Begründung:
Der Antragsteller ist seinen Behauptungen zufolge seit 17. 1. 1997 Hauptmieter einer Wohnung im Haus *****, das dem Mag. Hans Helmut G***** sowie den unter 2.) bis 14.) angeführten Antragsgegnern gehört. Über das Vermögen des Mag. Hans Helmut G***** wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien am 21. 4. 1997 der Konkurs eröffnet. Masseverwalterin ist die Rechtsanwältin Dr. Sieglinde S*****.
Am 4. 9. 1997 beantragte der Antragsteller bei der zuständigen Schlichtungsstelle der Stadt Wien, die teilweise Unzulässigkeit der ihm vom Februar bis September 1997 vorgeschriebenen Hauptmietzinse festzustellen und einen Rückzahlungstitel über die unzulässig eingehobenen Beträge zu schaffen. Als Antragsgegner war damals allein die Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des Hans Helmut G***** angegeben. Diese beantragte, den Sachantrag wegen der durch die Konkurseröffnung eingetretenen Prozeßsperre zurückzuweisen.
Das Erstgericht, zu dem das Verfahren gemäß § 40 Abs 2 MRG gelangte, stellte gemäß § 7 Abs 1 KO dessen Unterbrechung fest. Dieser Beschluß ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Überprüfung der vor dem 21. 4. 1997 eingehobenen Mietzinse beantragt wurde. Das Rekursgericht hob jedoch in teilweiser Stattgebung eines Rechtsmittelbegehrens des Antragstellers den erstgerichtlichen Beschluß hinsichtlich der ab 21. 4. 1997 eingehobenen Mietzinse auf.Das Erstgericht, zu dem das Verfahren gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG gelangte, stellte gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO dessen Unterbrechung fest. Dieser Beschluß ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Überprüfung der vor dem 21. 4. 1997 eingehobenen Mietzinse beantragt wurde. Das Rekursgericht hob jedoch in teilweiser Stattgebung eines Rechtsmittelbegehrens des Antragstellers den erstgerichtlichen Beschluß hinsichtlich der ab 21. 4. 1997 eingehobenen Mietzinse auf.
Es ließ sich dabei von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten:
Schon das Erstgericht habe richtig auf die neuere Judikatur des Obersten Gerichtshofes hingewiesen, wonach Rückzahlungsbegehren, soweit sie sich auf vor der Konkurseröffnung geleistete Überzahlungen beziehen, gemäß § 102f KO im Konkurs geltend zu machen sind. Die Vorschrift des § 37 Abs 4 MRG erlaube in dieser Beziehung keine Ausnahme, weil mit dieser Bestimmung nur eine mit dem streitigen Rechtsweg echt konkurrierende Möglichkeit außerstreitiger Rechtsdurchsetzung geschaffen wurde, ohne den Anspruch selbst zu ändern. Ein Ausspruch auf Rückforderung oder Ersatz, der im streitigen Verfahren als Konkursforderung zu qualifizieren wäre, behalte diese Eigenschaft auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG (vgl MietSlg 46.741/5).Schon das Erstgericht habe richtig auf die neuere Judikatur des Obersten Gerichtshofes hingewiesen, wonach Rückzahlungsbegehren, soweit sie sich auf vor der Konkurseröffnung geleistete Überzahlungen beziehen, gemäß Paragraph 102 f, KO im Konkurs geltend zu machen sind. Die Vorschrift des Paragraph 37, Absatz 4, MRG erlaube in dieser Beziehung keine Ausnahme, weil mit dieser Bestimmung nur eine mit dem streitigen Rechtsweg echt konkurrierende Möglichkeit außerstreitiger Rechtsdurchsetzung geschaffen wurde, ohne den Anspruch selbst zu ändern. Ein Ausspruch auf Rückforderung oder Ersatz, der im streitigen Verfahren als Konkursforderung zu qualifizieren wäre, behalte diese Eigenschaft auch im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG vergleiche MietSlg 46.741/5).
Die Bestimmung des § 7 Abs 1 KO gelte demnach auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren Außerstreitsachen durchzuführen sind. So habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. 11. 1996 zu 5 Ob 2228/96z (vgl auch SZ 63/56) im Zusammenhang mit der Rückforderung einer verbotenen Ablöse ausgesprochen, daß die Bestimmung des § 7 Abs 1 KO zur Anwendung komme und die Unterbrechung des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 3 MRG zur Folge habe, da - obzwar in § 37 Abs 3 MRG nicht genannt - § 163 Abs 2 ZPO sinngemäß zur Anwendung komme. Dieser Ansicht schließe sich auch der erkennende Senat an.Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, KO gelte demnach auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren Außerstreitsachen durchzuführen sind. So habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. 11. 1996 zu 5 Ob 2228/96z vergleiche auch SZ 63/56) im Zusammenhang mit der Rückforderung einer verbotenen Ablöse ausgesprochen, daß die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, KO zur Anwendung komme und die Unterbrechung des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG zur Folge habe, da - obzwar in Paragraph 37, Absatz 3, MRG nicht genannt - Paragraph 163, Absatz 2, ZPO sinngemäß zur Anwendung komme. Dieser Ansicht schließe sich auch der erkennende Senat an.
