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Rechtssatz RS0051614×

Rechtssatz RS0051614

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051614

Geschäftszahl

6Ob92/74; 1Ob229/75; 1Ob531/79; 5Ob528/79; 14ObA14/87; 3Ob531/86; 9ObA189/99f; 5Ob153/09z

Entscheidungsdatum

24.11.2009

Rechtssatz

Der Schuldner bleibt auch nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens handlungsfähig und verfügungsfähig und bedarf nur zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Aber selbst solche Rechtshandlungen sind nur den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt hat. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die vom Schuldner getätigten Rechtshandlungen zwischen ihm und dem Dritten (seinem Vertragspartner) wirksam bleiben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 92/74
    Entscheidungstext OGH 06.06.1974 6 Ob 92/74
  • 1 Ob 229/75
    Entscheidungstext OGH 26.11.1975 1 Ob 229/75
    Veröff: QuHGZ 1975 H3/142
  • 1 Ob 531/79
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 531/79
    Veröff: SZ 52/39
  • 5 Ob 528/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 5 Ob 528/79
    Veröff: VersR 1980,542
  • 14 ObA 14/87
    Entscheidungstext OGH 20.05.1987 14 ObA 14/87
  • 3 Ob 531/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1988 3 Ob 531/86
    nur: Der Schuldner bleibt auch nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens handlungsfähig und verfügungsfähig und bedarf nur zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Aber selbst solche Rechtshandlungen sind nur den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt hat. (T1) Veröff: SZ 61/21 = ÖBA 1988,838
  • 9 ObA 189/99f
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 189/99f
    nur: Der Schuldner bleibt auch nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens handlungsfähig und verfügungsfähig und bedarf nur zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. (2)
  • 5 Ob 153/09z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 153/09z
    Vgl; Beisatz: Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ändert an der Handlungs- und Prozessfähigkeit des Ausgleichsschuldners grundsätzlich nichts. (T3);
    Veröff: SZ 2009/155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0051614

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Dokumentnummer

JJR_19740606_OGH0002_0060OB00092_7400000_001