Gemäß § 364c ABGB verpflichtet ein vertragsmäßiges (oder letztwilliges) Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegeeltern oder deren Ehegatten begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde. Die Zulassung einer vertragsmäßigen Ausdehnung der sich aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot ergebenden Verpflichtung auf die Erben und sonstigen Rechtsnachfolger des ersten Eigentümers widerspräche dem vom Gesetz angestrebten Zweck, Kredit und Verkehr im allgemeinen vor einer Hemmung durch Belastungs- und Veräußerungsverbote zu bewahren (NZ 1994, 285; SZ 25/95; 5 Ob 12/94; 3 Ob 100/86; Wolff, Grundriß des österreichischen bürgerlichen Rechts4 233). Das Belastungs- und Veräußerungsverbot stellt als solches kein Vermögensobjekt dar, sondern ist ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht, das mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder der Veräußerung der Sache erlischt (SZ 66/31; 14 Os 174/93 = JUS extra 1994/1507; SZ 53/6; SZ 17/156; vgl SZ 61/11). Folgt man dieser herrschenden Ansicht, die in der klaren Absicht des Gesetzgebers, alle durch persönliche Bindung privatrechtlich begründeten Veräußerungsverbote im Interesse der Verkehrsfreiheit zeitlich zu beschränken (vgl NZ 1982, 171), ihre Stütze findet, dann kann in dem Umstand, daß das Pflegschafts- und Verlassenschaftsgericht im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nach dem Vater der Kläger keine Veranlassung sah, trotz Erkennens der Problematik ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der beiden damals minderjährigen Kläger zu erwirken, keine Rechtsverletzung erblickt werden. Die Einräumung eines derartigen Rechts zugunsten der Kläger wäre nämlich nicht durchsetzbar gewesen. Selbst wenn man die gegenteilige Ansicht Kraliks (in Ehrenzweig, Erbrecht3 11; ebenso 3 Ob 530/85; dagegen Welser in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 531; Koziol-Welser II9 287, Eccher in Schwimann, ABGB Rz 15 zu § 531) teilte, ein vertragliches oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot sei aktiv vererblich, würde es an dem gemäß § 1 Abs.1 AHG erforderlichen Organverschulden mangeln, wäre die Rechtsauffassung, das dem Vater der Kläger eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot stelle ein höchstpersönliches Recht dar, das durch den Tod des Berechtigten erloschen sei, im Lichte der zitierten Judikatur doch zumindest vertretbar (Schragel, AHG2 Rz 147).Gemäß Paragraph 364 c, ABGB verpflichtet ein vertragsmäßiges (oder letztwilliges) Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegeeltern oder deren Ehegatten begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde. Die Zulassung einer vertragsmäßigen Ausdehnung der sich aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot ergebenden Verpflichtung auf die Erben und sonstigen Rechtsnachfolger des ersten Eigentümers widerspräche dem vom Gesetz angestrebten Zweck, Kredit und Verkehr im allgemeinen vor einer Hemmung durch Belastungs- und Veräußerungsverbote zu bewahren (NZ 1994, 285; SZ 25/95; 5 Ob 12/94; 3 Ob 100/86; Wolff, Grundriß des österreichischen bürgerlichen Rechts4 233). Das Belastungs- und Veräußerungsverbot stellt als solches kein Vermögensobjekt dar, sondern ist ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht, das mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder der Veräußerung der Sache erlischt (SZ 66/31; 14 Os 174/93 = JUS extra 1994/1507; SZ 53/6; SZ 17/156; vergleiche SZ 61/11). Folgt man dieser herrschenden Ansicht, die in der klaren Absicht des Gesetzgebers, alle durch persönliche Bindung privatrechtlich begründeten Veräußerungsverbote im Interesse der Verkehrsfreiheit zeitlich zu beschränken vergleiche NZ 1982, 171), ihre Stütze findet, dann kann in dem Umstand, daß das Pflegschafts- und Verlassenschaftsgericht im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nach dem Vater der Kläger keine Veranlassung sah, trotz Erkennens der Problematik ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der beiden damals minderjährigen Kläger zu erwirken, keine Rechtsverletzung erblickt werden. Die Einräumung eines derartigen Rechts zugunsten der Kläger wäre nämlich nicht durchsetzbar gewesen. Selbst wenn man die gegenteilige Ansicht Kraliks (in Ehrenzweig, Erbrecht3 11; ebenso 3 Ob 530/85; dagegen Welser in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 531,; Koziol-Welser II9 287, Eccher in Schwimann, ABGB Rz 15 zu Paragraph 531,) teilte, ein vertragliches oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot sei aktiv vererblich, würde es an dem gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG erforderlichen Organverschulden mangeln, wäre die Rechtsauffassung, das dem Vater der Kläger eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot stelle ein höchstpersönliches Recht dar, das durch den Tod des Berechtigten erloschen sei, im Lichte der zitierten Judikatur doch zumindest vertretbar (Schragel, AHG2 Rz 147).
