Rechtssatz RS0008504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008504
Entscheidungsdatum
08.04.2024
Rechtssatz
Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG gehören zur Konkursmasse und sind demgemäß auch nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. Soweit sie nicht von vornherein auf Geldleistungen gerichtet sind, sind sie von der konkursrechtlichen Leistungsstörung betroffen und können unter Ehegatten - unter Bedachtnahme auf § 5 Abs 3 KO iVm § 105 EO - gemäß § 14 Abs 1 KO nur als Geldforderungen zum Schätzwert angemeldet werden.Aufteilungsansprüche nach Paragraphen 81, ff EheG gehören zur Konkursmasse und sind demgemäß auch nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. Soweit sie nicht von vornherein auf Geldleistungen gerichtet sind, sind sie von der konkursrechtlichen Leistungsstörung betroffen und können unter Ehegatten - unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 3, KO in Verbindung mit Paragraph 105, EO - gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KO nur als Geldforderungen zum Schätzwert angemeldet werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 645/89
Entscheidungstext OGH 05.04.1990 8 Ob 645/89
Veröff: SZ 63/56 = EFSlg 27/7
- 9 Ob 2071/96s
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 Ob 2071/96s
Auch; nur: Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG gehören zur Konkursmasse. (T1)
- 8 Ob 25/98d
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 25/98d
Auch; nur T1
- 7 Ob 322/01f
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 322/01f
nur T1; Beisatz: Dies gilt jedoch nur dann, wenn die den Aufteilungsanspruch begründende Auflösung der Ehe vor Konkurseröffnung erfolgt ist. (T2)
- 7 Ob 276/02t
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 276/02t
Auch; nur: Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG sind nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. (T3)
- 6 Ob 277/03h
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 277/03h
Auch; nur T3; Beisatz: Dies gilt ebenso im Schuldenregulierungsverfahren (so schon 2 Ob 184/03b). (T4)
- 2 Ob 261/05d
Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 261/05d
Beisatz: Grundsätzlich ist bei Konkurseröffnung nach Scheidung der Aufteilungsanspruch als Konkursforderung gemäß § 102 ff KO anzumelden und im Bestreitungsfall gemäß § 110 KO das außerstreitige Aufteilungsverfahren einzuleiten. Die Forderung wird entweder als Konkursforderung gemäß § 109 KO oder im Wege des Prüfungsprozesses nach § 110 KO festgestellt. (T5)
- 6 Ob 61/09b
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 61/09b
Vgl auch; Beisatz: Im Schuldenregulierungsverfahren des Gegners der gefährdeten Partei begründet das richterliche Belastungs- und Veräußerungsverbot kein einem Ab- oder Aussonderungsrecht gleichzuhaltendes Verwertungshindernis. (T6)
- 2 Ob 110/09d
Entscheidungstext OGH 06.05.2010 2 Ob 110/09d
Auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Bei Konkurseröffnung nach Scheidung ist der Aufteilungsanspruch als Konkursforderung anzumelden. (T7)
- 1 Ob 209/14p
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 209/14p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit des Aufteilungsanspruchs hinsichtlich der Ehewohnung zur Insolvenzmasse. (T8)
- 1 Ob 185/19s
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 1 Ob 185/19s
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7
- 1 Ob 235/19v
Entscheidungstext OGH 25.05.2020 1 Ob 235/19v
Vgl; Beisatz: Durch die Zurücknahme des in der Insolvenz des anderen Ehegatten (zum Geldwert) angemeldeten „Aufteilungsanspruchs“ wird das laufende Aufteilungsverfahren nicht zur Gänze beendet. (T9)
- 1 Ob 157/23d
Entscheidungstext OGH 08.04.2024 1 Ob 157/23d
vgl; Beisatz: Hier: Zum nach Insolvenzeröffnung entstandenen Aufteilungsanspruch des insolventen Ehegatten. (T10)
Anm: Vgl RS0134902; RS0134903.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008504
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19900405_OGH0002_0080OB00645_8900000_001