbringen noch ausreichend schlüssig hervorgeht, gegen wen der Antrag gerichtet ist.die Rsp mit dem überwiegenden Teil der Lehre davon aus, dass für das Amt des Notgeschäftsführers Unentgeltlichkeit nicht zu vermuten sei und der Notgeschäftsführer - auch ohne Vereinbarung - einen privatrechtlichen und dem Grunde nach bereits mit der Annahme der Bestellung entstehenden Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und angemessene Entlohnung hat (4 Ob 342/97s; 10 Ob 214/99i = GesRZ 2000, 176 = RdW 2000, 476 = ecolex 2000, 803 = WBl 2000, 529; Koppensteiner, GmbHG², Paragraph 15, Rz 12; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz4, Paragraph 15 a, Rz 8; Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht I², Rz 2/66; Pöltner, Der Notgeschäftsführer in der GmbH [2002] 126, 132). Dieser Entlohnungsanspruch des Notgeschäftsführers richtet sich mangels Einigung zwischen GmbH und Notgeschäftsführer - wie hier - gegen die GmbH (Koppensteiner aaO Paragraph 15 a, Rz 12 mwN) und ist in analoger Anwendung von Bestimmungen über die Entlohnung des Kurators oder Sachwalters im Außerstreitverfahren vor dem Firmenbuchgericht - anders als hier nicht zu beurteilende Ansprüche gegen Gesellschafter vergleiche 10 Ob 269/98a, 3 Ob 71/00p) und auf Vertrag gestützte Ansprüche - durchzusetzen (4 Ob 342/97s; 10 Ob 269/98a; RIS-Justiz RS0108683; Koppensteiner aaO Paragraph 15 a, Rz 12 mwN auch aus der Lehre; krit Pöltner aaO 142 ff). Ist das Entlohnungsbegehren des Notgeschäftsführers auch nur teilweise berechtigt, so hat das Firmenbuchgericht nicht bloß den Anspruch des Notgeschäftsführers auf Ersatz seiner Barauslagen und Entlohnung zu bestimmen, sondern einen in das Vermögen der GmbH vollstreckbaren Exekutionstitel zu schaffen vergleiche 4 Ob 342/97s). Auch der Antrag des Antragstellers richtet sich auf Zuspruch und nicht bloß auf Bestimmung seiner Barauslagen und Entlohnung. Parteien dieses zweiseitigen außerstreitigen Verfahrens vor dem Firmenbuchgericht sind der Notgeschäftsführer als Antragsteller und die - hier durch den Masseverwalter vertretene - Gesellschaft als Antragsgegnerin. Ob der Antragsteller, der sowohl in seinem Antrag wie auch in seinen Rechtsmitteln die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich bezeichnete, im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der fehlenden Angaben aufzufordern gewesen wäre, kann hier auf sich beruhen, weil aus dem Antragsvorbringen noch ausreichend schlüssig hervorgeht, gegen wen der Antrag gerichtet ist.
