Rechtssatz RS0064063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064063
Entscheidungsdatum
09.03.1999
Rechtssatz
Die Eröffnung des Konkurses über die nach § 22 Abs 1 Z 6 im Verbindung mit § 22 Abs 2 WGG belangte Bauvereinigung ist für den Fortgang dieses Verfahrens nur insoweit bedeutsam, daß anstelle der Gemeinschuldnerin der Masseverwalter dem Verfahren beizuziehen ist, jedoch keine Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens eintritt.Die Eröffnung des Konkurses über die nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, im Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, WGG belangte Bauvereinigung ist für den Fortgang dieses Verfahrens nur insoweit bedeutsam, daß anstelle der Gemeinschuldnerin der Masseverwalter dem Verfahren beizuziehen ist, jedoch keine Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens eintritt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 80/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 5 Ob 80/90
Veröff: JBl 1991,530 = WoBl 1991,37 (Call)
- 5 Ob 1043/90
Entscheidungstext OGH 09.11.1990 5 Ob 1043/90
- 5 Ob 6/74
Entscheidungstext OGH 01.02.1994 5 Ob 6/74
Beisatz: Eine Ausnahme ist nur insofern zu machen, als Rückzahlungsbegehren, soweit sie sich auf vor der Konkurseröffnung geleistete Überzahlungen beziehen, gemäß §§ 102 ff KO im Konkurs geltend zu machen sind. Die gemäß § 22 Abs 4 WGG anzuwendende Vorschrift des § 37 Abs 4 MRG erlaubt in dieser Beziehung keine Ausnahmen. (T1)
- 5 Ob 286/97p
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 286/97p
Vgl auch
- 5 Ob 287/97k
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 287/97k
Vgl auch
- 5 Ob 230/98d
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 230/98d
Vgl; Beis ähnlich wie T1
- 5 Ob 63/99x
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 63/99x
Vgl aber; Beisatz: Der Konkurszweck gebietet es in bestimmten Fällen, Unterbrechungswirkungen auch in außerstreitigen Verfahren anzuerkennen. (T2); Beisatz: Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei führt gemäß § 7 Abs 1 KO zur Unterbrechung eines außerstreitigen Mietrechtsverfahrens nach § 37 MRG, davon sind jedoch ausschließlich vermögensrechtliche Streitigkeiten betroffen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064063
Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0050OB00080_9000000_001