Rechtssatz RS0057570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057570
Entscheidungsdatum
27.11.2020
Rechtssatz
Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird unabhängig von der Beteiligung des Masseverwalters daran durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten unterbrochen. Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens bleibt ein solches Verfahren jedoch nicht unterbrochen, weil der Teilnahmeanspruch im Konkursverfahren berücksichtigt werden muss.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 623/93
Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 623/93
Veröff: SZ 67/18
- 9 Ob 2071/96s
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 Ob 2071/96s
Auch
- 1 Ob 276/99s
Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 276/99s
Vgl; nur: Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird unabhängig von der Beteiligung des Masseverwalters daran durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten unterbrochen. (T1); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 394 EO. (T2)
- 8 Ob 274/99y
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 274/99y
Auch; nur T1
- 7 Ob 276/02t
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 276/02t
Auch; nur: Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten unterbrochen. (T3); Beisatz: Das Aufteilungsverfahren kann erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung wieder aufgenommen werden. (T4)
- 2 Ob 165/04k
Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 165/04k
Beis wie T4; Beisatz: Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens erfolgt grundsätzlich durch Beschluss auf Antrag einer Partei. (T5)
- 6 Ob 61/09b
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 61/09b
Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Ein Vorrang des Aufteilungsberechtigten gegenüber anderen Gläubigern des Gemeinschuldners besteht nicht. (T6)
- 1 Ob 234/13p
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 234/13p
Auch
- 1 Ob 209/14p
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 209/14p
Vgl; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit des Aufteilungsanspruchs hinsichtlich der Ehewohnung zur Insolvenzmasse. (T7)
- 1 Ob 49/20t
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 49/20t
Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057570
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19940202_OGH0002_0070OB00623_9300000_001