Der am 15. 9. 1999 vom Gegner der gefährdeten Partei gegen die zuvor zitierte Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, durch die Konkurseröffnung ex lege unterbrochen, ohne dass eine (deklarative) Feststellung dieser Unterbrechung durch das Prozessgericht erfolgen müsste. Die durch die Konkurseröffnung erfolgte Unterbrechung des Rechtsstreits wirkt gemäß §§ 78, 402 EO, § 159 ZPO und § 7 Abs 1 KO auch auf die im Zug eines Prozesses durchgeführten Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EvBl 1982/119; EvBl 1978/57). Der Ausdruck "Rechtsstreitigkeiten" im § 7 Abs 1 KO darf nicht zu eng verstanden werden; darunter sind jedenfalls auch Aufteilungsverfahren zu zählen, bei denen der "Rechtsstreit" in einer besonderen Verfahrensart durchzuführen ist, bei der im Wesentlichen auch Verfahrensvorschriften der ZPO gelten (SZ 67/18). Darf die Konkursmasse nicht zur Begleichung einer Konkursforderung verurteilt werden (SZ 67/18), so ergibt sich in logischer Konsequenz, dass auch für ein Verfahren nach § 394 EO die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer an diesem Verfahren beteiligten Person (hier: gefährdete Partei) insofern bedeutsam ist, als auch ein solcher "Rechtsstreit" gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen wird. Schließlich sind auch in einem Verfahren auf Ersatz nach § 394 EO letzten Endes gemäß § 402 EO die Verfahrensvorschriften der ZPO anzuwenden (vgl 1 Ob 175/98m mwN).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, durch die Konkurseröffnung ex lege unterbrochen, ohne dass eine (deklarative) Feststellung dieser Unterbrechung durch das Prozessgericht erfolgen müsste. Die durch die Konkurseröffnung erfolgte Unterbrechung des Rechtsstreits wirkt gemäß Paragraphen 78, 402, EO, Paragraph 159, ZPO und Paragraph 7, Absatz eins, KO auch auf die im Zug eines Prozesses durchgeführten Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EvBl 1982/119; EvBl 1978/57). Der Ausdruck "Rechtsstreitigkeiten" im Paragraph 7, Absatz eins, KO darf nicht zu eng verstanden werden; darunter sind jedenfalls auch Aufteilungsverfahren zu zählen, bei denen der "Rechtsstreit" in einer besonderen Verfahrensart durchzuführen ist, bei der im Wesentlichen auch Verfahrensvorschriften der ZPO gelten (SZ 67/18). Darf die Konkursmasse nicht zur Begleichung einer Konkursforderung verurteilt werden (SZ 67/18), so ergibt sich in logischer Konsequenz, dass auch für ein Verfahren nach Paragraph 394, EO die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer an diesem Verfahren beteiligten Person (hier: gefährdete Partei) insofern bedeutsam ist, als auch ein solcher "Rechtsstreit" gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen wird. Schließlich sind auch in einem Verfahren auf Ersatz nach Paragraph 394, EO letzten Endes gemäß Paragraph 402, EO die Verfahrensvorschriften der ZPO anzuwenden vergleiche 1 Ob 175/98m mwN).
Der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wurde erst nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der gefährdeten Partei erhoben. Während der durch die Konkurseröffnung hervorgerufenen Unterbrechung des Verfahrens wäre die Erhebung eines Rechtsmittels aber nur dann zulässig, wenn darin ein Verstoß gegen § 7 KO geltend gemacht würde (9 ObA 171/90 ua). Einen solchen Verstoß macht der Revisionsrekurswerber allerdings nicht geltend, sodass sich das von ihm erhobene Rechtsmittel als unzulässig erweist (Gitschthaler in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 163 mwN). Auf Grund der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ist nicht weiter darauf einzugehen, daß das Gericht zweiter Instanz unzulässigerweise noch nach Konkurseröffnung über den vom Gegner der gefährdeten Partei erhobenen Rekurs entschieden hat (RZ 1992/21 mwN; Gitschthaler aaO Rz 4 f zu § 163). Die Nichtigkeit der Rekursentscheidung (RZ 1992/21) kann vom Obersten Gerichtshof mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels nicht aufgegriffen werden (Kodek in Rechberger aaO Rz 2 zu § 477 mwN).Der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wurde erst nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der gefährdeten Partei erhoben. Während der durch die Konkurseröffnung hervorgerufenen Unterbrechung des Verfahrens wäre die Erhebung eines Rechtsmittels aber nur dann zulässig, wenn darin ein Verstoß gegen Paragraph 7, KO geltend gemacht würde (9 ObA 171/90 ua). Einen solchen Verstoß macht der Revisionsrekurswerber allerdings nicht geltend, sodass sich das von ihm erhobene Rechtsmittel als unzulässig erweist (Gitschthaler in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 163, mwN). Auf Grund der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ist nicht weiter darauf einzugehen, daß das Gericht zweiter Instanz unzulässigerweise noch nach Konkurseröffnung über den vom Gegner der gefährdeten Partei erhobenen Rekurs entschieden hat (RZ 1992/21 mwN; Gitschthaler aaO Rz 4 f zu Paragraph 163,). Die Nichtigkeit der Rekursentscheidung (RZ 1992/21) kann vom Obersten Gerichtshof mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels nicht aufgegriffen werden (Kodek in Rechberger aaO Rz 2 zu Paragraph 477, mwN).
Der Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen.