- 2 Ob 598/92
Entscheidungstext OGH 11.03.1993 2 Ob 598/92
Veröff: SZ 66/31 = JBl 1994,46 = NZ 1993,280
- 1 Ob 11/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 11/95
nur: Ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot stellt kein Vermögensobjekt dar, sondern ist ein höchstpersönliches nicht verwertbares Recht. (T1)
- 1 Ob 233/98s
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 233/98s
nur T1; Beisatz: Es erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder der Veräußerung der Sache. (T2)
- 6 Ob 145/99p
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 145/99p
Beis wie T1; Beisatz: Das Recht erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder aber auch mit der Veräußerung der Sache. (T3); Beisatz: Aus einer rechtlich gar nicht möglichen Verfügung des Anfechtungsgegners kann dem Anfechtungskläger kein Schaden drohen. Ein solcher ist nur denkbar, wenn der belastete Grundeigentümer, also der Schuldner des Anfechtungsklägers mit Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft weiter veräußert, wodurch das Recht nach § 364c ABGB erlischt. (T4)
- 7 Ob 276/02t
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 276/02t
Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T5 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - Feber 2016 (T5); Beisatz: Es ist auch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung. (T6)
- 5 Ob 308/02h
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 5 Ob 308/02h
Auch; nur T1
- 1 Ob 195/03p
Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 195/03p
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/119
- 6 Ob 14/04h
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 14/04h
nur T1
- 5 Ob 55/05g
Entscheidungstext OGH 21.06.2005 5 Ob 55/05g
nur T1; Beis wie T3
- 6 Ob 304/05g
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 304/05g
Beisatz: Verbotswidrige Verfügungen des Verbotsbelasteten machen zwar nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig, da das Verbot selbst aber kein Vermögensobjekt ist, kann ein allfälliger Schadenersatzanspruch nur anhand jener Rechtslage, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt, beurteilt. (T7); Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T8); Beisatz: Hier: Erhaltung des Familienbesitzes. (T9); Veröff: SZ 2006/10
- 5 Ob 101/08a
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 101/08a
nur T1; nur T5; Beisatz: Es erlischt mit dem Tod des Verbotsbelasteten sofort und nicht erst mit der Einantwortung von dessen Nachlass. (T10)
- 2 Ob 25/10f
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 25/10f
Vgl auch; nur T1; Vgl Beis wie T2 nur: Es erlischt mit der Veräußerung der Sache. (T11); Beisatz: Die uneingeschränkte Zustimmung führt zum Erlöschen des Verbots. (T12); Veröff: SZ 2010/164
- 5 Ob 226/15v
Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 226/15v
nur T1
- 5 Ob 123/16y
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 123/16y
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 124/16w
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 124/16w
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 124/21b
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 124/21b
Vgl; Beisatz: Die daraus erlangte Rechtsposition der Minderjährigen als Verbotsberechtigte in Bezug auf die Hälfteanteile ihrer Eltern an der Liegenschaft mit dem Haus, in dem sie wohnen, vermittelt aber geldwerte Rechte, die zum „Vermögen“ der Kinder gehören. (T13)
- 5 Ob 155/21m
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 155/21m
Beis wie T2; Beis wie T3
- 2 Ob 28/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2025 2 Ob 28/25v
Beisatz: Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot begründet keine vermögenswerte Rechtsposition, deren Begründung als Schenkung im Sinne des § 781 ABGB qualifiziert werden könnte. (T14)