Gemäß § 93 GBG ist der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, für die Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend. Diese Bestimmung entspricht verfahrensrechtlich dem materiellrechtlichen Rangordnungsgrundsatz gemäß § 29 GBG. Die Berücksichtigung späterer Vorgänge zwischen dem Einlangen des Gesuches und der gerichtlichen Erledigung ist dem Grundbuchsgericht regelmäßig verwehrt, weil das Grundbuchsverfahren als reines Aktenverfahren - von wenigen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - Zwischenerledigungen verbietet (§ 95 Abs 1 GBG). Im Grundbuchsverfahren ist daher eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlangen des Gesuches bei Gericht und dessen Erledigung rechtlich unerheblich (vgl Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 94 FN 76). Die Wirksamkeit der Anmerkung der Rangordnung ist gemäß § 55 GBG mit (höchstens) einem Jahr befristet, das Eintragungsgesuch muß daher gemäß § 57 Abs 2 GBG bis zum Ende dieser Frist erfolgen. Ein (nachträglicher) Ablauf dieser Frist zwischen dem Einlangen und der Erledigung des Gesuches ist folgerichtig ebenso unschädlich, wie die hier erfolgte "Abnahme" des Rangordnungsbeschlusses in diesem Zeitraum. In Durchführung des materiellen Rangordnungsgrundsatzes reicht es daher aus, daß der Rangordnungsbeschluß im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches beim Grundbuchsgericht vorlag.Gemäß Paragraph 93, GBG ist der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, für die Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend. Diese Bestimmung entspricht verfahrensrechtlich dem materiellrechtlichen Rangordnungsgrundsatz gemäß Paragraph 29, GBG. Die Berücksichtigung späterer Vorgänge zwischen dem Einlangen des Gesuches und der gerichtlichen Erledigung ist dem Grundbuchsgericht regelmäßig verwehrt, weil das Grundbuchsverfahren als reines Aktenverfahren - von wenigen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - Zwischenerledigungen verbietet (Paragraph 95, Absatz eins, GBG). Im Grundbuchsverfahren ist daher eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlangen des Gesuches bei Gericht und dessen Erledigung rechtlich unerheblich vergleiche Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 94 FN 76). Die Wirksamkeit der Anmerkung der Rangordnung ist gemäß Paragraph 55, GBG mit (höchstens) einem Jahr befristet, das Eintragungsgesuch muß daher gemäß Paragraph 57, Absatz 2, GBG bis zum Ende dieser Frist erfolgen. Ein (nachträglicher) Ablauf dieser Frist zwischen dem Einlangen und der Erledigung des Gesuches ist folgerichtig ebenso unschädlich, wie die hier erfolgte "Abnahme" des Rangordnungsbeschlusses in diesem Zeitraum. In Durchführung des materiellen Rangordnungsgrundsatzes reicht es daher aus, daß der Rangordnungsbeschluß im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches beim Grundbuchsgericht vorlag.
Das Grundbuchsgericht hat zwar das Ansuchen und seine Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen (§ 94 Abs 1 GBG), die Beilagen müssen daher auch zur Zeit der Entscheidung über das Grundbuchsgesuch vom Gericht überprüft werden können. Dies bedeutet aber nicht, daß die Beilagen im Grundbuchsakt selbst erliegen müssen. Es genügt vielmehr, daß diese Beilagen beim Grundbuchsgericht erliegen. Dies war hier auch der Fall. Das Grundbuchsgericht wäre jedenfalls in der Lage gewesen, in die in "Verwahrung" des Vorstehers des Erstgerichtes befindliche Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses Einsicht zu nehmen und der ihm obliegenden Prüfungspflicht nachzukommen.Das Grundbuchsgericht hat zwar das Ansuchen und seine Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen (Paragraph 94, Absatz eins, GBG), die Beilagen müssen daher auch zur Zeit der Entscheidung über das Grundbuchsgesuch vom Gericht überprüft werden können. Dies bedeutet aber nicht, daß die Beilagen im Grundbuchsakt selbst erliegen müssen. Es genügt vielmehr, daß diese Beilagen beim Grundbuchsgericht erliegen. Dies war hier auch der Fall. Das Grundbuchsgericht wäre jedenfalls in der Lage gewesen, in die in "Verwahrung" des Vorstehers des Erstgerichtes befindliche Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses Einsicht zu nehmen und der ihm obliegenden Prüfungspflicht nachzukommen.
