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Entscheidung 5 Ob 153/09z×

Entscheidung 5 Ob 153/09z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob153/09z

Entscheidungsdatum

23.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin V*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, wegen Einverleibung von Pfandrechten ob der Liegenschaft EZ 677 GB ***** und ob weiterer Liegenschaften, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 22. Mai 2009, AZ 22 R 133/09d, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Frankenmarkt vom 20. März 2009, TZ 438/09, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 24. November 2009, AZ 5 Ob 153/09z, wird in seiner Begründung in Punkt 5.3. vorletzter Satz dahin berichtigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

„Das Grundbuchsgericht könne die Eintragung deshalb vornehmen, weil dem Schuldner zwar die Vornahme verboten sei, ihm jedoch die Fähigkeit nicht fehle.“

Die Durchführung der Berichtigung in den Ausfertigungen obliegt dem Erstgericht.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Berichtigung beruht auf Paragraph 41, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 430, 419, Absatz eins, ZPO und dient der Beseitigung einer offenkundigen Unrichtigkeit bei der Wiedergabe einer Lehrmeinung.

Textnummer

E95186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00153.09Z.0923.000

Im RIS seit

22.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20100923_OGH0002_0050OB00153_09Z0000_000

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