Es ist keine Frage, daß der Verpflichtete berechtigt war, die Ausübung seines Fruchtgenusses seiner Frau (oder auch anderen Personen) zu überlassen (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 485 mwN). Durch die Zwangsverwaltung wird aber dem Verpflichteten das Gebrauchsrecht über die eigene Sache entzogen und dieses Recht nun vom Zwangsverwalter auf Grund des Gesetzes anstelle des Verpflichteten im Interesse der Gläubiger ausgeübt; selbst die unentbehrlichen Wohnräume müssen dem Verpflichteten erst überlassen werden (§ 105 Abs. 1 EO), sodaß von einer Fortdauer des Gebrauchsrechtes des Verpflichteten nicht einmal bei diesen Räumen die Rede sein kann (SZ 46/123). Da die Bestimmungen des § 105 EO gemäß § 334 Abs. 2 EO auch im Fall der Pfändung von Fruchtgenußrechten anzuwenden sind, dem Verpflichteten danach aber während der Dauer der Zwangsverwaltung die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume nur dann zu überlassen sind, wenn er zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung in dem zu verwaltenden Haus wohnt, diese Voraussetzung auf den hier Verpflichteten jedoch unbestritten nicht zutrifft, kann die Frau des Verpflichteten ein Recht auf Benützung des Hauses, an welchem dem Verpflichteten das Fruchtgenußrecht zusteht, auf Grund familienrechtlicher Beziehungen zu dem Verpflichteten nicht geltend machen. Der Zwangsverwalter ist nicht einmal genötigt, Klage zu erheben, sondern kann, weil die Räumung auf Antrag des Zwangsverwalters nach § 105 EO im Sinne des § 349 EO zu vollziehen ist (Heller-Berger-Stix, Komm. EO4, 984) unmittelbar durch Räumungsauftrag vorgehen (Heller-Berger-Stix aaO 2500).Es ist keine Frage, daß der Verpflichtete berechtigt war, die Ausübung seines Fruchtgenusses seiner Frau (oder auch anderen Personen) zu überlassen (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 485, mwN). Durch die Zwangsverwaltung wird aber dem Verpflichteten das Gebrauchsrecht über die eigene Sache entzogen und dieses Recht nun vom Zwangsverwalter auf Grund des Gesetzes anstelle des Verpflichteten im Interesse der Gläubiger ausgeübt; selbst die unentbehrlichen Wohnräume müssen dem Verpflichteten erst überlassen werden (Paragraph 105, Absatz eins, EO), sodaß von einer Fortdauer des Gebrauchsrechtes des Verpflichteten nicht einmal bei diesen Räumen die Rede sein kann (SZ 46/123). Da die Bestimmungen des Paragraph 105, EO gemäß Paragraph 334, Absatz 2, EO auch im Fall der Pfändung von Fruchtgenußrechten anzuwenden sind, dem Verpflichteten danach aber während der Dauer der Zwangsverwaltung die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume nur dann zu überlassen sind, wenn er zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung in dem zu verwaltenden Haus wohnt, diese Voraussetzung auf den hier Verpflichteten jedoch unbestritten nicht zutrifft, kann die Frau des Verpflichteten ein Recht auf Benützung des Hauses, an welchem dem Verpflichteten das Fruchtgenußrecht zusteht, auf Grund familienrechtlicher Beziehungen zu dem Verpflichteten nicht geltend machen. Der Zwangsverwalter ist nicht einmal genötigt, Klage zu erheben, sondern kann, weil die Räumung auf Antrag des Zwangsverwalters nach Paragraph 105, EO im Sinne des Paragraph 349, EO zu vollziehen ist (Heller-Berger-Stix, Komm. EO4, 984) unmittelbar durch Räumungsauftrag vorgehen (Heller-Berger-Stix aaO 2500).
Nicht beizupflichten ist auch der Annahme des Verpflichteten, Erträgnisse, die zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers verwendet werden könnten (§ 129 Abs. 2 EO), seien nicht zu erwarten, weil dem erzielbaren Mietzins die Kosten der Einlagerung der seiner Frau gehörigen Möbel und einer Ersatzwohnung für die Frau des Verpflichteten gegenüberzustellen seien. Ansprüche auf Ersatz derartiger Kosten könnten der Frau nach einer allenfalls notwendig werdenden zwangsweisen Räumung des Hauses und Entfernung der Möbel lediglich gegen den Verpflichteten selbst zustehen. Die Erträgnisse der Zwangsverwaltung dagegen werden hiedurch mangels eines Rechtes der Frau des Verpflichteten auf Benützung des Hauses nicht beeinträchtigt.Nicht beizupflichten ist auch der Annahme des Verpflichteten, Erträgnisse, die zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers verwendet werden könnten (Paragraph 129, Absatz 2, EO), seien nicht zu erwarten, weil dem erzielbaren Mietzins die Kosten der Einlagerung der seiner Frau gehörigen Möbel und einer Ersatzwohnung für die Frau des Verpflichteten gegenüberzustellen seien. Ansprüche auf Ersatz derartiger Kosten könnten der Frau nach einer allenfalls notwendig werdenden zwangsweisen Räumung des Hauses und Entfernung der Möbel lediglich gegen den Verpflichteten selbst zustehen. Die Erträgnisse der Zwangsverwaltung dagegen werden hiedurch mangels eines Rechtes der Frau des Verpflichteten auf Benützung des Hauses nicht beeinträchtigt.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.