Dabei sei freilich zwischen Forderungen, die vor Konkurseröffnung, und Forderungen, die nach Konkurseröffnung entstanden sind, zu unterscheiden. Bei Rechtsstreitigkeiten über vor der Konkurseröffnung entstandene Rückforderungsansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, sei das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen und könne das Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden (§ 7 Abs 3 KO). Im Zusammenhang mit nach der Konkurseröffnung erfolgten Überzahlung sei jedoch zu berücksichtigen, daß der Masseverwalter gemäß § 24 KO in den Bestandvertrag eintritt und den Gemeinschuldner auch in der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Bestandvertrag vertritt. Der Masseverwalter dürfe den Bestandzins einfordern, wohingegen der Bestandnehmer die Erfüllung des Vertrages bzw Ersatz aus Vertragsverletzungen des Masseverwalters als Masseforderung verlangen könne. Es sei daher nicht einzusehen, wieso ein Bestandnehmer nach Konkurseröffnung nicht gegen den Masseverwalter in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG die Überprüfung des geforderten Mietzinses erreichen können sollte.Dabei sei freilich zwischen Forderungen, die vor Konkurseröffnung, und Forderungen, die nach Konkurseröffnung entstanden sind, zu unterscheiden. Bei Rechtsstreitigkeiten über vor der Konkurseröffnung entstandene Rückforderungsansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, sei das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen und könne das Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden (Paragraph 7, Absatz 3, KO). Im Zusammenhang mit nach der Konkurseröffnung erfolgten Überzahlung sei jedoch zu berücksichtigen, daß der Masseverwalter gemäß Paragraph 24, KO in den Bestandvertrag eintritt und den Gemeinschuldner auch in der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Bestandvertrag vertritt. Der Masseverwalter dürfe den Bestandzins einfordern, wohingegen der Bestandnehmer die Erfüllung des Vertrages bzw Ersatz aus Vertragsverletzungen des Masseverwalters als Masseforderung verlangen könne. Es sei daher nicht einzusehen, wieso ein Bestandnehmer nach Konkurseröffnung nicht gegen den Masseverwalter in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG die Überprüfung des geforderten Mietzinses erreichen können sollte.
Der Antragsteller habe in seinem Antrag eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes, also einen Anspruch aus einer grundlosen Bereicherung der Masse behauptet und damit eine Masseforderung gestellt. deren Geltendmachung durch das Konkursverfahren nicht eingeschränkt sei (vgl MGA KO8, E 2f zu § 46 KO). Für nach der Konkurseröffnung entstandene Rückzahlungsansprüche komme daher eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG nicht in Betracht. Es sei daher auch die Feststellung einer Überschreitung des gesetzlichen Mietzinses gegen den Masseverwalter ohne Rücksicht auf das Konkursverfahren zulässig.Der Antragsteller habe in seinem Antrag eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes, also einen Anspruch aus einer grundlosen Bereicherung der Masse behauptet und damit eine Masseforderung gestellt. deren Geltendmachung durch das Konkursverfahren nicht eingeschränkt sei vergleiche MGA KO8, E 2f zu Paragraph 46, KO). Für nach der Konkurseröffnung entstandene Rückzahlungsansprüche komme daher eine Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG nicht in Betracht. Es sei daher auch die Feststellung einer Überschreitung des gesetzlichen Mietzinses gegen den Masseverwalter ohne Rücksicht auf das Konkursverfahren zulässig.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Rechtsfrage, ob Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG über nach Konkurseröffnung entstandene Ansprüche aus Zinsüberschreitungen von der Unterbrechungswirkung des § 7 KO erfaßt werden oder nicht, - soweit überblickbar - keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Rechtsfrage, ob Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG über nach Konkurseröffnung entstandene Ansprüche aus Zinsüberschreitungen von der Unterbrechungswirkung des Paragraph 7, KO erfaßt werden oder nicht, - soweit überblickbar - keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Die Erstantragsgegnerin hat die teilweise Aufhebung des erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses durch das Rekursgericht fristgerecht mit Revisionsrekurs angefochten. Sie vertritt den Standpunkt, daß ein auf § 46 Abs 1 Z 6 KO gestützter Bereicherungsanspruch gegen die Konkursmasse nur in einem streitigen Verfahren geltend gemacht werden könne. Masseforderungen unterlägen zwar nicht der Anmeldepflicht im Konkursverfahren, seien aber nur nach Zulangen der Masse zu erfüllen. Das erfordere ein streitiges Verfahren, weshalb die Anrufung des Außerstreitrichters unzulässig sei.Die Erstantragsgegnerin hat die teilweise Aufhebung des erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses durch das Rekursgericht fristgerecht mit Revisionsrekurs angefochten. Sie vertritt den Standpunkt, daß ein auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 6, KO gestützter Bereicherungsanspruch gegen die Konkursmasse nur in einem streitigen Verfahren geltend gemacht werden könne. Masseforderungen unterlägen zwar nicht der Anmeldepflicht im Konkursverfahren, seien aber nur nach Zulangen der Masse zu erfüllen. Das erfordere ein streitiges Verfahren, weshalb die Anrufung des Außerstreitrichters unzulässig sei.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den rekursgerichtlichen Beschluß im angefochtenen Umfang aufzuheben und das Begehren des Antragstellers abzuweisen.
Vom Antragsteller liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, den angefochtenen Beschluß zu bestätigen.