b) Gemäß § 1 Abs 1 KO verliert der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Verfügungsfähigkeit über sein gesamtes in die Konkursmasse fallendes Vermögen. Nach der Konkurseröffnung sind gemäß § 3 Abs 1 KO die Konkursmasse betreffende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners den Gläubigern gegenüber unwirksam. Die Verwaltung des in die Konkursmasse fallenden Vermögens obliegt nur noch dem Masseverwalter, der kraft seiner Bestellung grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen hat, die die Erfüllung seines Amtes mit sich bringt (§§ 81, 83 KO). Ist somit in Ansehung des zur Masse gehörigen Vermögens nur der Masseverwalter verfügungsberechtigt und in allen Fragen deren gesetzlicher Vertreter, so verbleibt dem Gemeinschuldner vermögensrechtlich nur eine ganz eingeschränkte Verfügungs- und Vertretungsmöglichkeit. Auch dem Notgeschäftsführer bleibt, wie eben auch dem Gemeinschuldner selbst, nur noch die Verfügung über konkursfreies Vermögen der GmbH (8 Ob 13/93 = EvBl 1995/165 = ZIK 1995, 185 = ecolex 1995, 493 = AnwBl 1996, 356). Die Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH stellt aber keinen Amtsbeendigungsgrund für den Notgeschäftsführer dar (Koppensteiner aaO § 15a Rz 13; Gellis/Feil aaO § 15a Rz 8; Pöltner aaO 112 f, 177 f), seine gerichtliche Bestellung bleibt insoweit aufrecht, als er die GmbH außerhalb des Wirkungsbereiches des Masseverwalters weiterhin vertritt.b) Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO verliert der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Verfügungsfähigkeit über sein gesamtes in die Konkursmasse fallendes Vermögen. Nach der Konkurseröffnung sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KO die Konkursmasse betreffende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners den Gläubigern gegenüber unwirksam. Die Verwaltung des in die Konkursmasse fallenden Vermögens obliegt nur noch dem Masseverwalter, der kraft seiner Bestellung grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen hat, die die Erfüllung seines Amtes mit sich bringt (Paragraphen 81, 83, KO). Ist somit in Ansehung des zur Masse gehörigen Vermögens nur der Masseverwalter verfügungsberechtigt und in allen Fragen deren gesetzlicher Vertreter, so verbleibt dem Gemeinschuldner vermögensrechtlich nur eine ganz eingeschränkte Verfügungs- und Vertretungsmöglichkeit. Auch dem Notgeschäftsführer bleibt, wie eben auch dem Gemeinschuldner selbst, nur noch die Verfügung über konkursfreies Vermögen der GmbH (8 Ob 13/93 = EvBl 1995/165 = ZIK 1995, 185 = ecolex 1995, 493 = AnwBl 1996, 356). Die Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH stellt aber keinen Amtsbeendigungsgrund für den Notgeschäftsführer dar (Koppensteiner aaO Paragraph 15 a, Rz 13; Gellis/Feil aaO Paragraph 15 a, Rz 8; Pöltner aaO 112 f, 177 f), seine gerichtliche Bestellung bleibt insoweit aufrecht, als er die GmbH außerhalb des Wirkungsbereiches des Masseverwalters weiterhin vertritt.
c) Gemäß § 6 Abs 1 KO können Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes Organ in der Person des Masseverwalters. Gegen den Gemeinschuldner gerichtete Klagen sind zurückzuweisen. Wenngleich § 6 Abs 1 KO nur die Sperre des streitigen Rechtsweges zu verfügen scheint (arg "Rechtsstreitigkeiten"), so beruht diese Sperre doch auf Gründen, die in gleicher Weise für das Außerstreitverfahren von Bedeutung sind: Die Anspruchsverfolgung gegen die Konkursmasse soll während des Verfahrens, soweit es sich nicht um Aussonderungs-, Absonderungs- oder Masseforderungen handelt, verschlossen bleiben. Daraus folgt das Verbot des Titelerwerbes für Konkursforderungen bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses. Das Verbot der Verurteilung der Konkursmasse zur Begleichung von Konkursforderungen hat aber mit der Frage, in welchem Verfahren die Forderung geltend gemacht wird, nichts zu tun (Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 6 Rz 37 ff und § 7 Rz 15 ff). Nur soweit es sich um Ansprüche handelt, die keine Konkursforderungen darstellen und demgemäß auch nicht dem Prüfungsverfahren nach §§ 102 ff KO unterliegen, greift die Prozess-Sperre nicht Platz. Der Anspruch des Notgeschäftsführers auf Ersatz der Barauslagen und angemessene Entlohnung ist zwar nach der Rsp im Außerstreitverfahren geltend zu machen, betrifft aber unzweifelhaft die Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse, ist somit eine vermögensrechtliche Streitigkeit und ist demgemäß gleichfalls nach den Grundsätzen