Demzufolge wäre das Ansuchen zu bewilligen, stünde ihm nicht doch ein gemäß § 94 Abs 1 GBG amtswegig wahrzunehmendes Hindernis entgegen.Demzufolge wäre das Ansuchen zu bewilligen, stünde ihm nicht doch ein gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG amtswegig wahrzunehmendes Hindernis entgegen.
Ein zwischen Angehörigen begründetes im Grundbuch eingetragenes Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB hat absolute Wirkung und verbietet die Eigentumsübertragung (Koziol-Welser9 II 47). Diese Wirkung des Verbotes kann allerdings durch das Einverständnis des Verbotsberechtigten beseitigt werden (Koziol-Welser, aaO, 48 s. Rechtsprechungshinweis). Die Veräußerung der mit dem Verbot belasteten Liegenschaft ist daher trotz des haftenden Verbotes zulässig, wenn der Verbotsberechtigte zustimmt. Unter Zustimmung ist aber die Aufgabe des Rechtes des Verbotsberechtigten zu verstehen (SZ 15/17); denn das Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstige Rechtsnachfolger; dabei handelt es sich um zwingendes Recht (Spielbüchler - Rummel, ABGB**2 Rz 15 zu § 364c). Eine vertragsmäßige Ausdehnung der Bindung auf sonstige Rechtsnachfolger des ersten Eigentümers ist nach dem Wortlaut des § 364 c ABGB unwirksam, da das Verbot nach diesem Wortlaut, wie ausgedehnt es auch vereinbart sein mag, doch immer nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger verpflichtet. Die Zulassung einer vertragsmäßigen Ausdehnung der sich aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot ergebenden Verpflichtung auf die Erben und sonstigen Rechtsnachfolger des ersten Eigentümers widerspräche aber auch dem vom Gesetz angestrebten Zweck, Kredit und Verkehr im allgemeinen vor der Hemmung durch Belastungs- und Veräußerungsverbote zu bewahren (SZ 25/95 mwN; ebenso Koziol-Welser aaO 47 f mwN).Ein zwischen Angehörigen begründetes im Grundbuch eingetragenes Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB hat absolute Wirkung und verbietet die Eigentumsübertragung (Koziol-Welser9 römisch zwei 47). Diese Wirkung des Verbotes kann allerdings durch das Einverständnis des Verbotsberechtigten beseitigt werden (Koziol-Welser, aaO, 48 s. Rechtsprechungshinweis). Die Veräußerung der mit dem Verbot belasteten Liegenschaft ist daher trotz des haftenden Verbotes zulässig, wenn der Verbotsberechtigte zustimmt. Unter Zustimmung ist aber die Aufgabe des Rechtes des Verbotsberechtigten zu verstehen (SZ 15/17); denn das Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstige Rechtsnachfolger; dabei handelt es sich um zwingendes Recht (Spielbüchler - Rummel, ABGB**2 Rz 15 zu Paragraph 364 c,). Eine vertragsmäßige Ausdehnung der Bindung auf sonstige Rechtsnachfolger des ersten Eigentümers ist nach dem Wortlaut des Paragraph 364, c ABGB unwirksam, da das Verbot nach diesem Wortlaut, wie ausgedehnt es auch vereinbart sein mag, doch immer nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger verpflichtet. Die Zulassung einer vertragsmäßigen Ausdehnung der sich aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot ergebenden Verpflichtung auf die Erben und sonstigen Rechtsnachfolger des ersten Eigentümers widerspräche aber auch dem vom Gesetz angestrebten Zweck, Kredit und Verkehr im allgemeinen vor der Hemmung durch Belastungs- und Veräußerungsverbote zu bewahren (SZ 25/95 mwN; ebenso Koziol-Welser aaO 47 f mwN).
