Der Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er vom Einschreiter als Masseverwalter im Konkurs der Landesproduktenhandel W*** KG erhoben wird, im übrigen aber, soweit er vom Masseverwalter im Konkurs des Mannes selbst erhoben wird, berechtigt. Das Erstgericht hat das anhängige Verfahren auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens der Parteien auf Grund des Antrages des Masseverwalters im Konkurs der Landesproduktenhandel W*** KG unterbrochen. Dabei handelt es sich zwar um einen Beschluß im außerstreitigen Aufteilungsverfahren selbst, nicht aber um eine Sachentscheidung in diesem Rechtsfall. Es kommt daher bei der Überprüfung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht § 232 AußStrG, sondern - da es sich um eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes im Außerstreitverfahren handelte - § 14 Abs 1 AußStrG zur Anwendung (vgl. SZ 53/150; EvBl 1980/52; 7 Ob 535/89 ua). Voraussetzung der Überprüfung der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist allerdings die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters. Sie fehlt dem Masseverwalter im Konkurs der Landesproduktenhandel W*** KG sowohl im erstinstanzlichen Aufteilungsverfahren als auch im darüber abgeführten Rechtsmittelverfahren.Der Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er vom Einschreiter als Masseverwalter im Konkurs der Landesproduktenhandel W*** KG erhoben wird, im übrigen aber, soweit er vom Masseverwalter im Konkurs des Mannes selbst erhoben wird, berechtigt. Das Erstgericht hat das anhängige Verfahren auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens der Parteien auf Grund des Antrages des Masseverwalters im Konkurs der Landesproduktenhandel W*** KG unterbrochen. Dabei handelt es sich zwar um einen Beschluß im außerstreitigen Aufteilungsverfahren selbst, nicht aber um eine Sachentscheidung in diesem Rechtsfall. Es kommt daher bei der Überprüfung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht Paragraph 232, AußStrG, sondern - da es sich um eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes im Außerstreitverfahren handelte - Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zur Anwendung vergleiche SZ 53/150; EvBl 1980/52; 7 Ob 535/89 ua). Voraussetzung der Überprüfung der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist allerdings die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters. Sie fehlt dem Masseverwalter im Konkurs der Landesproduktenhandel W*** KG sowohl im erstinstanzlichen Aufteilungsverfahren als auch im darüber abgeführten Rechtsmittelverfahren.
Da die Konkurseröffnung auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen ist (vgl. Feil, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung Rz 1 zu § 7 KO; SZ 56/32 ua), hat sich das Rekursgericht zutreffend mit der Frage befaßt, ob die nach dem erstgerichtlichen Beschluß erfolgte Konkurseröffnung über das Vermögen des Mannes nun doch die Unterbrechung des Aufteilungsverfahrens mit sich bringt. Es ist allerdings, wie der Rechtsmittelwerber als Masseverwalter im Konkurs des Mannes mit Recht rügt, zu der unrichtigen Auffassung gelangt, daß eine Unterbrechung des Aufteilungsverfahrens nicht stattzufinden habe. Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG sind Ansprüche auf rechtsgestaltende richterliche Regelungen. Sie sind nach § 330 EO dann, wenn sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder - wie im vorliegenden Fall - gerichtlich geltend gemacht worden sind, der Pfändung unterworfen. Dies hat gemäß § 1 Abs 1 KO zur Folge, daß sie zur Konkursmasse gehören und demgemäß auch nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln sind. Daher sind sie auch, soweit sie nicht von vornherein auf Geldleistungen gerichtet sind, von der konkursrechtlichen Leistungsstörung betroffen und können unter Ehegatten - unter Bedachtnahme auf § 5 Abs 3 KO iVm § 105 EO - gemäß § 14 Abs 1 KO nur als Geldforderungen zum Schätzwert angemeldet werden.Da die Konkurseröffnung auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen ist vergleiche Feil, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung Rz 1 zu Paragraph 7, KO; SZ 56/32 ua), hat sich das Rekursgericht zutreffend mit der Frage befaßt, ob die nach dem erstgerichtlichen Beschluß erfolgte Konkurseröffnung über das Vermögen des Mannes nun doch die Unterbrechung des Aufteilungsverfahrens mit sich bringt. Es ist allerdings, wie der Rechtsmittelwerber als Masseverwalter im Konkurs des Mannes mit Recht rügt, zu der unrichtigen Auffassung gelangt, daß eine Unterbrechung des Aufteilungsverfahrens nicht stattzufinden habe. Aufteilungsansprüche nach Paragraphen 81, ff EheG sind Ansprüche auf rechtsgestaltende richterliche Regelungen. Sie sind nach Paragraph 330, EO dann, wenn sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder - wie im vorliegenden Fall - gerichtlich geltend gemacht worden sind, der Pfändung unterworfen. Dies hat gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO zur Folge, daß sie zur Konkursmasse gehören und demgemäß auch nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln sind. Daher sind sie auch, soweit sie nicht von vornherein auf Geldleistungen gerichtet sind, von der konkursrechtlichen Leistungsstörung betroffen und können unter Ehegatten - unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 3, KO in Verbindung mit Paragraph 105, EO - gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KO nur als Geldforderungen zum Schätzwert angemeldet werden.