der KO zu behandeln. Die Regelungen der §§ 6 f KO verfolgen überdies nicht nur den Zweck, die gesetzmäßige Vertretung der Masse durch den Masseverwalter zu sichern, sondern diene darüber hinaus, wie sich aus § 7 Abs 3 KO ergibt, auch dazu, strittige Forderungen, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, vorerst einem Prüfungsverfahren zu unterziehen, sodass vor Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluss des Prüfungsverfahrens der (hier: außerstreitige) Rechtsweg unzulässig ist. Während in Lehre und Rsp zunächst die Ansicht vertreten wurde, die Wirkungen der §§ 6, 7 KO träten überhaupt nur im streitigen Zivilprozess ein und das Auslangen mit einer Beiziehung des Masseverwalters statt des Gemeinschuldners in außerstreitigen Verfahren etwa nach den Wohngesetzen für ausreichend erachtet wurde (JBl 1991, 530), wurde diese Ansicht in der Folge aufgegeben. Unter Berufung auf Jelinek in FS Wagner [1988] hat der Oberste Gerichtshofc) Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KO können Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes Organ in der Person des Masseverwalters. Gegen den Gemeinschuldner gerichtete Klagen sind zurückzuweisen. Wenngleich Paragraph 6, Absatz eins, KO nur die Sperre des streitigen Rechtsweges zu verfügen scheint (arg "Rechtsstreitigkeiten"), so beruht diese Sperre doch auf Gründen, die in gleicher Weise für das Außerstreitverfahren von Bedeutung sind: Die Anspruchsverfolgung gegen die Konkursmasse soll während des Verfahrens, soweit es sich nicht um Aussonderungs-, Absonderungs- oder Masseforderungen handelt, verschlossen bleiben. Daraus folgt das Verbot des Titelerwerbes für Konkursforderungen bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses. Das Verbot der Verurteilung der Konkursmasse zur Begleichung von Konkursforderungen hat aber mit der Frage, in welchem Verfahren die Forderung geltend gemacht wird, nichts zu tun (Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraph 6, Rz 37 ff und Paragraph 7, Rz 15 ff). Nur soweit es sich um Ansprüche handelt, die keine Konkursforderungen darstellen und demgemäß auch nicht dem Prüfungsverfahren nach Paragraphen 102, ff KO unterliegen, greift die Prozess-Sperre nicht Platz. Der Anspruch des Notgeschäftsführers auf Ersatz der Barauslagen und angemessene Entlohnung ist zwar nach der Rsp im Außerstreitverfahren geltend zu machen, betrifft aber unzweifelhaft die Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse, ist somit eine vermögensrechtliche Streitigkeit und ist demgemäß gleichfalls nach den Grundsätzen der KO zu behandeln. Die Regelungen der Paragraphen 6, f KO verfolgen überdies nicht nur den Zweck, die gesetzmäßige Vertretung der Masse durch den Masseverwalter zu sichern, sondern diene darüber hinaus, wie sich aus Paragraph 7, Absatz 3, KO ergibt, auch dazu, strittige Forderungen, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, vorerst einem Prüfungsverfahren zu unterziehen, sodass vor Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluss des Prüfungsverfahrens der (hier: außerstreitige) Rechtsweg unzulässig ist. Während in Lehre und Rsp zunächst die Ansicht vertreten wurde, die Wirkungen der Paragraphen 6, 7, KO träten überhaupt nur im streitigen Zivilprozess ein und das Auslangen mit einer Beiziehung des Masseverwalters statt des Gemeinschuldners in außerstreitigen Verfahren etwa nach den Wohngesetzen für ausreichend erachtet wurde (JBl 1991, 530), wurde diese Ansicht in der Folge aufgegeben. Unter Berufung auf Jelinek in FS Wagner [1988] hat der Oberste Gerichtshof
in den Entscheidungen SZ 63/56, JBl 1994, 764 = RdW 1994, 313 =
ecolex 1994, 463 und 5 Ob 224/98x = EvBl 1999/98 = ZIK 1999, 59 =
MietSlg 50.481 erkannt, dass der Konkurszweck es grundsätzlich in bestimmten Fällen gebiete, Unterbrechungswirkungen auch im außerstreitigen Verfahren anzuerkennen. So wurde ausgesprochen, die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei könne gemäß § 7 Abs 1 KO zur Unterbrechung eines außerstreitigen Mietrechtsverfahrens nach § 37 MRG führen kann, sofern nur vermögensrechtliche Streitigkeiten davon betroffen sind (5 Ob 2228/96z = immolex 1997, 77; 5 Ob 286/97p ua; RIS-Justiz RS0105681). Der Auffassung von Buchegger (in Buchegger, Österr. Insolvenzrecht4, § 6 KO Rz 43), Außerstreitverfahren (allgemein) würden von § 6 KO nicht betroffen, im außerstreitigen Verfahren trete insoweit nur der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, kann demnach nicht beigetreten werden, weil