Die "Zustimmungserklärungen" der Verbotsberechtigten (C LNr 10a und
13a) vom 7. September 1993 haben folgenden Wortlaut: "In Zustimmung
zu diesem Kaufvertrag erteilt hiemit Elvira H***** bzw. Cornelia
H***** ........ ihre ausdrückliche Einwilligung, daß unter
Fortbestand des zu ihren Gunsten eingetragenen Belastungs- und
Veräußerungsverbotes das Eigentumsrecht für Herrn Dipl.Ing.Herbert
H***** ob der Liegenschaft ...... einverleibt werden kann".
Im Kaufvertrag vom selben Tag wird darauf Bezug genommen wie folgt:
"Weiters übernimmt die kaufende Partei die Belastungs- und
Veräußerungsverbote ....... zur Duldung und erklärt, die verkaufende
Partei diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten."
In diesem Zusammenhang halten die Vertragsteile noch fest, daß die
Zustimmung zum gegenständlichen Kaufvertrag von Frau Elvira H*****
...... und Frau Cornelia H***** ..... als aus den Belastungs- und
Veräußerungsverboten Berechtigten bereits erfolgt ist.
Die Berechtigten aus den Veräußerungsverboten haben ihre "Zustimmung" zur Veräußerung der Liegenschaft somit bloß "unter Fortbestand des zu ihren Gunsten eigetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes", erteilt und versuchen damit nur in unzulässiger Weise das Verbot auf den Rechtsnachfolger (Käufer) zu übertragen und dadurch die zwingende Beschränkung auf den ersten Vertragspartner (Verkäufer) zu umgehen. Da die Verbotsberechtigten mit diesen Erklärungen auf ihr Recht aus den Veräußerungsverboten nicht verzichtet haben, liegen keine "Zustimmungserklärungen" vor, die eine Veräußerung der Liegenschaft trotz der haftenden Verbote zulässig machen würden. Der Antragsteller kann daher die hier für die beabsichtigte Veräußerung erwirkte Rangordnung nicht ausnützen (vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB**2, Rz 13 zu § 364 c).Die Berechtigten aus den Veräußerungsverboten haben ihre "Zustimmung" zur Veräußerung der Liegenschaft somit bloß "unter Fortbestand des zu ihren Gunsten eigetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes", erteilt und versuchen damit nur in unzulässiger Weise das Verbot auf den Rechtsnachfolger (Käufer) zu übertragen und dadurch die zwingende Beschränkung auf den ersten Vertragspartner (Verkäufer) zu umgehen. Da die Verbotsberechtigten mit diesen Erklärungen auf ihr Recht aus den Veräußerungsverboten nicht verzichtet haben, liegen keine "Zustimmungserklärungen" vor, die eine Veräußerung der Liegenschaft trotz der haftenden Verbote zulässig machen würden. Der Antragsteller kann daher die hier für die beabsichtigte Veräußerung erwirkte Rangordnung nicht ausnützen vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB**2, Rz 13 zu Paragraph 364, c).
Zu Bemerken ist allerdings noch, daß das zugunsten der Cornelia H***** einverleibte Veräußerungsverbot der Ranganmerkung im Rang nachfolgt und damit der Vormerkung des Eigentumsrechtes des Antragstellers im Rang der angemerkten Rangordnung an sich nicht im Wege stünde.
Aus diesen die Bewilligung hindernden Gründen erweist sich der Revisionsrekurs als im Ergebnis nicht berechtigt.