Rechtssatz RS0064095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064095
Entscheidungsdatum
01.06.2010
Rechtssatz
Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung anhängige Unterhaltsfestsetzungsverfahren werden durch die Konkurseröffnung in Ansehung des Unterhalts für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung unterbrochen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 527/93
Entscheidungstext OGH 29.04.1993 8 Ob 527/93
Veröff: ÖA 1994,30
- 7 Ob 623/93
Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 623/93
Auch; Beisatz: Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten unterbrochen. (T1) Veröff: SZ 67/18
- 9 Ob 2071/96s
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 Ob 2071/96s
Vgl; Beis wie T1
- 2 Ob 215/98a
Entscheidungstext OGH 13.08.1998 2 Ob 215/98a
- 5 Ob 224/98x
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 224/98x
Vgl; Beisatz: Der Konkurszweck gebietet in bestimmten Fällen, Unterbrechungswirkungen auch im außerstreitigen Verfahren anzuerkennen. (T2)
- 5 Ob 63/99x
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 63/99x
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei führt gemäß § 7 Abs 1 KO zur Unterbrechung eines außerstreitigen Mietrechtsverfahrens nach § 37 MRG, davon sind jedoch ausschließlich vermögensrechtliche Streitigkeiten betroffen. (T3)
- 3 Ob 25/98t
Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 25/98t
Vgl; Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren (T4)
- 8 Ob 116/00t
Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 116/00t
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Pflegschaftsverfahren. (T5)
- 7 Ob 276/02t
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 276/02t
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Aufteilungsverfahren kann erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung wieder aufgenommen werden. (T6)
- 9 Ob 40/03b
Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 40/03b
Beis wie T5
- 7 Ob 169/04k
Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 169/04k
Beisatz: Das gilt auch bei auf einstweiligen Unterhalt (Provisorialunterhalt) gerichteten einstweiligen Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO). (T7); Veröff: SZ 2004/116
- 3 Ob 197/04y
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 197/04y
- 8 Ob 14/07b
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 14/07b
Vgl; Beisatz: Ein Pflegschaftsverfahren, soweit es bis zur Konkurseröffnung geschuldeten, rückständigen Unterhalt zum Gegenstand hat, wird durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen unterbrochen. (T8)
- 7 Ob 264/06h
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 264/06h
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier ist das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters bereits vor Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses und damit auch vor Ergehen der rekursgerichtlichen Entscheidung aufgehoben worden, daher war weder die Unterbrechungswirkung einer „Konkurseröffnung" über das Vermögen des Vaters der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen noch eine zum maßgebenden Entscheidungszeitpunkt aufrechten Prozesssperre. (T9); Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens, da dem Unterhaltsschuldner das rechtliche Gehör entzogen wurde, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer Konkursforderung umgedeutet (§ 40a JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde. (T10)
- 8 Ob 120/08t
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 120/08t
Bem: Siehe im Gegensatz dazu zum Verfahren über einen Unterhaltsherabsetzungsantrag RS0124278. (T11); Veröff: SZ 2008/148
- 10 Ob 30/10z
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 Ob 30/10z
Vgl; Beis wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0064095
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19930429_OGH0002_0080OB00527_9300000_001