es nicht davon abhängen kann, ob ein Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse berührender Anspruch im streitigen oder außerstreitigen Verfahren durchzusetzen ist und ohne Durchführung eines Prüfungsverfahrens überdies in Bezug auf die anderen Konkursgläubiger der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 105 Abs 5, § 109 Abs 1, § 110 Abs 1, § 112 Abs 1 KO) verletzt würde (vgl 5 Ob 224/98x). Die Verweisung vermögensrechtlicher Ansprüche ins außerstreitige Verfahren ändert ja deren rechtliche Qualifikation nicht. Ein über eine solche Konkursforderung - auch gegen den Masseverwalter - durchgeführtes Verfahren ist gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nichtig (5 Ob 224/98x; Schubert aaO § 6 Rz 24). Das gilt jedoch nicht für die keiner Anmeldungspflicht im Konkurs unterliegenden Masseforderungen (SZ 44/165, SZ 49/36 uva, zuletzt 5 Ob 230/98d = MietSlg 50.860; RIS-Justiz RS0064002, RS0064792; Feil, Konkursordnung3 § 46 Rz 1 mwN). Nach Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH ist über einen - nach Konkurseröffnung geltend gemachten - als Konkursforderung zu beurteilenden Anspruch des Notgeschäftsführers (§ 15a GmbHG) auf Ersatz der Barauslagen und angemessene Entlohnung nicht mehr vom Firmenbuchgericht zu entscheiden, vielmehr muss ein derartiger Anspruch beim Konkursgericht angemeldet werden, wogegen ein derartiger als Masseforderung zu beurteilender Anspruch weiterhin der Jurisdiktion des Firmenbuchgerichtes unterliegt. Die Beurteilung, ob eine Konkurs- oder eine Masseforderung vorliegt, obliegt in einem solchen Fall dem Firmenbuchgericht als Vorfrage; es entscheidet, ob das Verfahren des Notgeschäftsführers gegen die GmbH eingeleitet werden kann oder ein Prozesshindernis vorliegt.MietSlg 50.481 erkannt, dass der Konkurszweck es grundsätzlich in bestimmten Fällen gebiete, Unterbrechungswirkungen auch im außerstreitigen Verfahren anzuerkennen. So wurde ausgesprochen, die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei könne gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO zur Unterbrechung eines außerstreitigen Mietrechtsverfahrens nach Paragraph 37, MRG führen kann, sofern nur vermögensrechtliche Streitigkeiten davon betroffen sind (5 Ob 2228/96z = immolex 1997, 77; 5 Ob 286/97p ua; RIS-Justiz RS0105681). Der Auffassung von Buchegger (in Buchegger, Österr. Insolvenzrecht4, Paragraph 6, KO Rz 43), Außerstreitverfahren (allgemein) würden von Paragraph 6, KO nicht betroffen, im außerstreitigen Verfahren trete insoweit nur der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, kann demnach nicht beigetreten werden, weil es nicht davon abhängen kann, ob ein Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse berührender Anspruch im streitigen oder außerstreitigen Verfahren durchzusetzen ist und ohne Durchführung eines Prüfungsverfahrens überdies in Bezug auf die anderen Konkursgläubiger der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Paragraph 105, Absatz 5,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 110, Absatz eins,, Paragraph 112, Absatz eins, KO) verletzt würde vergleiche 5 Ob 224/98x). Die Verweisung vermögensrechtlicher Ansprüche ins außerstreitige Verfahren ändert ja deren rechtliche Qualifikation nicht. Ein über eine solche Konkursforderung - auch gegen den Masseverwalter - durchgeführtes Verfahren ist gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nichtig (5 Ob 224/98x; Schubert aaO Paragraph 6, Rz 24). Das gilt jedoch nicht für die keiner Anmeldungspflicht im Konkurs unterliegenden Masseforderungen (SZ 44/165, SZ 49/36 uva, zuletzt 5 Ob 230/98d = MietSlg 50.860; RIS-Justiz RS0064002, RS0064792; Feil, Konkursordnung3 Paragraph 46, Rz 1 mwN). Nach Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH ist über einen - nach Konkurseröffnung geltend gemachten - als Konkursforderung zu beurteilenden Anspruch des Notgeschäftsführers (Paragraph 15 a, GmbHG) auf Ersatz der Barauslagen und angemessene Entlohnung nicht mehr vom Firmenbuchgericht zu entscheiden, vielmehr muss ein derartiger Anspruch beim Konkursgericht angemeldet werden, wogegen ein derartiger als Masseforderung zu beurteilender Anspruch weiterhin der Jurisdiktion des Firmenbuchgerichtes unterliegt. Die Beurteilung, ob eine Konkurs- oder eine Masseforderung vorliegt, obliegt in einem solchen Fall dem Firmenbuchgericht als Vorfrage; es entscheidet, ob das Verfahren des Notgeschäftsführers gegen die GmbH eingeleitet werden kann oder ein Prozesshindernis vorliegt.
