Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 16 Abs 3 AußStrG), ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG), ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die - amtswegig zu
berücksichtigende (SZ 56/32 ua) - Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen eines Ehegatten aus den vom Rekursgericht
angeführten Gründen zur Unterbrechung eines anhängigen
Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG führt, wobei die
Aufteilungsansprüche nach der Konkursordnung zu behandeln sind
(sodass das Aufteilungsverfahren erst nach Abschluss der
Prüfungstagsatzung wieder aufgenommen werden kann), folgt bereits
gefestigter Rechtsprechung (8 Ob 645/89, SZ 63/56 = RdW 1991, 15 =
EFSlg 64.861/7; 7 Ob 623/93, SZ 67/18 = JBl 1994, 764 = ecolex 1994,
463 = EFSlg 76.636 = RdW 1995, 313; 8 Ob 274/99y, ZIK 2001, 21; vgl auch 9 ObA 2071/96s, ZIK 1996, 207).463 = EFSlg 76.636 = RdW 1995, 313; 8 Ob 274/99y, ZIK 2001, 21; vergleiche auch 9 ObA 2071/96s, ZIK 1996, 207).
Einen Umstand, der diese Unterbrechungswirkung der Konkurseröffnung im vorliegenden Fall in Frage stelle, erblickt die Revisionsrekurswerberin darin, dass die zu Gunsten des Antragsgegners verbücherten Rechte nicht ver- bzw bewertbar seien. Dass dies hinsichtlich des (den Verkehrswert einer Liegenschaft zweifellos in aller Regel mindernden) Wohnrechtes unzutreffend ist, kann angesichts der häufig vorkommenden "Abschlagszahlungen" für Wohnrechte (vgl etwa nur 2 Ob 290/98f, wo ein Wohnrecht mit S 7,200.000,-- bewertet wurde) als notorisch bezeichnet werden. Hinsichtlich des ob der gegenständlichen Liegenschaft zu Gunsten des Antragsgegners einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist der Revisionsrekurswerberin zwar einzuräumen, dass ein solches Recht kein Vermögensobjekt darstellt, somit nicht verwertbar und auch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist (NZ 1987/88 mwN). Darauf kommt es aber gar nicht an:Einen Umstand, der diese Unterbrechungswirkung der Konkurseröffnung im vorliegenden Fall in Frage stelle, erblickt die Revisionsrekurswerberin darin, dass die zu Gunsten des Antragsgegners verbücherten Rechte nicht ver- bzw bewertbar seien. Dass dies hinsichtlich des (den Verkehrswert einer Liegenschaft zweifellos in aller Regel mindernden) Wohnrechtes unzutreffend ist, kann angesichts der häufig vorkommenden "Abschlagszahlungen" für Wohnrechte vergleiche etwa nur 2 Ob 290/98f, wo ein Wohnrecht mit S 7,200.000,-- bewertet wurde) als notorisch bezeichnet werden. Hinsichtlich des ob der gegenständlichen Liegenschaft zu Gunsten des Antragsgegners einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist der Revisionsrekurswerberin zwar einzuräumen, dass ein solches Recht kein Vermögensobjekt darstellt, somit nicht verwertbar und auch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist (NZ 1987/88 mwN). Darauf kommt es aber gar nicht an:
Mögen die betreffenden bücherlichen Rechte des Antragsgegners die Antragstellerin auch zur Einleitung des Aufteilungsverfahrens motiviert haben, geht es doch darum, hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens der Streitteile, das nach dem insofern unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen in der gegenständlichen Liegenschaft besteht, auf der sich die Ehewohnung befand, eine nacheheliche Aufteilung herbeizuführen. Die Ansicht des Rekursgerichtes, die Liegenschaft falle nach dem Vorbringen beider Parteien tatsächlich in die Aufteilungsmasse, steht mit oberstgerichtlicher Judikatur in Einklang: Eine nicht von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung, die von den Ehegatten gemeinsam benützt wurde, fällt schon gemäß § 81 Abs 2 EheG als eheliches Gebrauchsvermögen unabhängig davon in die Aufteilungsmasse, in wessen Eigentum sie steht und auf Grund welchen Titels sie benützt wird (SZ 53/48 mwN; 4 Ob 185/99f; Pichler in Rummel2 § 81 EheG Rz 4 mwN; Bernat in Schwimann2 § 81 EheG Rz 14 mwN).Mögen die betreffenden bücherlichen Rechte des Antragsgegners die Antragstellerin auch zur Einleitung des Aufteilungsverfahrens motiviert haben, geht es doch darum, hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens der Streitteile, das nach dem insofern unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen in der gegenständlichen Liegenschaft besteht, auf der sich die Ehewohnung befand, eine nacheheliche Aufteilung herbeizuführen. Die Ansicht des Rekursgerichtes, die Liegenschaft falle nach dem Vorbringen beider Parteien tatsächlich in die Aufteilungsmasse, steht mit oberstgerichtlicher Judikatur in Einklang: Eine nicht von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung, die von den Ehegatten gemeinsam benützt wurde, fällt schon gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG als eheliches Gebrauchsvermögen unabhängig davon in die Aufteilungsmasse, in wessen Eigentum sie steht und auf Grund welchen Titels sie benützt wird (SZ 53/48 mwN; 4 Ob 185/99f; Pichler in Rummel2 Paragraph 81, EheG Rz 4 mwN; Bernat in Schwimann2 Paragraph 81, EheG Rz 14 mwN).
Der nacheheliche Ausgleichsanspruch stellt einen rein vermögensrechtlichen Anspruch dar (3 Ob 206/97h; 1 Ob 362/99p), der - gleichgültig ob die aufzuteilende Liegenschaft zu Gunsten des Antragsgegners belastet ist oder nicht - auch zu einer Ausgleichszahlung führen könnte (was vom Antragsgegner in seinem Gegenvorschlag auch angestrebt wird). Eine "besondere Konstellation", die die Unterbrechungswirkung der Konkurseröffnung hier in Frage stellen könnte, ist daher nicht zu erkennen. Da die angefochtene Entscheidung den Rahmen der zitierten gesicherten Judikatur demnach nicht überschreitet, stellt sich keine iSd § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die in § 231 AußStrG vorgesehene Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens nach stRsp nur für die Anfechtung von Sachentscheidungen gilt (RIS-Justiz RS0099340, zuletzt etwa 6 Ob 46/02m) und daher hier zu Recht nicht angenommen wurde.Der nacheheliche Ausgleichsanspruch stellt einen rein vermögensrechtlichen Anspruch dar (3 Ob 206/97h; 1 Ob 362/99p), der - gleichgültig ob die aufzuteilende Liegenschaft zu Gunsten des Antragsgegners belastet ist oder nicht - auch zu einer Ausgleichszahlung führen könnte (was vom Antragsgegner in seinem Gegenvorschlag auch angestrebt wird). Eine "besondere Konstellation", die die Unterbrechungswirkung der Konkurseröffnung hier in Frage stellen könnte, ist daher nicht zu erkennen. Da die angefochtene Entscheidung den Rahmen der zitierten gesicherten Judikatur demnach nicht überschreitet, stellt sich keine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die in Paragraph 231, AußStrG vorgesehene Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens nach stRsp nur für die Anfechtung von Sachentscheidungen gilt (RIS-Justiz RS0099340, zuletzt etwa 6 Ob 46/02m) und daher hier zu Recht nicht angenommen wurde.