Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners der zulässig, aber nicht berechtigt ist.
Der Antragsteller hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Zur Frage der Unterbrechung:
Nachdem in Lehre und Rechtsprechung zunächst die Ansicht vertreten wurde, die Wirkungen der §§ 6, 7 KO träten überhaupt nur im streitigen Zivilprozeß ein und die Beiziehung des Masseverwalter statt des Gemeinschuldners im außerstreitigen Verfahren nach den Wohngesetzen für ausreichend erachtet wurde (MietSlg 42.382 = JBl 1991, 530 = WoBl 1991, 37 [Call]), wurde diese Ansicht in der Folge aufgegeben. Unter Berufung auf Jelinek in FS Wagner [1988] hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 63/56 und RdW 1994, 313 = JBl 1994, 764 = ecolex 1994, 463 erkannt, daß der Konkurszweck es grundsätzlich in bestimmten Fällen gebiete, Unterbrechungswirkungen auch in außerstreitigen Verfahren anzuerkennen. Seither entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei gemäß § 7 Abs 1 KO zur Unterbrechung eines außerstreitigen Mietrechtsverfahrens nach § 37 MRG führt, davon jedoch ausschließlich vermögensrechtliche Streitigkeiten betroffen sind (immolex 1997, 77/40 = EWR I/37/99; zuletzt 5 Ob 286/97p; 5 Ob 294/98x). In diesem Zusammenhang wurde auch bereits ausgesprochen, daß keine Notwendigkeit besteht, in Hinblick auf die Rückforderungsmöglichkeit von vor Konkurseröffnung geleisteten Überzahlungen nach § 37 Abs 4 MRG ein primär auf Überprüfung des Mietzinses gerichtetes Außerstreitverfahren zu unterbrechen. Weil diese Überzahlungsbeträge im Konkurs des Vermieters geltend gemacht werden müssen, "ergeben" sie sich im Verfahren nach § 37 MRG nicht, weshalb darüber nicht abzusprechen ist (vgl MietSlg 46.751/5). Unabhängig davon, daß es sich im vorliegenden Fall um einen Aktivprozeß des in Konkurs verfallenen Schuldners handelte, nicht aber Ansprüche gegen einen in Konkurs verfallenden Vermieter geltend gemacht werden, traten die Unterbrechungswirkungen des § 7 KO im vorliegenden außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens hinsichtlich des Antragstellers nicht ein.Nachdem in Lehre und Rechtsprechung zunächst die Ansicht vertreten wurde, die Wirkungen der Paragraphen 6, 7, KO träten überhaupt nur im streitigen Zivilprozeß ein und die Beiziehung des Masseverwalter statt des Gemeinschuldners im außerstreitigen Verfahren nach den Wohngesetzen für ausreichend erachtet wurde (MietSlg 42.382 = JBl 1991, 530 = WoBl 1991, 37 [Call]), wurde diese Ansicht in der Folge aufgegeben. Unter Berufung auf Jelinek in FS Wagner [1988] hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 63/56 und RdW 1994, 313 = JBl 1994, 764 = ecolex 1994, 463 erkannt, daß der Konkurszweck es grundsätzlich in bestimmten Fällen gebiete, Unterbrechungswirkungen auch in außerstreitigen Verfahren anzuerkennen. Seither entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO zur Unterbrechung eines außerstreitigen Mietrechtsverfahrens nach Paragraph 37, MRG führt, davon jedoch ausschließlich vermögensrechtliche Streitigkeiten betroffen sind (immolex 1997, 77/40 = EWR I/37/99; zuletzt 5 Ob 286/97p; 5 Ob 294/98x). In diesem Zusammenhang wurde auch bereits ausgesprochen, daß keine Notwendigkeit besteht, in Hinblick auf die Rückforderungsmöglichkeit von vor Konkurseröffnung geleisteten Überzahlungen nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG ein primär auf Überprüfung des Mietzinses gerichtetes Außerstreitverfahren zu unterbrechen. Weil diese Überzahlungsbeträge im Konkurs des Vermieters geltend gemacht werden müssen, "ergeben" sie sich im Verfahren nach Paragraph 37, MRG nicht, weshalb darüber nicht abzusprechen ist vergleiche MietSlg 46.751/5). Unabhängig davon, daß es sich im vorliegenden Fall um einen Aktivprozeß des in Konkurs verfallenen Schuldners handelte, nicht aber Ansprüche gegen einen in Konkurs verfallenden Vermieter geltend gemacht werden, traten die Unterbrechungswirkungen des Paragraph 7, KO im vorliegenden außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens hinsichtlich des Antragstellers nicht ein.