Nur die Frage, wie die vom Firmenbuchgericht bereits rechtskräftig bestimmten Kosten aus der Konkursmasse zu befriedigen sind, obliegt ausschließlich dem Konkursgericht (vgl 8 Ob 67/00m = NZ 2002, 43). Zutreffend hat daher das Rekursgericht von Amts wegen gemäß § 42 Abs 1 JN geprüft, ob das noch nicht rechtskräftig erledigte Begehren des Antragstellers auf Ersatz von Barauslagen und angemessene Entlohnung anmeldungspflichtige Konkursforderungen umfasst, deren Durchsetzung ihm im (hier: außerstreitigen) Rechtsweg untersagt wäre, oder aber Masseforderungen. Ein Anspruch, der im streitigen Verfahren als Masseforderung zu behandeln wäre, behält ja auch im Außerstreitverfahren diese Eigenschaft (5 Ob 274/98z = EvBl 1999/84 = ZIK 1999, 95 mwN).Nur die Frage, wie die vom Firmenbuchgericht bereits rechtskräftig bestimmten Kosten aus der Konkursmasse zu befriedigen sind, obliegt ausschließlich dem Konkursgericht vergleiche 8 Ob 67/00m = NZ 2002, 43). Zutreffend hat daher das Rekursgericht von Amts wegen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN geprüft, ob das noch nicht rechtskräftig erledigte Begehren des Antragstellers auf Ersatz von Barauslagen und angemessene Entlohnung anmeldungspflichtige Konkursforderungen umfasst, deren Durchsetzung ihm im (hier: außerstreitigen) Rechtsweg untersagt wäre, oder aber Masseforderungen. Ein Anspruch, der im streitigen Verfahren als Masseforderung zu behandeln wäre, behält ja auch im Außerstreitverfahren diese Eigenschaft (5 Ob 274/98z = EvBl 1999/84 = ZIK 1999, 95 mwN).
d) Die vom Antragsteller für "sonstige Tätigkeit" begehrte Vergütung von 100.000 S zuzüglich Barauslagenersatz von 3.000 S und zuzüglich 20 % USt von 20.600 S, insgesamt somit 123.600 S (= 8.982,36 EUR) stellt schon nach der eigenen, zutreffenden Qualifikation des Antragstellers eine Konkursforderung dar. Insoweit ist der angefochtene Beschluss zu bestätigen.
e) Anders verhält es sich mit der verbleibenden Restforderung von 205.800 S (= 14.956,07 EUR).