Auch in dem Umstand, daß das Pflegschafts- bzw. Verlassenschaftsgericht das im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater der Kläger abgeschlossene Erbübereinkommen genehmigte, kann kein schuldhaft rechtswidriges Verhalten der Organe der beklagten Partei erblickt werden. Vorweg ist festzuhalten, daß die Kläger gar nicht aufzeigen, in welcher Form das Erbübereinkommen hätte geschlossen werden sollen; sie weisen lediglich darauf hin, daß dieses Übereinkommen für sie (letztlich) nicht günstig gewesen sei. Nun ist aber zu beachten, daß nicht nur die Kläger gesetzliche Erben nach ihrem Vater waren, sondern auch deren Mutter, zur (Mit-)Erbin berufen war, und dieser ein Anteil an dem den Klägern zugestandenen Anwartschaftsrecht betreffend die dem Vater der Kläger auf den Todesfall geschenkte Liegenschaft zustand. Bezieht man das - schwer zu bewertende - Anwartschaftsrecht nicht in die Aktiven des Inventars nach dem verstorbenen Vater der Kläger ein, dann errechnet sich deren Gesamtwert mit S 36.739,25, der vor allem aus dem Wert einer Liegenschaft und dessen Zubehör besteht. Mit dem Erbübereinkommen sollte der Mutter der Kläger „freie Hand in der Wirtschaftsführung“ gegeben werden (AS 5 in AZ A 126/63 des BG Murau), was zweifelsohne auch im Interesse der beiden Kläger lag, war doch eine nicht unbeträchtliche Schuldenlast von S 34.271,80 abzustatten (AS 5 und AS 14 im zuvor zitierten Akt). Die Mutter hat sämtliche Nachlaßverbindlichkeiten, die nahezu gleich hoch wie die von ihr übernommenen Aktiven waren, zur alleinigen Bezahlung unter Schad- und Klagloshaltung der Kläger übernommen. Es wäre den damals minderjährigen Klägern weder möglich gewesen, einen Teil der aushaftenden Schulden zurückzuzahlen, noch wäre eine Vereinbarung in diesem Sinne, daß sich die Kläger zur Rückzahlung eines Teils der Schulden verpflichteten, pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen gewesen. Es lag vielmehr durchaus im Interesse der Kläger, ihnen keine Lasten aufzubürden, sondern das Anwartschaftsrecht an der zuvor ihrem Vater geschenkten Liegenschaft zu übertragen. Immerhin hatte diese Liegenschaft ein Ausmaß von 10 ha 76 a und 84 m2 (siehe AS 41 in AZ A 126/63 des BG Murau) und repräsentierte einen Wert von S 32.305,20 (AS 13 f des genannten Aktes), der also mehr als doppelt so hoch war als jener der Mutter der Kläger zugekommenen Liegenschaft; auch war nach dem Aktenstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbübereinkommens nicht konkret zu befürchten, daß der Großvater der Kläger die Liegenschaft belasten werde; derartiges wurde von den Klägern auch gar nicht behauptet. In der Genehmigung dieses Erbübereinkommens ist demnach kein amtshaftungspflichtiges Verhalten von Organen der beklagten Partei zu erblicken.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.