Begründung:
In dem am 4. 2. 1999 eröffenten Konkursverfahren wurden verschiedene Liegenschaften des Gemeinschuldners, an denen Absonderungsrechte bestanden, vom Masseverwalter freihändig veräußert und diese Verkäufe vom Konkursgericht bereits rechtskräftig genehmigt (vgl ON 79 und ON 94). Dazu gehören auch die Grundstücke, auf denen sich die vom Kläger und seiner Familie benutzten Häuser befinden. Auch die entsprechenden grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen liegen vor (ON 140).In dem am 4. 2. 1999 eröffenten Konkursverfahren wurden verschiedene Liegenschaften des Gemeinschuldners, an denen Absonderungsrechte bestanden, vom Masseverwalter freihändig veräußert und diese Verkäufe vom Konkursgericht bereits rechtskräftig genehmigt vergleiche ON 79 und ON 94). Dazu gehören auch die Grundstücke, auf denen sich die vom Kläger und seiner Familie benutzten Häuser befinden. Auch die entsprechenden grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen liegen vor (ON 140).
Mit dem am 6. 12. 2000 bei Gericht eingelangten Antrag (ON 107) begehrt der Masseverwalter gestützt auf § 120 KO sowie die §§ 156 Abs 2 und 349 EO die Anordnung der Übergabe dieser Grundstücke an die Käufer sowie den Auftrag an den Gemeinschuldner und seine Familienangehörigen, diese Grundstücke im Beisein des Masseverwalters zu übergeben und keine den Käufer schädigenden bzw beeinträchtigenden Handlungen durchzuführen. Auch soll der Masseverwalter beauftragt werden, der Übergabe beizuwohnen, ein Übergabeprotokoll auszufertigen und das Exekutionsgericht Schladming ersucht werden, im Falle der Nichträumung einen Räumungstermin anzusetzen. Der Masseverwalter stützte sich dabei darauf, dass trotz wiederholter Urgenzen eine Räumung nicht erfolgt sei und nach dem wirksamen Kaufvertrag die Übergabe an die Ersteher unter analoger Anwendung von § 156 Abs 2 EO anzuordnen sei.Mit dem am 6. 12. 2000 bei Gericht eingelangten Antrag (ON 107) begehrt der Masseverwalter gestützt auf Paragraph 120, KO sowie die Paragraphen 156, Absatz 2 und 349 EO die Anordnung der Übergabe dieser Grundstücke an die Käufer sowie den Auftrag an den Gemeinschuldner und seine Familienangehörigen, diese Grundstücke im Beisein des Masseverwalters zu übergeben und keine den Käufer schädigenden bzw beeinträchtigenden Handlungen durchzuführen. Auch soll der Masseverwalter beauftragt werden, der Übergabe beizuwohnen, ein Übergabeprotokoll auszufertigen und das Exekutionsgericht Schladming ersucht werden, im Falle der Nichträumung einen Räumungstermin anzusetzen. Der Masseverwalter stützte sich dabei darauf, dass trotz wiederholter Urgenzen eine Räumung nicht erfolgt sei und nach dem wirksamen Kaufvertrag die Übergabe an die Ersteher unter analoger Anwendung von Paragraph 156, Absatz 2, EO anzuordnen sei.
Das Erstgericht ordnete mit seinem Beschluss vom 7. Dezember 2000 (ON 109) die zwangsweise Räumung der Grundstücke und die Übergabe an die Käuferin unter Heranziehung von § 349 EO an. Einen vom Gemeinschuldner gestellten Antrag auf Aufschiebung der Räumung (ON 118) gab es nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rekurs gegen die Bewilligung der zwangsweisen Räumung Folge (ON 133).Das Erstgericht ordnete mit seinem Beschluss vom 7. Dezember 2000 (ON 109) die zwangsweise Räumung der Grundstücke und die Übergabe an die Käuferin unter Heranziehung von Paragraph 349, EO an. Einen vom Gemeinschuldner gestellten Antrag auf Aufschiebung der Räumung (ON 118) gab es nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rekurs gegen die Bewilligung der zwangsweisen Räumung Folge (ON 133).
Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Gemeinschuldners mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Erstgerichtes über die Genehmigung der zwangsweisen Räumung auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Räumungsantrag nach Verfahrensergänzung auf (ON 152). Es ging dabei davon aus, dass bei einer außergerichtlichen Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Liegenschaften im Konkurs die Verteilungsvorschriften der EO Anwendung zu finden haben, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere nicht jene der §§ 156 Abs 2 und 349 EO über die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher. Der Käufer habe vielmehr seinen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und des physischen Besitzes an der Liegenschaft gegenüber dem Verkäufer, und zwar dem Masseverwalter, durch Klagsführung und Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Der Freihandverkauf der mit Absonderungsrechten belasteten Liegenschaften unterscheide sich von sonstigen Freihandverkäufen nur insoweit, als die Verhinderung eines dem Konkursverfahren dienlichen Verkaufes durch nachrangige Gläubiger abgewendet werden solle.Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Gemeinschuldners mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Erstgerichtes über die Genehmigung der zwangsweisen Räumung auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Räumungsantrag nach Verfahrensergänzung auf (ON 152). Es ging dabei davon aus, dass bei einer außergerichtlichen Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Liegenschaften im Konkurs die Verteilungsvorschriften der EO Anwendung zu finden haben, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere nicht jene der Paragraphen 156, Absatz 2 und 349 EO über die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher. Der Käufer habe vielmehr seinen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und des physischen Besitzes an der Liegenschaft gegenüber dem Verkäufer, und zwar dem Masseverwalter, durch Klagsführung und Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Der Freihandverkauf der mit Absonderungsrechten belasteten Liegenschaften unterscheide sich von sonstigen Freihandverkäufen nur insoweit, als die Verhinderung eines dem Konkursverfahren dienlichen Verkaufes durch nachrangige Gläubiger abgewendet werden solle.
Tatsächlich sei aber gar nicht klar, ob hier der Masseverwalter für die Käuferin einen Antrag habe stellen wollen. Er sei vielmehr verpflichtet, eine Besitzeinräumung an die Käuferin zu bewirken. Dazu sehe § 5 Abs 3 KO vor, dass auf die Überlassung und Räumung von Wohnungen des Gemeinschuldners in einem zur Konkursmasse gehörigen Haus § 105 EO sinngemäß anzuwenden sei. Dementsprechend seien dann die dem Gemeinschuldner und den im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Personen überlassenen Räume diesen zu entziehen. Dies sei entsprechend § 349 Abs 1 EO zu vollstrecken. Dazu habe aber das Erstgericht vorweg klarzustellen, ob der Masseverwalter einen entsprechenden Antrag stelle. Hinsichtlich des vom Gemeinschuldner ebenfalls erhobenen Rekurses betreffend seinen weitergehenden Aufschiebungsantrag verwies das Rekursgericht auf die Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses über die Räumung. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zu, da eine Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 349 Abs 1 EO für den vorliegenden Fall fehle.Tatsächlich sei aber gar nicht klar, ob hier der Masseverwalter für die Käuferin einen Antrag habe stellen wollen. Er sei vielmehr verpflichtet, eine Besitzeinräumung an die Käuferin zu bewirken. Dazu sehe Paragraph 5, Absatz 3, KO vor, dass auf die Überlassung und Räumung von Wohnungen des Gemeinschuldners in einem zur Konkursmasse gehörigen Haus Paragraph 105, EO sinngemäß anzuwenden sei. Dementsprechend seien dann die dem Gemeinschuldner und den im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Personen überlassenen Räume diesen zu entziehen. Dies sei entsprechend Paragraph 349, Absatz eins, EO zu vollstrecken. Dazu habe aber das Erstgericht vorweg klarzustellen, ob der Masseverwalter einen entsprechenden Antrag stelle. Hinsichtlich des vom Gemeinschuldner ebenfalls erhobenen Rekurses betreffend seinen weitergehenden Aufschiebungsantrag verwies das Rekursgericht auf die Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses über die Räumung. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zu, da eine Rechtsprechung zur analogen Anwendung des Paragraph 349, Absatz eins, EO für den vorliegenden Fall fehle.