Gemäß § 46 Abs 1 Z 2 KO sind Masseforderungen u.a. "alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind ...", wobei solche Auslagen grundsätzlich erst im Konkursverfahren selbst entstehen. Die Entscheidung 8 Ob 7/93 (SZ 68/21 = JBl 1995, 450 = EvBl 1995/143 = ecolex 1995, 329 = ZIK 1995,Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO sind Masseforderungen u.a. "alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind ...", wobei solche Auslagen grundsätzlich erst im Konkursverfahren selbst entstehen. Die Entscheidung 8 Ob 7/93 (SZ 68/21 = JBl 1995, 450 = EvBl 1995/143 = ecolex 1995, 329 = ZIK 1995,
88) betraf einen Rechtsfall, in dem die von einem Steuerberater im Zusammenhang mit der Verwaltung der Masse - somit nach Konkurseröffnung - für diese auftragslos erbrachten Leistungen als Masseforderungen iSd § 46 Abs 1 Z 2 KO beurteilt wurden. Der Notgeschäftsführer hat ebenso wie etwa ein von der GmbH berufener sonstiger Machthaber keinen vertraglichen Entlohnungsanspruch und, soweit er nicht in dieser seiner Funktion als amtlich bestellter Notgeschäftsführer Leistungen erbringt, die über die nach der KO dem Gemeinschuldner oder dessen Geschäftsführer vom Gesetz auferlegten Mitwirkungspflichten hinausgehen, auch keinen eine Masseforderung bildenden Belohnungsanspruch (8 Ob 13/93; 10 Ob 269/98a; RIS-Justiz RS0030355). Das Vorliegen einer Masseforderung gemäß § 46 Abs 1 Z 2 KO kann iSd Entscheidung 8 Ob 13/93 nur dann bejaht werden, wenn der Notgeschäftsführer vom Masseverwalter - somit während des bereits anhängigen Konkurses - in einem darüber hinausgehenden Ausmaß für Aufgaben der Verwaltung oder Bewirtschaftung des Konkursvermögens in Anspruch genommen wird. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller als Notgeschäftsführer vom Masseverwalter aber nicht in Anspruch genommen, erbrachte er doch schon nach seinem Vorbringen alle seine Leistungen bereits vor der Konkurseröffnung, die er nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft beim zuständigen Firmenbuchgericht durch den beantragten Zuspruch für Ersatz seiner Barauslagen und einer angemessenen Entlohnung - unter Bezeichnung einzelner Teilforderungen als bevorrechtete Masseforderungen, anderer hingegen als Konkursforderungen - gerichtlich geltend machte. Masseforderungen entstehen eben - von hier nicht relevanten Ausnahmen wie Kosten eines vorangegangenen Ausgleichsverfahrens abgesehen - grundsätzlich erst nach der Konkurseröffnung oder werden wenigstens nach ihr fällig (Feil aaO § 46 Rz 1).88) betraf einen Rechtsfall, in dem die von einem Steuerberater im Zusammenhang mit der Verwaltung der Masse - somit nach Konkurseröffnung - für diese auftragslos erbrachten Leistungen als Masseforderungen iSd Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO beurteilt wurden. Der Notgeschäftsführer hat ebenso wie etwa ein von der GmbH berufener sonstiger Machthaber keinen vertraglichen Entlohnungsanspruch und, soweit er nicht in dieser seiner Funktion als amtlich bestellter Notgeschäftsführer Leistungen erbringt, die über die nach der KO dem Gemeinschuldner oder dessen Geschäftsführer vom Gesetz auferlegten Mitwirkungspflichten hinausgehen, auch keinen eine Masseforderung bildenden Belohnungsanspruch (8 Ob 13/93; 10 Ob 269/98a; RIS-Justiz RS0030355). Das Vorliegen einer Masseforderung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO kann iSd Entscheidung 8 Ob 13/93 nur dann bejaht werden, wenn der Notgeschäftsführer vom Masseverwalter - somit während des bereits anhängigen Konkurses - in einem darüber hinausgehenden Ausmaß für Aufgaben der Verwaltung oder Bewirtschaftung des Konkursvermögens in Anspruch genommen wird. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller als Notgeschäftsführer vom Masseverwalter aber nicht in Anspruch genommen, erbrachte er doch schon nach seinem Vorbringen alle seine Leistungen bereits vor der Konkurseröffnung, die er nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft beim zuständigen Firmenbuchgericht durch den beantragten Zuspruch für Ersatz seiner Barauslagen und einer angemessenen Entlohnung - unter Bezeichnung einzelner Teilforderungen als bevorrechtete Masseforderungen, anderer hingegen als Konkursforderungen - gerichtlich geltend machte. Masseforderungen entstehen eben - von hier nicht relevanten Ausnahmen wie Kosten eines vorangegangenen Ausgleichsverfahrens abgesehen - grundsätzlich erst nach der Konkurseröffnung oder werden wenigstens nach ihr fällig (Feil aaO Paragraph 46, Rz 1).
