Der vom Masseverwalter erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil der zu lösenden Rechtsfrage der Unterbrechung eines Außerstreitverfahrens nach den Wohngesetzen (§ 37 MRG; § 26 WEG; § 22 WGG) durch Konkurseröffnung erhebliche Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 22 Abs 4 WGG und § 37 Abs 3 Z 18 MRG zukommt. Das Rechtsmittel ist aber unberechtigt.Der vom Masseverwalter erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil der zu lösenden Rechtsfrage der Unterbrechung eines Außerstreitverfahrens nach den Wohngesetzen (Paragraph 37, MRG; Paragraph 26, WEG; Paragraph 22, WGG) durch Konkurseröffnung erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG zukommt. Das Rechtsmittel ist aber unberechtigt.
Für die erwähnten Verfahren gelten abgesehen von den im § 37 Abs 3 MRG, § 26 Abs 2 WEG und/oder § 22 Abs 4 WGG angeführten Besonderheiten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen, in denen die Unterbrechung durch Eröffnung des Konkurses (§ 159 ZPO; § 7 Abs 1 KO) nicht vorgesehen ist. Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei wird ein Außerstreitverfahren nicht unterbrochen. Wie auch nach Konkurseröffnung der auch die Masse betreffende Anspruch auf nacheheliche Vermögensaufteilung nach den §§ 81 ff im außerstreitigen Verfahren verfolgt werden kann (EFSlg 39.902/8) und solche Verfahren trotz Konkurses in die Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes fallen (SZ 59/90), kann auch die Konkurseröffnung nach deren Einleitung nicht zu ihrer Unterbrechung führen. Anhängige Außerstreitsachen werden nicht unterbrochen (Heil, Insolvenzrecht, Rz 78). Dies gilt auch für die Verfahren nach den Wohngesetzen und im besonderen für das hier anhängige Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG. Nur in diesem Verfahren kann eine Klärung der strittigen Richtigkeit der Baukostenverrechnung erfolgen. Dieser Anspruch unterliegt nicht der Anmeldung im Konkurs. Es fehlt daher, weil die Aufnahme sogleich stattfinden könnte, am Erfordernis der Unterbrechungswirkung. Der Stillstand des Verfahrens mit der Notwendigkeit einer Aufnahme durch eine Partei würde nur die Einbindung des Masseverwalters, die jedenfalls auch hier geboten ist und stattfand, erleichtern, hätte sonst aber keine weitgehende Bedeutung und kann schon wegen der flexiblen Regelungen dieser Außerstreitverfahren durch die amtswegige Beiziehung des Masseverwalters und durch Gewährung längerer Fristen gleichwertig ersetzt werden. Selbst wenn außerhalb des Zivilprozesses in differenzierender Sicht in Fällen, wo es der Konkurszweck gebietet, daß das Verfahren angehalten wird, um sich nicht in Richtung einer Verurteilung der Konkursmasse weiter zu entwickeln, einer analogen Anwendung zivilprozessualer Vorschriften näher getreten würde (Jelinek in FS Wagner, Auswirkungen der Konkurseröffnung auf außerstreitige Verfahren, 210; Kralik in Entwurf eines Außerstreitgesetzes Band VIII der Veröffentlichungen des Ludwig Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen, 15, der selbst für ein künftiges Verfahrensgesetz eine einheitliche Regelung für vermögensrechtliche Verfahren in Außerstreitsachen ablehnt), besteht kein Anlaß, wegen der Konkurseröffnung mit dem Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG innezuhalten. Der Masseverwalter ist beizuziehen und ist in das Verfahren eingetreten. Er kann einen weiteren Aufschub nicht verhindern, weil der sofortigen Aufnahme des Verfahrens nichts im Wege stünde. Seine Sorge, es bleibe ihm bei Ablehnung der Unterbrechung keine Zeit zur Überprüfung der Ansprüche, ist unbegründet. Die Antragsteller können auch nicht darauf verwiesen werden, Konkursforderungen geltend zu machen, behaupten sie doch, daß es ihnen mit ihrem Anliegen darum geht, daß gegen sie behauptete Forderungen der Gemeinschuldnerin überprüft werden. Nach § 22 Abs 5 WGG müßte vielmehr ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn ein außerstreitiges Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG bereits anhängig ist. Schon daraus folgt, daß auch nach der Konkurseröffnung das Verfahren in der Angelegenheit der Angemessenheit des begehrten Preises allerdings mit dem Masseverwalter als Repräsentanten der im Konkurs befindlichen Bauvereinigung fortzuführen ist und keine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten ist.Für die erwähnten Verfahren gelten abgesehen von den im Paragraph 37, Absatz 3, MRG, Paragraph 26, Absatz 2, WEG und/oder Paragraph 22, Absatz 4, WGG angeführten Besonderheiten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen, in denen die Unterbrechung durch Eröffnung des Konkurses (Paragraph 159, ZPO; Paragraph 7, Absatz eins, KO) nicht vorgesehen ist. Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei wird ein Außerstreitverfahren nicht unterbrochen. Wie auch nach Konkurseröffnung der auch die Masse betreffende Anspruch auf nacheheliche Vermögensaufteilung nach den Paragraphen 81, ff im außerstreitigen Verfahren verfolgt werden kann (EFSlg 39.902/8) und solche Verfahren trotz Konkurses in die Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes fallen (SZ 59/90), kann auch die Konkurseröffnung nach deren Einleitung nicht zu ihrer Unterbrechung führen. Anhängige Außerstreitsachen werden nicht unterbrochen (Heil, Insolvenzrecht, Rz 78). Dies gilt auch für die Verfahren nach den Wohngesetzen und im besonderen für das hier anhängige Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 2, WGG. Nur in diesem Verfahren kann eine Klärung der strittigen Richtigkeit der Baukostenverrechnung erfolgen. Dieser Anspruch unterliegt nicht der Anmeldung im Konkurs. Es fehlt daher, weil die Aufnahme sogleich stattfinden könnte, am Erfordernis der Unterbrechungswirkung. Der Stillstand des Verfahrens mit der Notwendigkeit einer Aufnahme durch eine Partei würde nur die Einbindung des Masseverwalters, die jedenfalls auch hier geboten ist und stattfand, erleichtern, hätte sonst aber keine weitgehende Bedeutung und kann schon wegen der flexiblen Regelungen dieser Außerstreitverfahren durch die amtswegige Beiziehung des Masseverwalters und durch Gewährung längerer Fristen gleichwertig ersetzt werden. Selbst wenn außerhalb des Zivilprozesses in differenzierender Sicht in Fällen, wo es der Konkurszweck gebietet, daß das Verfahren angehalten wird, um sich nicht in Richtung einer Verurteilung der Konkursmasse weiter zu entwickeln, einer analogen Anwendung zivilprozessualer Vorschriften näher getreten würde (Jelinek in FS Wagner, Auswirkungen der Konkurseröffnung auf außerstreitige Verfahren, 210; Kralik in Entwurf eines Außerstreitgesetzes Band römisch acht der Veröffentlichungen des Ludwig Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen, 15, der selbst für ein künftiges Verfahrensgesetz eine einheitliche Regelung für vermögensrechtliche Verfahren in Außerstreitsachen ablehnt), besteht kein Anlaß, wegen der Konkurseröffnung mit dem Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 2, WGG innezuhalten. Der Masseverwalter ist beizuziehen und ist in das Verfahren eingetreten. Er kann einen weiteren Aufschub nicht verhindern, weil der sofortigen Aufnahme des Verfahrens nichts im Wege stünde. Seine Sorge, es bleibe ihm bei Ablehnung der Unterbrechung keine Zeit zur Überprüfung der Ansprüche, ist unbegründet. Die Antragsteller können auch nicht darauf verwiesen werden, Konkursforderungen geltend zu machen, behaupten sie doch, daß es ihnen mit ihrem Anliegen darum geht, daß gegen sie behauptete Forderungen der Gemeinschuldnerin überprüft werden. Nach Paragraph 22, Absatz 5, WGG müßte vielmehr ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn ein außerstreitiges Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG bereits anhängig ist. Schon daraus folgt, daß auch nach der Konkurseröffnung das Verfahren in der Angelegenheit der Angemessenheit des begehrten Preises allerdings mit dem Masseverwalter als Repräsentanten der im Konkurs befindlichen Bauvereinigung fortzuführen ist und keine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten ist.
Die Erwägungen des Erstgerichtes, nach § 22 Abs 4 WGG und § 37 Abs 4 MRG könne die Gemeinschuldnerin auch zur Zahlung verhalten werden, gehen daran vorbei, daß diese Schaffung eines Exekutionstitels nicht auf Grund eines Leistungsbegehrens erfolgt, ja ein Zahlungsbegehren im außerstreitigen Verfahren gar nicht verfolgt werden kann (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 59 ff zu § 37 MRG), und schon deshalb der Vergleich mit der Durchsetzung einer Konkursforderung unstatthaft ist. Welche Auswirkungen der Konkurs auf vereinzelt mögliche im besonderen Außerstreitverfahren nach den Wohngesetzen durchsetzbare Zahlungsbegehren (Rückzahlung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 37 Abs 1 Z 13 iVm § 45 Abs 7 MRG und § 22 Abs 1 Z 11 iVm § 14 d Abs 7 WGG) ist nicht zu erörtern, weil Gegenstand dieses Verfahrens kein solches Leistungsbegehren ist.Die Erwägungen des Erstgerichtes, nach Paragraph 22, Absatz 4, WGG und Paragraph 37, Absatz 4, MRG könne die Gemeinschuldnerin auch zur Zahlung verhalten werden, gehen daran vorbei, daß diese Schaffung eines Exekutionstitels nicht auf Grund eines Leistungsbegehrens erfolgt, ja ein Zahlungsbegehren im außerstreitigen Verfahren gar nicht verfolgt werden kann (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 59 ff zu Paragraph 37, MRG), und schon deshalb der Vergleich mit der Durchsetzung einer Konkursforderung unstatthaft ist. Welche Auswirkungen der Konkurs auf vereinzelt mögliche im besonderen Außerstreitverfahren nach den Wohngesetzen durchsetzbare Zahlungsbegehren (Rückzahlung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 7, MRG und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 14, d Absatz 7, WGG) ist nicht zu erörtern, weil Gegenstand dieses Verfahrens kein solches Leistungsbegehren ist.
Der Oberste Gerichtshof tritt daher der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes bei, daß die Eröffnung des Konkurses über die nach § 22 Abs 1 Z 6 iVm § 22 Abs 2 WGG belangte Bauvereinigung auf den Fortgang dieses Verfahrens nur insoweit bedeutsam ist, daß anstelle der Gemeinschuldnerin der Masseverwalter dem Verfahren beizuziehen ist, jedoch keine Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens eintrat.Der Oberste Gerichtshof tritt daher der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes bei, daß die Eröffnung des Konkurses über die nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, WGG belangte Bauvereinigung auf den Fortgang dieses Verfahrens nur insoweit bedeutsam ist, daß anstelle der Gemeinschuldnerin der Masseverwalter dem Verfahren beizuziehen ist, jedoch keine Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens eintrat.