Rechtssatz RS0119187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119187
Entscheidungsdatum
24.05.2011
Rechtssatz
Der Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB des nicht in Konkurs verfallenen, vom Gemeinschuldner getrennt lebenden Ehegatten des Gemeinschuldners, welcher Eigentümer der Wohnung ist, kann vor der Zuweisung von Räumlichkeiten iSd § 5 Abs 3 KO der Räumungsklage des Masseverwalters nicht wirksam entgegengehalten werden.Der Wohnungserhaltungsanspruch nach Paragraph 97, ABGB des nicht in Konkurs verfallenen, vom Gemeinschuldner getrennt lebenden Ehegatten des Gemeinschuldners, welcher Eigentümer der Wohnung ist, kann vor der Zuweisung von Räumlichkeiten iSd Paragraph 5, Absatz 3, KO der Räumungsklage des Masseverwalters nicht wirksam entgegengehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119187
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20040526_OGH0002_0090OB00148_03K0000_001