Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners gemäß § 1 Abs 1 KO seiner Verfügung entzogen; es fällt in die Konkursmasse (SZ 54/50). Nach ständiger Rechtsprechung stellt der nacheheliche Aufteilungsanspruch, insbesondere auch hinsichtlich der Ehewohnung (7 Ob 276/02t), einen vermögensrechtlichen Anspruch dar; er gehört zur Konkursmasse, wenn die den Aufteilungsanspruch begründende Auflösung der Ehe vor Konkurseröffnung erfolgt ist (RIS-Justiz RS0008504; 7 Ob 322/01f). Der Aufteilungsanspruch ist daher nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln (7 Ob 276/02t mwN). Dies gilt ebenso im Schuldenregulierungsverfahren (vgl 2 Ob 184/03b). Eine Überlassung der Wohnung im Sinn des § 5 Abs 3 KO iVm § 105 EO kommt hier schon deshalb nicht in Frage, weil der Antragsgegner schon vor Konkurseröffnung aus der ehemaligen Ehewohnung ausgezogen war. Die Antragstellerin kann sich daher nicht auf ein Recht auf Benützung des im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Hauses auf Grund familienrechtlicher Beziehungen zu ihm berufen (vgl 3 Ob 87/87). Da den Rechtsstreitigkeiten nach § 6 Abs 1 KO auch die Geltendmachung von Aufteilungsansprüchen (SZ 67/18) gleichzusetzen sind, tritt damit auch die Rechtsfolge des § 6 Abs 1 KO ein, sodass nach Konkurseröffnung diese Ansprüche gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können (9 Ob 2071/96s).Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO seiner Verfügung entzogen; es fällt in die Konkursmasse (SZ 54/50). Nach ständiger Rechtsprechung stellt der nacheheliche Aufteilungsanspruch, insbesondere auch hinsichtlich der Ehewohnung (7 Ob 276/02t), einen vermögensrechtlichen Anspruch dar; er gehört zur Konkursmasse, wenn die den Aufteilungsanspruch begründende Auflösung der Ehe vor Konkurseröffnung erfolgt ist (RIS-Justiz RS0008504; 7 Ob 322/01f). Der Aufteilungsanspruch ist daher nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln (7 Ob 276/02t mwN). Dies gilt ebenso im Schuldenregulierungsverfahren vergleiche 2 Ob 184/03b). Eine Überlassung der Wohnung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, KO in Verbindung mit , Paragraph 105, EO kommt hier schon deshalb nicht in Frage, weil der Antragsgegner schon vor Konkurseröffnung aus der ehemaligen Ehewohnung ausgezogen war. Die Antragstellerin kann sich daher nicht auf ein Recht auf Benützung des im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Hauses auf Grund familienrechtlicher Beziehungen zu ihm berufen vergleiche 3, Ob 87/87). Da den Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, KO auch die Geltendmachung von Aufteilungsansprüchen (SZ 67/18) gleichzusetzen sind, tritt damit auch die Rechtsfolge des Paragraph 6, Absatz eins, KO ein, sodass nach Konkurseröffnung diese Ansprüche gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können (9 Ob 2071/96s).
Das Problem der Versäumnis einer für die Rechtsdurchsetzung maßgebenden Verjährungs- oder Verfallsfrist bei Unterlassung der Forderungsanmeldung im Konkursverfahren stellt sich nicht nur bei der Jahresfrist des § 95 EheG. Soweit sich die Antragstellerin auf ihre mangelnde Kenntnis von der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung (des Schuldenregulierungsverfahrens) gemäß § 2 Abs 1 KO (iVm § 181 KO) am Beginn des Tages eintreten, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhaltes des Konkursediktes (gemäß § 173a KO durch Aufnahme in die Insolvenzdatei) folgt.Das Problem der Versäumnis einer für die Rechtsdurchsetzung maßgebenden Verjährungs- oder Verfallsfrist bei Unterlassung der Forderungsanmeldung im Konkursverfahren stellt sich nicht nur bei der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG. Soweit sich die Antragstellerin auf ihre mangelnde Kenntnis von der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung (des Schuldenregulierungsverfahrens) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, KO in Verbindung mit Paragraph 181, KO) am Beginn des Tages eintreten, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhaltes des Konkursediktes (gemäß Paragraph 173 a, KO durch Aufnahme in die Insolvenzdatei) folgt.
Da die Beschlüsse der Vorinstanzen der gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechen, liegt keine im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage vor. Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.Da die Beschlüsse der Vorinstanzen der gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechen, liegt keine im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage vor. Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG (§ 231 Abs 2 AußStrG).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG (Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG).