Rechtssatz RS0060885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060885
Entscheidungsdatum
16.07.2013
Rechtssatz
1) Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlagen des Gesuches bei Gericht und dessen Erledigung (hier: Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses aufgrund einer einstweiligen Verfügung durch den Vorsteher des Erstgerichtes) unerheblich.
2) Unter "Zustimmung" des Berechtigten aus einem Veräußerungsverbot und Belastungsverbot zur Veräußerung, die eine solche trotz des haftenden Verbotes zulässig macht, ist nur die Aufgabe des Rechtes zu verstehen, nicht auch eine Zustimmung zur Veräußerung "unter Fortbestand" des zugunsten des Erklärenden eingetragenen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 12/94
Entscheidungstext OGH 28.02.1994 5 Ob 12/94
- 5 Ob 101/09b
Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 101/09b
Vgl; Beisatz: Gemäß § 93 GBG ist der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen beim Grundbuchsgericht einlangte, für dessen Beurteilung maßgebend, was auch für das Rekursgericht und den Obersten Gerichtshof gilt. (T1); Beisatz: Nachträgliche Gesetzesänderungen sind nicht zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Es kommt somit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs an. (T3); Bem: Hier: Frage der Anwendbarkeit des § 82a GBG in der Fassung der GB-Nov 2008. (T4)
- 5 Ob 153/09z
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 153/09z
Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2009/155
- 5 Ob 178/09a
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 178/09a
nur: Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlangen des Gesuchs bei Gericht und dessen Erledigung unerheblich. (T5); Beis wie T1
- 5 Ob 139/12w
Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 139/12w
Vgl auch
- 5 Ob 24/13k
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 24/13k
Vgl; Beisatz: Besteht ein einverleibtes Veräußerungsverbot, kann eine Veräußerung der Liegenschaft wirksam nur mit Zustimmung des Verbotsberechtigten, die grundsätzlich in einverleibungsfähiger Form zu erteilen ist, vorgenommen werden. (T6);
Veröff: SZ 2013/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060885
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19940228_OGH0002_0050OB00012_9400000_003