Die Belohnung eines Verlassenschaftskurators im Konkurs der Verlassenschaft wurde nicht als Masseforderung gemäß § 46 Abs 1 Z 2 KO beurteilt (EvBl 1967/461), es sei denn, sie werde für eine (vor der Konkurseröffnung erbrachte) Tätigkeit festgesetzt, die der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse diente und im Konkurs der Verlassenschaft vom Masseverwalter verwertet und übernommen werden konnte, sodass sich die Masse das dafür sonst anfallende Honorar des Masseverwalters erspart (8 Ob 15/88; 8 Ob 8/90 = JBl 1991, 529 = NZ 1992, 67 = AnwBl 1991, 756 ua; RIS-Justiz RS0013042). Die Kriterien der Beurteilung derartiger Entlohnungsansprüche als Masseforderungen liegen somit einerseits in der Verwendbarkeit der erhaltenden, verwaltenden und bewirtschaftenden Maßnahmen für den Masseverwalter, andererseits in der tatsächlichen Ersparnis (stRsp, zuletzt 8 Ob 67/00m; RIS-Justiz RS0013042). Diese Erwägungen können auch für den vergleichbaren Entlohnungsanspruch des Notgeschäftsführers im Konkurs über das Vermögen der GmbH fruchtbar gemacht werden.Die Belohnung eines Verlassenschaftskurators im Konkurs der Verlassenschaft wurde nicht als Masseforderung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO beurteilt (EvBl 1967/461), es sei denn, sie werde für eine (vor der Konkurseröffnung erbrachte) Tätigkeit festgesetzt, die der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse diente und im Konkurs der Verlassenschaft vom Masseverwalter verwertet und übernommen werden konnte, sodass sich die Masse das dafür sonst anfallende Honorar des Masseverwalters erspart (8 Ob 15/88; 8 Ob 8/90 = JBl 1991, 529 = NZ 1992, 67 = AnwBl 1991, 756 ua; RIS-Justiz RS0013042). Die Kriterien der Beurteilung derartiger Entlohnungsansprüche als Masseforderungen liegen somit einerseits in der Verwendbarkeit der erhaltenden, verwaltenden und bewirtschaftenden Maßnahmen für den Masseverwalter, andererseits in der tatsächlichen Ersparnis (stRsp, zuletzt 8 Ob 67/00m; RIS-Justiz RS0013042). Diese Erwägungen können auch für den vergleichbaren Entlohnungsanspruch des Notgeschäftsführers im Konkurs über das Vermögen der GmbH fruchtbar gemacht werden.
Davon ausgehend kann entgegen der Auffassung der zweiten Instanz kein Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller die im ersten Monat nach einer Konkurseröffnung typischen Tätigkeiten eines Masseverwalters verrichtete, hat er doch unbestritten Forderungen von 1,688.236,16 S eingezogen, die - zumeist durch vorzeitigen Austritt nach entsprechender Tätigkeit des Antragstellers (siehe dazu Punkt 5. seines detaillierten Vorbringens) beendeten - Dienstverhältnisse aller 135 Dienstnehmer abgerechnet, alle Vorbereitungen für eine Beendigung des Unternehmens (Rückstellung der Fahrzeuge etc) vorgenommen, dem Masseverwalter umfangreiche Unterlagen über Besprechungen und Korrespondenz mit Schuldnern, Gläubigern und Dienstnehmern der GmbH, der Gewerbebehörde, dem Finanzamt und der Staatsanwaltschaft ebenso zur Verfügung gestellt, wie das Schätzgutachten des Sachverständigen, das durch den mit der Inventarisierung betrauten Gerichtsabgeordneten berücksichtigt wurde. Beide Vorinstanzen gingen bei der Frage, nach welchen Maßstäben der Ersatz der Barauslagen und die angemessene Entlohnung des Notgeschäftsführers zu berechnen sei, von den analogen Anwendung der Entlohnungsregeln des § 82 KO idFd am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Insolvenzverwalter-EntlohnungsG BGBl I 1999/73 (IVEG) aus. Dies ist grundsätzlich zu billigen, wenngleich diese Regelungen nur analog anzuwenden sind und wobei nicht verkannt werden kann, dass eine vollständige