Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Liezen vom 27. 10. 2003, 1 C 121/01b, bestätigt durch Entscheidung des Landesgerichtes Leoben vom 23. Dezember 2003, 2 R 197/03z, geschieden. Eine gegen letztere Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. 2. 2004, 9 Ob 15/04b, zurückgewiesen.
Am 24. 5. 2004 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben zu 17 S 64/04m über das Vermögen des Ehemannes das Konkursverfahren eröffnet.
Mit einem am 19. 7. 2004 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragte die Ehefrau die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Sie begehrte die Zuweisung einer dem Ehemann gehörenden Liegenschaftshälfte, auf der sich die Ehewohnung befinde, in eventu die Zahlung eines Ausgleichsbetrages von EUR 80.000.
Am selben Tage hatte die Ehefrau ihren Aufteilungsanspruch auch als Konkursforderung im Konkursverfahren angemeldet. Diese Forderung wurde in der Prüfungstagsatzung vom 4. 8. 2004 vom Masseverwalter bestritten. Die Ehefrau brachte daraufhin beim Landesgericht Leoben eine Prüfungsklage ein. Das diesbezügliche Verfahren zu 26 Cg 15/04f des Landesgerichtes Leoben ruht derzeit.
In der Tagsatzung vom 22. 2. 2005 brachte der Masseverwalter vor, der geltend gemachte Aufteilungsanspruch beziehe sich auf zur Konkursmasse gehörendes Vermögen; das gegen den Gemeinschuldner eingeleitete Verfahren sei nichtig. Es werde beantragt, das bisherige Verfahren als nichtig zu beheben; in eventu werde die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 1 KO begehrt.In der Tagsatzung vom 22. 2. 2005 brachte der Masseverwalter vor, der geltend gemachte Aufteilungsanspruch beziehe sich auf zur Konkursmasse gehörendes Vermögen; das gegen den Gemeinschuldner eingeleitete Verfahren sei nichtig. Es werde beantragt, das bisherige Verfahren als nichtig zu beheben; in eventu werde die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO begehrt.
Die Ehefrau erklärte hiezu, das Aufteilungsverfahren werde nach Bestreitung der Forderungsanmeldung im Konkurs als Prüfungsverfahren fortgeführt; ein Unterbrechungsgrund liege nicht vor.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zurück und hob das bisherige Verfahren als nichtig auf. Der Aufteilungsanspruch über ein in die Konkursmasse fallendes Vermögen sei erst nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner bei Gericht geltend gemacht worden. Nach Konkurseröffnung könnten aber Ansprüche gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht, noch fortgesetzt werden.
Das von der Ehefrau angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es führte aus, dass gemäß § 6 Abs 1 KO Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezweckten, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner nicht anhängig gemacht werden könnten. Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung vom Gemeinschuldner auf den Masseverwalter sei nur bei Geltendmachung von Aus- und Absonderungsansprüchen bzw bei nicht der Anmeldung unterliegenden Konkursforderungen zulässig. Die vom Aufteilungsbegehren umfasste Liegenschaft falle in die Konkursmasse; der Aufteilungsanspruch begründe keine Aussonderungs- oder Absonderungsrechte im Sinne der §§ 44, 48 KO. Dieser Anspruch habe vielmehr der Anmeldung im Konkurs bedurft, weshalb der Schutzzweck der Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO einer Berichtigung der Parteibezeichnung vom Gemeinschuldner auf den Masseverwalter entgegenstehe. Der schon vor Konkurseröffnung entstandene Aufteilungsanspruch sei nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht worden, weshalb eine Fortsetzung des Verfahrens gegen den Masseverwalter nur unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen, zulässig wäre. Der ordentliche Revisionsrekurs sei unzulässig, weil das Rekursgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt sei.Das von der Ehefrau angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es führte aus, dass gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KO Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezweckten, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner nicht anhängig gemacht werden könnten. Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung vom Gemeinschuldner auf den Masseverwalter sei nur bei Geltendmachung von Aus- und Absonderungsansprüchen bzw bei nicht der Anmeldung unterliegenden Konkursforderungen zulässig. Die vom Aufteilungsbegehren umfasste Liegenschaft falle in die Konkursmasse; der Aufteilungsanspruch begründe keine Aussonderungs- oder Absonderungsrechte im Sinne der Paragraphen 44, 48, KO. Dieser Anspruch habe vielmehr der Anmeldung im Konkurs bedurft, weshalb der Schutzzweck der Prozesssperre des Paragraph 6, Absatz eins, KO einer Berichtigung der Parteibezeichnung vom Gemeinschuldner auf den Masseverwalter entgegenstehe. Der schon vor Konkurseröffnung entstandene Aufteilungsanspruch sei nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht worden, weshalb eine Fortsetzung des Verfahrens gegen den Masseverwalter nur unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen, zulässig wäre. Der ordentliche Revisionsrekurs sei unzulässig, weil das Rekursgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt sei.
Die Ehefrau beantragt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, die Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben und ihr eine Ausgleichszahlung zuzusprechen. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, es möge den Vorinstanzen aufgetragen werden, über den Aufteilungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund abzusprechen.
Der Ehemann beantragt in der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.