Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung dazu fehlt, ob ein Ehegatte, welcher in einer Eigentumswohnung des Gemeinschuldners, jedoch mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt, dem Räumungsanspruch des Masseverwalters einen Benützungsanspruch nach § 97 ABGB entgegenhalten kann; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung dazu fehlt, ob ein Ehegatte, welcher in einer Eigentumswohnung des Gemeinschuldners, jedoch mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt, dem Räumungsanspruch des Masseverwalters einen Benützungsanspruch nach Paragraph 97, ABGB entgegenhalten kann; sie ist auch berechtigt.
Wohnt der Gemeinschuldner in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause (- darunter sind auch Eigentumswohnungen zu verstehen: RIS-Justiz RS0002541 -), so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Gemeinschuldners gemäß § 5 Abs 3 KO die Vorschriften des § 105 EO sinngemäß anzuwenden. Wohnt gemäß § 105 Abs 1 EO der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung auf dem derselben unterworfenen Grundstücke oder in dem zu verwaltenden Hause, so sind ihm während der Dauer der Zwangsverwaltung die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnungsräume zu überlassen. Über den Umfang dieser Räume entscheidet das Exekutionsgericht. Wenn der Verpflichtete die Verwaltung der Liegenschaft gefährdet, können ihm die überlassenen Wohnungsräume vom Exekutionsgerichte auf Antrag entzogen werden.Wohnt der Gemeinschuldner in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause (- darunter sind auch Eigentumswohnungen zu verstehen: RIS-Justiz RS0002541 -), so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Gemeinschuldners gemäß Paragraph 5, Absatz 3, KO die Vorschriften des Paragraph 105, EO sinngemäß anzuwenden. Wohnt gemäß Paragraph 105, Absatz eins, EO der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung auf dem derselben unterworfenen Grundstücke oder in dem zu verwaltenden Hause, so sind ihm während der Dauer der Zwangsverwaltung die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnungsräume zu überlassen. Über den Umfang dieser Räume entscheidet das Exekutionsgericht. Wenn der Verpflichtete die Verwaltung der Liegenschaft gefährdet, können ihm die überlassenen Wohnungsräume vom Exekutionsgerichte auf Antrag entzogen werden.
Dies bedeutet für das Konkursverfahren, dass an die Stelle des Verpflichteten der Gemeinschuldner, an die Stelle des Zwangsverwalters der Masseverwalter und an die Stelle des Exekutionsgerichtes das Konkursgericht (EvBl 1990/70) tritt. Die Bestellung eines Zwangsverwalters schließt nach der Judikatur (RIS-Justiz RS0002857) den Verpflichteten von allen ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen aus. Durch die Zwangsverwaltung wird dem Verpflichteten das Recht zum Gebrauch der eigenen Sache entzogen; es wird vom Zwangsverwalter aufgrund des Gesetzes anstelle des Verpflichteten im Interesse der Gläubiger ausgeübt. Dem Verpflichteten ist durch die Einleitung der Zwangsverwaltung jede nicht ausdrücklich gestattete Benützung der Liegenschaft untersagt. Selbst die unentbehrlichen Wohnräume müssen dem Verpflichteten erst überlassen werden, sodass auch von einer Fortdauer des Gebrauchsrechtes des Verpflichteten an solchen Räumen keine Rede sein kann (RIS-Justiz RS0002608, insbesondere [T 2]; RS0002526 [T 1, T 2]). Für den Bereich der Zwangsverwaltung wird aus diesen Grundsätzen abgeleitet, dass, solange dem Verpflichteten die (Teil-)Benützung nicht ausdrücklich übertragen ist, familienrechtliche (unterhaltsrechtliche) Beziehungen der Ehegattin, welche auf die Wohnung angewiesen ist, zum Verpflichteten allein noch nicht ausreichen, um einem Räumungsanspruch des Zwangsverwalters entgegengehalten werden zu können (3 Ob 87/87 = JBl 1988, 463).