Schon daher ist das Begehren, einen deklarativen Beschluß über die Unterbrechung des Verfahrens seit Konkurseröffnung zu fassen, nicht berechtigt.
Zur Prozeßführungsbefugnis des Antragstellers während des Schuldenregulierungsverfahrens:
Das Rekursgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 ObA 39/97v = SZ 70/105 und die dort zitierten Lehrmeinungen von Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht, 5. Auflage, 206; Deixler-Hübner, Privatkonkurs, Rz 110 und Mohr, Privatkonkurs 12, erkannt, daß bei Eigenverwaltung einem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren (§ 186 Abs 1 KO) die Verwaltungs- und Verfügungsmacht und damit auch das Recht zur Führung von Prozessen (Deixler-Hübner, aaO Rz 123) zukommt. Das Prozeßführungsrecht des Schuldners ist nur insoweit beschränkt, als die Führung von die Konkursmasse betreffenden Prozessen durch den Schuldner im Sinn des § 187 Abs 1 Z 3 KO der Zustimmung des Konkursgerichtes bedarf (vgl SZ 70/105).Das Rekursgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 ObA 39/97v = SZ 70/105 und die dort zitierten Lehrmeinungen von Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht, 5. Auflage, 206; Deixler-Hübner, Privatkonkurs, Rz 110 und Mohr, Privatkonkurs 12, erkannt, daß bei Eigenverwaltung einem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren (Paragraph 186, Absatz eins, KO) die Verwaltungs- und Verfügungsmacht und damit auch das Recht zur Führung von Prozessen (Deixler-Hübner, aaO Rz 123) zukommt. Das Prozeßführungsrecht des Schuldners ist nur insoweit beschränkt, als die Führung von die Konkursmasse betreffenden Prozessen durch den Schuldner im Sinn des Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 3, KO der Zustimmung des Konkursgerichtes bedarf vergleiche SZ 70/105).
Zur Verfügungsberechtigung des Antragstellers:
Das Rekursgericht war der Ansicht, daß der Antragsteller auch zum Abschluß des Räumungsvergleichs, der vom Antragsgegner in seiner Wirksamkeit in Zweifel gezogen wird, berechtigt war, jedoch der Zustimmung des Konkursgerichtes bedurft hätte, die wiederum infolge Aufhebung des Konkurses obsolet wurde.
Dem kann teilweise gefolgt werden:
Zwar gehören auch Bestandrechte zur Konkursmasse, soweit sie nicht den persönlichen Wohnbedarf des Gemeinschuldners und seiner Familie dienen (vgl Mohr, KO7 E 13 zu § 1 KO; MietSlg 37.849, 28.712, 18.818; RZ 1976/80; aaO E 2 zu § 23 KO ua). Doch gestattet es § 23 KO dem Masseverwalter, den Bestandvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist zu kündigen. Bei Eigenverwaltung tritt an die Stelle des Masseverwalters gemäß § 187 Abs 1 Z 2 KO der Schuldner (Jelinek, KO Anm zu § 23). Ist also der Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren Bestandnehmer, kann er das Bestandverhältnis auflösen, ohne daß eine Kündigung genehmigungsbedürftig wäre (Deixler-Hübner Rz 121). Für die Aufgabe der Bestandrechte in einem Räumungsvergleich kann naturgemäß nichts anderes gelten.Zwar gehören auch Bestandrechte zur Konkursmasse, soweit sie nicht den persönlichen Wohnbedarf des Gemeinschuldners und seiner Familie dienen vergleiche Mohr, KO7 E 13 zu Paragraph eins, KO; MietSlg 37.849, 28.712, 18.818; RZ 1976/80; aaO E 2 zu Paragraph 23, KO ua). Doch gestattet es Paragraph 23, KO dem Masseverwalter, den Bestandvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist zu kündigen. Bei Eigenverwaltung tritt an die Stelle des Masseverwalters gemäß Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 2, KO der Schuldner (Jelinek, KO Anmerkung zu Paragraph 23,). Ist also der Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren Bestandnehmer, kann er das Bestandverhältnis auflösen, ohne daß eine Kündigung genehmigungsbedürftig wäre (Deixler-Hübner Rz 121). Für die Aufgabe der Bestandrechte in einem Räumungsvergleich kann naturgemäß nichts anderes gelten.
