Rechtssatz RS0015102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015102
Entscheidungsdatum
03.04.2020
Rechtssatz
Eine vertragsmäßige Ausdehnung der Bindung auf sonstige Rechtsnachfolger des ersten Eigentümers ist nach dem Wortlaut des § 364 c ABGB unwirksam, da das Verbot nach diesem Wortlaut, wie ausgedehnt es auch vereinbart sein mag, doch immer nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger verpflichtet.Eine vertragsmäßige Ausdehnung der Bindung auf sonstige Rechtsnachfolger des ersten Eigentümers ist nach dem Wortlaut des Paragraph 364, c ABGB unwirksam, da das Verbot nach diesem Wortlaut, wie ausgedehnt es auch vereinbart sein mag, doch immer nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger verpflichtet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 12/94
Entscheidungstext OGH 28.02.1994 5 Ob 12/94
- 1 Ob 11/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 11/95
Auch
- 5 Ob 12/20f
Entscheidungstext OGH 03.04.2020 5 Ob 12/20f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015102
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020
Dokumentnummer
JJR_19940228_OGH0002_0050OB00012_9400000_002