Für den vorliegenden Fall des Konkurses ist daraus abzuleiten: Durch die Konkurseröffnung wird die Konkursmasse der freien Verfügung des Gemeinschuldners entzogen. Dieser bleibt zwar Eigentümer der Konkursmasse, das alleinige Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat indes der Masseverwalter. Die Masse bildet so ein Sondervermögen des Gemeinschuldners, das den Regeln der Konkursordnung unterworfen wird (Buchegger in Bartsch/Pollak I4 Rz 41 zu § 1). Damit wird klar, dass mit der Eröffnung des Konkurses der Gemeinschuldner - wie der Verpflichtete durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung - sein Gebrauchsrecht an einer in die Masse fallenden Eigentumswohnung zunächst verliert. Da es sich bei dem im Familienrecht begründeten Anspruch nach § 97 ABGB um einen von der Berechtigung des verpflichteten Ehegatten abhängigen handelt, der nur in Ausnahmefällen (insbesondere bei Kollusion) Dritten gegenüber durchsetzbar ist, wird klar, dass dieser nicht auf Grund eines eigenen Anspruches der Ehegattin gesondert dem Masseverwalter gegenüber durchgesetzt werden kann und demzufolge auch kein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht darstellt. Das dem Ehegatten des Gemeinschuldners allenfalls nach § 97 ABGB zustehende Wohnungsbenützungsrecht kann daher auch dann erst wieder aufleben, wenn dem Gemeinschuldner durch das Konkursgericht die Benützung im Sinn des § 5 Abs 3 KO wieder eingeräumt wurde. Während von der früheren Rechtsprechung als unabdingbare Voraussetzung für eine Überlassung im Sinn des § 5 Abs 3 KO angesehen wurde, dass der Gemeinschuldner die entsprechenden Räumlichkeiten bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens bewohnt hat, anerkennt die neuere Rechtsprechung (8 Ob 2233/96g = WoBl 1997/116), dass auch ein erst während des Konkursverfahrens entstehendes Wohnbedürfnis zu einer solchen Zuweisung führen kann. Im vorliegenden Fall ist völlig unstrittig, dass seitens des Konkursgerichtes noch keine Verfügung im Sinn des § 5 Abs 3 KO erfolgt ist. Damit fehlt es aber an der wesentlichen Voraussetzung für den abgeleiteten Anspruch der beklagten Ehegattin des Gemeinschuldners. Auch kann sich diese nicht auf die Bestimmung des § 5 Abs 4 KO berufen. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine Bestimmung handelt, die gerade nicht im Eigentum des Gemeinschuldners stehende Wohnräume betrifft (Buchegger aaO Rz 43 zu § 5 KO), ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass auch Familienangehörige in den Schutz der Sonderbestimmungen des § 5 Abs 3 bzw § 5 Abs 4 KO gelangen, dass sie mit dem Gemeinschuldner im gemeinsamen Haushalt leben (Buchegger aaO Rz 35; Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 28 ff zu § 5 KO; SZ 44/124).Für den vorliegenden Fall des Konkurses ist daraus abzuleiten: Durch die Konkurseröffnung wird die Konkursmasse der freien Verfügung des Gemeinschuldners entzogen. Dieser bleibt zwar Eigentümer der Konkursmasse, das alleinige Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat indes der Masseverwalter. Die Masse bildet so ein Sondervermögen des Gemeinschuldners, das den Regeln der Konkursordnung unterworfen wird (Buchegger in Bartsch/Pollak I4 Rz 41 zu Paragraph eins,). Damit wird klar, dass mit der Eröffnung des Konkurses der Gemeinschuldner - wie der Verpflichtete durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung - sein Gebrauchsrecht an einer in die Masse fallenden Eigentumswohnung zunächst verliert. Da es sich bei dem im Familienrecht begründeten Anspruch nach Paragraph 97, ABGB um einen von der Berechtigung des verpflichteten Ehegatten abhängigen handelt, der nur in Ausnahmefällen (insbesondere bei Kollusion) Dritten gegenüber durchsetzbar ist, wird klar, dass dieser nicht auf Grund eines eigenen Anspruches der Ehegattin gesondert dem Masseverwalter gegenüber durchgesetzt werden kann und demzufolge auch kein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht darstellt. Das dem Ehegatten des Gemeinschuldners allenfalls nach Paragraph 97, ABGB zustehende Wohnungsbenützungsrecht kann daher auch dann erst wieder aufleben, wenn dem Gemeinschuldner durch das Konkursgericht die Benützung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, KO wieder eingeräumt wurde. Während von der früheren Rechtsprechung als unabdingbare Voraussetzung für eine Überlassung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, KO angesehen wurde, dass der Gemeinschuldner die entsprechenden Räumlichkeiten bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens bewohnt hat, anerkennt die neuere Rechtsprechung (8 Ob 2233/96g = WoBl 1997/116), dass auch ein erst während des Konkursverfahrens entstehendes Wohnbedürfnis zu einer solchen Zuweisung führen kann. Im vorliegenden Fall ist völlig unstrittig, dass seitens des Konkursgerichtes noch keine Verfügung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, KO erfolgt ist. Damit fehlt es aber an der wesentlichen Voraussetzung für den abgeleiteten Anspruch der beklagten Ehegattin des Gemeinschuldners. Auch kann sich diese nicht auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, KO berufen. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine Bestimmung handelt, die gerade nicht im Eigentum des Gemeinschuldners stehende Wohnräume betrifft (Buchegger aaO Rz 43 zu Paragraph 5, KO), ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass auch Familienangehörige in den Schutz der Sonderbestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, bzw Paragraph 5, Absatz 4, KO gelangen, dass sie mit dem Gemeinschuldner im gemeinsamen Haushalt leben (Buchegger aaO Rz 35; Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 28 ff zu Paragraph 5, KO; SZ 44/124).
Daraus folgt, dass die beklagte Partei, solange eine Zuweisung durch das Konkursgericht im Sinn des § 5 Abs 3 iVm § 105 EO nicht erfolgt ist, auch aus § 97 ABGB keinen Benützungsanspruch ableiten kann, welcher dem Masseverwalter entgegengehalten werden kann; vielmehr ist ihre Benützung - derzeit - titellos.Daraus folgt, dass die beklagte Partei, solange eine Zuweisung durch das Konkursgericht im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 105, EO nicht erfolgt ist, auch aus Paragraph 97, ABGB keinen Benützungsanspruch ableiten kann, welcher dem Masseverwalter entgegengehalten werden kann; vielmehr ist ihre Benützung - derzeit - titellos.
Der erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Einwand der Beklagten, dass die Wohnung mittlerweile bereits versteigert sei, ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.