Der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist entgegen dem (den Obersten Gerichtshof nicht bindenden) Ausspruch des Rekursgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO; Kodek in Rechberger Rz 5 zu § 526; 3 Ob 102/98s uva) unzulässig, allerdings nicht aus dem vom Gericht zweiter Instanz genannten Grund, daß die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt worden sei:Der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist entgegen dem (den Obersten Gerichtshof nicht bindenden) Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO; Kodek in Rechberger Rz 5 zu Paragraph 526,; 3 Ob 102/98s uva) unzulässig, allerdings nicht aus dem vom Gericht zweiter Instanz genannten Grund, daß die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt worden sei:
Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist § 402 Abs 1 EO im Verfahren über einen Antrag des Gegners der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren auf Ersatz nach § 394 EO analog anzuwenden, sodaß das Rekursverfahren zweiseitig und ein Revisionsrekurs nicht allein deshalb unzulässig ist, weil der angefochtene Beschluß zur Gänze bestätigt wurde (3 Ob 102/98s; SZ 69/114; 1 Ob 2382/96t; SZ 68/32). Ohne auch nur den Ansatz einer Begründung für die gegenteilige Ansicht zu liefern, wich das Rekursgericht bei der Rechtfertigung seines Ausspruches, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab. Diese unzulässige Vorgangsweise veranlaßt den erkennenden Senat nicht, die gefestigte und wohlbegründete Rechtsansicht des Höchstgerichts auch nur im entferntesten in Zweifel zu ziehen.Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist Paragraph 402, Absatz eins, EO im Verfahren über einen Antrag des Gegners der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren auf Ersatz nach Paragraph 394, EO analog anzuwenden, sodaß das Rekursverfahren zweiseitig und ein Revisionsrekurs nicht allein deshalb unzulässig ist, weil der angefochtene Beschluß zur Gänze bestätigt wurde (3 Ob 102/98s; SZ 69/114; 1 Ob 2382/96t; SZ 68/32). Ohne auch nur den Ansatz einer Begründung für die gegenteilige Ansicht zu liefern, wich das Rekursgericht bei der Rechtfertigung seines Ausspruches, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab. Diese unzulässige Vorgangsweise veranlaßt den erkennenden Senat nicht, die gefestigte und wohlbegründete Rechtsansicht des Höchstgerichts auch nur im entferntesten in Zweifel zu ziehen.
Der Revisionsrekurs ist zwar nicht absolut unzulässig, doch ist das Rechtsmittel deshalb zurückzuweisen, weil keine Rechtsfrage zu lösen ist, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (§ 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO). Auch im Verfahren nach § 394 EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen. Genügt der Antragsteller seiner Behauptungslast nicht, so ist der Antrag unschlüssig und daher abzuweisen. Auch in einem Verfahren, in dem das Gericht den Sachverhalt auch von Amts wegen zu ermitteln hat, müssen die Behauptungen jedenfalls so konkret sein, daß solche Ermittlungen überhaupt zielführend sind (SZ 69/114 mwN). Nun hat das Rekursgericht ebenso wie das Gericht erster Instanz konkretes und detailliertes Vorbringen dahin, daß und welche konkreten Kaufinteressenten ausschließlich durch das aufgrund der einstweiligen Verfügung angemerkte Belastungs- und Veräußerungsverbot vom Abschluß eines Kaufvertrags und von der Leistung von Kaufpreiszahlungen abgehalten worden seien, vermißt. Ob Behauptungen im konkreten Fall ausreichen, ist eine Frage, deren Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht und die daher nicht im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblich ist (SZ 69/114 mwN). Allein der Umstand, daß der Ankauf von Eigentumswohnungen durch zwei bestimmte Personen aus dem Grundbuch ersichtlich war, hätte mangels entsprechenden Vorbringens des Gegners der gefährdeten Partei die Vorinstanzen jedenfalls nicht dazu veranlassen müssen, Ermittlungen dahin anzustellen, ob diese beiden Personen dann, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht angemerkt gewesen wäre, schon früher einen Ankauf vorgenommen hätten.Der Revisionsrekurs ist zwar nicht absolut unzulässig, doch ist das Rechtsmittel deshalb zurückzuweisen, weil keine Rechtsfrage zu lösen ist, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO). Auch im Verfahren nach Paragraph 394, EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen. Genügt der Antragsteller seiner Behauptungslast nicht, so ist der Antrag unschlüssig und daher abzuweisen. Auch in einem Verfahren, in dem das Gericht den Sachverhalt auch von Amts wegen zu ermitteln hat, müssen die Behauptungen jedenfalls so konkret sein, daß solche Ermittlungen überhaupt zielführend sind (SZ 69/114 mwN). Nun hat das Rekursgericht ebenso wie das Gericht erster Instanz konkretes und detailliertes Vorbringen dahin, daß und welche konkreten Kaufinteressenten ausschließlich durch das aufgrund der einstweiligen Verfügung angemerkte Belastungs- und Veräußerungsverbot vom Abschluß eines Kaufvertrags und von der Leistung von Kaufpreiszahlungen abgehalten worden seien, vermißt. Ob Behauptungen im konkreten Fall ausreichen, ist eine Frage, deren Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht und die daher nicht im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblich ist (SZ 69/114 mwN). Allein der Umstand, daß der Ankauf von Eigentumswohnungen durch zwei bestimmte Personen aus dem Grundbuch ersichtlich war, hätte mangels entsprechenden Vorbringens des Gegners der gefährdeten Partei die Vorinstanzen jedenfalls nicht dazu veranlassen müssen, Ermittlungen dahin anzustellen, ob diese beiden Personen dann, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht angemerkt gewesen wäre, schon früher einen Ankauf vorgenommen hätten.
Die Anwendung des § 273 ZPO käme nur dann in Frage, wenn dem Grunde nach ein Ersatzanspruch als bestehend festgestellt worden wäre.Die Anwendung des Paragraph 273, ZPO käme nur dann in Frage, wenn dem Grunde nach ein Ersatzanspruch als bestehend festgestellt worden wäre.
Der Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen.