Rechtssatz RS0002530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002530
Entscheidungsdatum
26.05.2004
Rechtssatz
Die Räumung einer zwangsverwalteten Liegenschaft von der Ehefrau des (nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebenden) Verpflichteten ist auf Antrag des Zwangsverwalters nach § 105 EO im Sinne des § 349 EO zu vollziehen. Der Zwangsverwalter ist nicht genötigt, Klage zu erheben, sondern kann unmittelbar durch Räumungsauftrag vorgehen.Die Räumung einer zwangsverwalteten Liegenschaft von der Ehefrau des (nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebenden) Verpflichteten ist auf Antrag des Zwangsverwalters nach Paragraph 105, EO im Sinne des Paragraph 349, EO zu vollziehen. Der Zwangsverwalter ist nicht genötigt, Klage zu erheben, sondern kann unmittelbar durch Räumungsauftrag vorgehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 87/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 3 Ob 87/87
Veröff: JBl 1988,463
- 8 Ob 101/01p
Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 101/01p
Ähnlich; Beisatz: Nach freihändigem Verkauf einer vom Gemeinschuldner bewohnten Liegenschaft kommt es zu keiner Besitzeinweisung des Käufers gemäß § 156 Abs 2 EO sondern ist § 5 Abs 3 KO anwendbar. (T1)
- 9 Ob 148/03k
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 Ob 148/03k
Vgl; Beisatz: Solange dem Verpflichteten die (Teil-)Benützung nicht ausdrücklich übertragen ist, reichen familienrechtliche (unterhaltsrechtliche) Beziehungen der Ehegattin, welche auf die Wohnung angewiesen ist, zum Verpflichteten allein noch nicht aus, um einem Räumungsanspruch des Zwangsverwalters entgegengehalten werden zu können. (T2); Veröff: SZ 2004/85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002530
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_0030OB00087_8700000_002