Übernahme schon deshalb nicht in Frage kommen kann, weil die - für den Notgeschäftsführer regelmäßig nicht in Betracht kommende - Bemessungsgrundlage nach § 82 Abs 2 KO der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös ist. Jedenfalls kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass im vorliegenden Fall die vom Antragsteller vorgenommenen Tätigkeiten zu einer Verminderung der Entlohnung des Masseverwalters nach § 82c Z 1 bis 4 KO führen müssen. Die vom Antragsteller erhobene Forderung - mit der zu d) oben dargestellten Ausnahme - ist daher insgesamt als Masseforderung zu qualifizieren. Zu Unrecht hat die zweite Instanz daher insoweit den erstgerichtlichen Beschluss und das folgende Verfahren als nichtig aufgehoben und den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. In einer folgenden Entscheidung wird das Rekursgericht insoweit inhaltlich über die Ansprüche des Antragstellers abzusprechen haben. Über die Art der Berechnung kann der Oberste Gerichtshof der zweiten Instanz nicht vorgreifen.Davon ausgehend kann entgegen der Auffassung der zweiten Instanz kein Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller die im ersten Monat nach einer Konkurseröffnung typischen Tätigkeiten eines Masseverwalters verrichtete, hat er doch unbestritten Forderungen von 1,688.236,16 S eingezogen, die - zumeist durch vorzeitigen Austritt nach entsprechender Tätigkeit des Antragstellers (siehe dazu Punkt 5. seines detaillierten Vorbringens) beendeten - Dienstverhältnisse aller 135 Dienstnehmer abgerechnet, alle Vorbereitungen für eine Beendigung des Unternehmens (Rückstellung der Fahrzeuge etc) vorgenommen, dem Masseverwalter umfangreiche Unterlagen über Besprechungen und Korrespondenz mit Schuldnern, Gläubigern und Dienstnehmern der GmbH, der Gewerbebehörde, dem Finanzamt und der Staatsanwaltschaft ebenso zur Verfügung gestellt, wie das Schätzgutachten des Sachverständigen, das durch den mit der Inventarisierung betrauten Gerichtsabgeordneten berücksichtigt wurde. Beide Vorinstanzen gingen bei der Frage, nach welchen Maßstäben der Ersatz der Barauslagen und die angemessene Entlohnung des Notgeschäftsführers zu berechnen sei, von den analogen Anwendung der Entlohnungsregeln des Paragraph 82, KO idFd am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Insolvenzverwalter-EntlohnungsG BGBl römisch eins 1999/73 (IVEG) aus. Dies ist grundsätzlich zu billigen, wenngleich diese Regelungen nur analog anzuwenden sind und wobei nicht verkannt werden kann, dass eine vollständige Übernahme schon deshalb nicht in Frage kommen kann, weil die - für den Notgeschäftsführer regelmäßig nicht in Betracht kommende - Bemessungsgrundlage nach Paragraph 82, Absatz 2, KO der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös ist. Jedenfalls kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass im vorliegenden Fall die vom Antragsteller vorgenommenen Tätigkeiten zu einer Verminderung der Entlohnung des Masseverwalters nach Paragraph 82 c, Ziffer eins bis 4 KO führen müssen. Die vom Antragsteller erhobene Forderung - mit der zu d) oben dargestellten Ausnahme - ist daher insgesamt als Masseforderung zu qualifizieren. Zu Unrecht hat die zweite Instanz daher insoweit den erstgerichtlichen Beschluss und das folgende Verfahren als nichtig aufgehoben und den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. In einer folgenden Entscheidung wird das Rekursgericht insoweit inhaltlich über die Ansprüche des Antragstellers abzusprechen haben. Über die Art der Berechnung kann der Oberste Gerichtshof der zweiten Instanz nicht vorgreifen.
Dem Revisionsrekurs ist demnach teilweise Folge zu geben.