Daraus ergibt sich, daß der Antragsteller zum Abschluß des gerichtlichen Vergleiches über die Aufgabe seiner Mietrechte keiner konkursgerichtlichen Genehmigung bedurfte, weil nach dem oben Gesagten der Umfang der Prozeßführungsbefugnis an der materiellrechtlichen Befugnis des Schuldners während des Konkursverfahrens zu orientieren ist.
Des weiteren haben die Parteien in dem in Frage stehenden Vergleich vereinbart, daß der Antragsgegner dem Antragsteller (und nicht dem Konkursgericht) S 180.000 für die Aufgabe der Mietrechte zu bezahlen habe.
Dies stellt keine Verfügung des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse dar, weshalb eine Zustimmung des Konkursgerichtes nach § 187 Abs 1 Z 3 KO ebenfalls nicht erforderlich ist. Abgesehen davon hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß dem Antragsgegner zufolge der Bestimmung des § 3 Abs 1 KO die Berufung auf eine Unwirksamkeit dieser Rechtshandlung schon deshalb versagt ist, weil er sich nicht darauf berufen hat, Konkursgläubiger zu sein. Der Nachtrag dieser Behauptung im Revisionsrekurs verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher nicht zu beachten.Dies stellt keine Verfügung des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse dar, weshalb eine Zustimmung des Konkursgerichtes nach Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 3, KO ebenfalls nicht erforderlich ist. Abgesehen davon hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß dem Antragsgegner zufolge der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, KO die Berufung auf eine Unwirksamkeit dieser Rechtshandlung schon deshalb versagt ist, weil er sich nicht darauf berufen hat, Konkursgläubiger zu sein. Der Nachtrag dieser Behauptung im Revisionsrekurs verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher nicht zu beachten.
Der in der mündlichen Verhandlung vom 8. 10. 1997 durch den zur Eigenverwaltung berechtigten und damit prozeßführungslegitimierten Antragsteller ist daher weder von Nichtigkeit behaftet noch bedurfte er zur Wirksamkeit der Zustimmung des Konkursgerichtes.
Darauf, daß infolge Konkursaufhebung ohnedies alle vorher vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlungen, die nach § 3 KO relativ unwirksam waren, wirksam wurden, die Unwirksamkeit solcher Rechtshandlungen also nicht über den Konkurs hinausgegangen wäre (vgl SZ 66/52; EvBl 1991/133 = RdW 1991, 288 = ecolex 1991, 534 = ÖBA 1991, 929 = WBl 1991, 303; RS0063803) braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.Darauf, daß infolge Konkursaufhebung ohnedies alle vorher vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlungen, die nach Paragraph 3, KO relativ unwirksam waren, wirksam wurden, die Unwirksamkeit solcher Rechtshandlungen also nicht über den Konkurs hinausgegangen wäre vergleiche SZ 66/52; EvBl 1991/133 = RdW 1991, 288 = ecolex 1991, 534 = ÖBA 1991, 929 = WBl 1991, 303; RS0063803) braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.