Auch das weitere Verfahren wird demzufolge durch die Bestimmungen der KO geregelt: Die Forderung wird entweder als Konkursforderung gemäß § 109 KO oder im Wege des Prüfungsprozesses nach § 110 KO festgestellt; dieser müßte freilich - da das Aufteilungsverfahren bereits anhängig war - vor dem zuständigen Gericht nach Aufnahme des gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens im Außerstreitverfahren beim bisher zuständigen Gericht abgeführt werden (vgl. SZ 59/90) und die Entscheidung hat dann analog der Erledigung eines Prüfungsprozesses gemäß § 110 Abs 1 KO auf Feststellung der im Konkurs zu berücksichtigenden Forderungen des anderen Ehegatten zu lauten.Auch das weitere Verfahren wird demzufolge durch die Bestimmungen der KO geregelt: Die Forderung wird entweder als Konkursforderung gemäß Paragraph 109, KO oder im Wege des Prüfungsprozesses nach Paragraph 110, KO festgestellt; dieser müßte freilich - da das Aufteilungsverfahren bereits anhängig war - vor dem zuständigen Gericht nach Aufnahme des gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenen Verfahrens im Außerstreitverfahren beim bisher zuständigen Gericht abgeführt werden vergleiche SZ 59/90) und die Entscheidung hat dann analog der Erledigung eines Prüfungsprozesses gemäß Paragraph 110, Absatz eins, KO auf Feststellung der im Konkurs zu berücksichtigenden Forderungen des anderen Ehegatten zu lauten.
Die Frage der Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens wird divergierend gesehen (vgl. etwa Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 470; 7 Ob 575, 576/89 bzw. Jelinek, Allgemeine Auswirkungen der Konkurseröffnung auf außerstreitige Verfahren in Festschrift Wagner); es ist aber nicht zu übersehen, daß die Unterbrechung jedenfalls dazu dient, zu verhindern, daß die Konkursmasse außerhalb von Prüfungsprozessen zur Begleichung einer Konkursforderung verurteilt wird (Jelinek aaO). Deshalb darf der Ausdruck "Rechtsstreitigkeiten" im § 7 Abs 1 KO nicht zu eng verstanden werden; darunter fallen auch Aufteilungsansprüche der vorliegenden Art, über die der "Rechtsstreit" in einer besonderen Verfahrensart durchzuführen ist, bei der im wesentlichen auch die Verfahrensvorschriften der ZPO gelten.Die Frage der Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens wird divergierend gesehen vergleiche etwa Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 470; 7 Ob 575, 576/89 bzw. Jelinek, Allgemeine Auswirkungen der Konkurseröffnung auf außerstreitige Verfahren in Festschrift Wagner); es ist aber nicht zu übersehen, daß die Unterbrechung jedenfalls dazu dient, zu verhindern, daß die Konkursmasse außerhalb von Prüfungsprozessen zur Begleichung einer Konkursforderung verurteilt wird (Jelinek aaO). Deshalb darf der Ausdruck "Rechtsstreitigkeiten" im Paragraph 7, Absatz eins, KO nicht zu eng verstanden werden; darunter fallen auch Aufteilungsansprüche der vorliegenden Art, über die der "Rechtsstreit" in einer besonderen Verfahrensart durchzuführen ist, bei der im wesentlichen auch die Verfahrensvorschriften der ZPO gelten.
Die dargelegten Grundsätze haben zur Folge, daß dem Rekurs des Masseverwalters im dargelegten Umfang Folge zu geben und (mit deklarativer Wirkung: SZ 44/63 ua) festzustellen war, daß das bezogene Aufteilungsverfahren unterbrochen ist.
Da § 231 AußStrG über die Rekursbeantwortung nur für Sachentscheidungen gilt, eine solche aber hier nicht vorliegt, war die Rekursbeantwortung der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.Da Paragraph 231, AußStrG über die Rekursbeantwortung nur für Sachentscheidungen gilt, eine solche aber hier nicht vorliegt, war die Rekursbeantwortung der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG.