Die Revision ist gerechtfertigt.
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zedierte F* Z* der Klägerin am 4. 6. 1974 eine ihm gegen A* Zi* aus dem Titel der Veräußerung und Übergabe eines Warenlagers angeblich zustehende Forderung von S 800.760,29 zum Inkasso, worüber ein Notariatsakt errichtet wurde. Im ergänzenden Notariatsakt vom 16. 1. 1975 wurde festgehalten, daß die Zession der Forderung auch gegen den Mitschulden, die A* KG, erfolgte, was aus Versehen im Notariatsakt vom 4. 6. 1974 nicht angeführt worden sei. Der anwesende Masseverwalter Rechtsanwalt Dr. S* erhob „auch nachträglich gegen diese Inkassozession keinen Einwand“.
Was zunächst das Wesen der Inkassozession betrifft, so ist darunter eine Zession zu verstehen, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Es handelt sich im Regelfall um die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit um eine Art Treuhand, nämlich einen Fall der uneigennützigen Treuhand (vgl. Koziol-Welser, Grundriß I3, 216 und Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes, 248). Im einzelnen kann dabei die Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses verschieden sein. Es kann die regelmäßige Form der fiduziarischen Treuhand vorliegen oder aber eine auflösend bedingte Treuhand in Anlehnung an die deutschrechtliche Treuhand vereinbart werden, so etwa, wenn nach dem Inhalt der Zessionsvereinbarung beim Eintritt bestimmter Umstände, wie etwa dem Tod des Treuhänders oder Unerreichbarkeit des Zweckes das Treugut, im vorliegenden Fall also die Forderung, wieder an den Treuhänder zurückfallen soll (Kastner in FS Hämmerle, 165, 167, 173, Stanzl in Klang2 IV/1 , 789, SZ 36/46, SZ 12/295 und 5 Ob 10/69). Im vorliegenden Fall ist nach dem Inhalt des zwischen F* Z* und der Klägerin abgeschlossenen Vertrages davon auszugehen, daß ein Fall der fiduziarischen Treuhand vorliegt. Da der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen des F* Z* habe der Klägerin jedenfalls die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Forderung entzogen, wie im einzelnen noch darzulegen sein wird, nicht gefolgt werden kann, ist zu prüfen, ob die Zessionsvereinbarung an sich im Hinblick auf das über das Vermögen des F* Z* verhängte Insolvenzverfahren gültig zustande gekommen ist. Durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wird dem Ausgleichsschuldner die Verfügungsmacht über sein Vermögen grundsätzlich nicht entzogen, er bleibt vollständig handlungs- und verfügungsfähig, auch eine tatsächliche Entziehung der Vermögensverwaltung findet nicht statt (Bartsch-Polak II, 126 f, 130, 4 Ob 518/74 ua). Gemäß § 8 Abs. 2 AO bedarf der Schuldner freilich von der Eröffnung des Verfahrens an zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Rechtshandlungen, die ohne diese Zustimmung vorgenommen werden, sind aber keineswegs nichtig, sondern unter den im § 8 Abs. 3 AO angeführten Voraussetzungen relativ, nämlich den Gläubigern gegenüber unwirksam (Bartsch-Pollak aaO 157, 140, Petschek Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 774 f, EvBl 1975/79, 6 Ob 92/74). Hierauf kann sich auch der Schuldner einer abgetretenen Forderung berufen (Bartsch-Pollak aaO 142, EvBl 1962/196). Im Falle des Anschlußkonkurses dauern die Dispositionsbeschränkungen, denen der Ausgleichsschuldner unterworfen ist bis zum Eintritt der durch die Konkurseröffnung bewirkten Beschränkungen fort und gehen unmittelbar in diese über (EvBl 1967/409). Nun hat aber Dr. S* als Masseverwalter im Anschlußkonkurs erklärt, gegen die Inkassozession keine Einwendungen zu erheben. Bei Prüfung der Bedeutung dieser Erklärung ist freilich zunächst zu beachten, daß der Masseverwalter gemäß § 115 KO bei allen wichtigen Vorkehrungen verhalten ist, den Beschluß des Gläubigerausschusses und in Ermangelung eines solchen des Konkurskommissärs (§ 90 KO) einzuholen, doch ist dies – einer der taxativ aufgezählten Fälle der notwendig gebotenen Zustimmung gemäß den §§ 116 und 117 KO liegt nicht vor – seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Die unterlassene Einholung der Genehmigung berührt nach § 115 KO die Gültigkeit der Erklärung des Masseverwalters nicht (Bartsch-Pollak I, 539). Durch die nachträgliche Genehmigung der Inkassozession ist daher die an sich zivilrechtlich gültige Verfügung des F* Z* auch den Gläubigern gegenüber voll wirksam geworden. Davon ging auch das Berufungsgericht aus, es erachtete aber die Aktivlegitimation der Klägerin deshalb als nicht gegeben, weil mit der Eröffnung des Anschlußkonkurses der in der Inkassozession liegende Auftrag, die Forderung einzutreiben gemäß den §§ 26 KO und 1024 ABGB erloschen sei. Dabei wird aber auf die Erklärung des Masseverwalters, die Inkassozession zu genehmigen, nicht Bedacht genommen. Darin muß nämlich ein neuer, an die Klägerin erteilter Auftrag erblickt werden, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Anders kann die Erklärung des Masseverwalters nicht verstanden werden, denn in der Billigung der Inkassozession liegt naturgemäß auch die Zustimmung und der Auftrag, daß der Inkassozessionar die an ihn treuhändig übertragene Forderung gegenüber dem Schuldner geltend macht.Was zunächst das Wesen der Inkassozession betrifft, so ist darunter eine Zession zu verstehen, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Es handelt sich im Regelfall um die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit um eine Art Treuhand, nämlich einen Fall der uneigennützigen Treuhand vergleiche Koziol-Welser, Grundriß I3, 216 und Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes, 248). Im einzelnen kann dabei die Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses verschieden sein. Es kann die regelmäßige Form der fiduziarischen Treuhand vorliegen oder aber eine auflösend bedingte Treuhand in Anlehnung an die deutschrechtliche Treuhand vereinbart werden, so etwa, wenn nach dem Inhalt der Zessionsvereinbarung beim Eintritt bestimmter Umstände, wie etwa dem Tod des Treuhänders oder Unerreichbarkeit des Zweckes das Treugut, im vorliegenden Fall also die Forderung, wieder an den Treuhänder zurückfallen soll (Kastner in FS Hämmerle, 165, 167, 173, Stanzl in Klang2 IV/1 , 789, SZ 36/46, SZ 12/295 und 5 Ob 10/69). Im vorliegenden Fall ist nach dem Inhalt des zwischen F* Z* und der Klägerin abgeschlossenen Vertrages davon auszugehen, daß ein Fall der fiduziarischen Treuhand vorliegt. Da der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen des F* Z* habe der Klägerin jedenfalls die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Forderung entzogen, wie im einzelnen noch darzulegen sein wird, nicht gefolgt werden kann, ist zu prüfen, ob die Zessionsvereinbarung an sich im Hinblick auf das über das Vermögen des F* Z* verhängte Insolvenzverfahren gültig zustande gekommen ist. Durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wird dem Ausgleichsschuldner die Verfügungsmacht über sein Vermögen grundsätzlich nicht entzogen, er bleibt vollständig handlungs- und verfügungsfähig, auch eine tatsächliche Entziehung der Vermögensverwaltung findet nicht statt (Bartsch-Polak römisch zwei, 126 f, 130, 4 Ob 518/74 ua). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AO bedarf der Schuldner freilich von der Eröffnung des Verfahrens an zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Rechtshandlungen, die ohne diese Zustimmung vorgenommen werden, sind aber keineswegs nichtig, sondern unter den im Paragraph 8, Absatz 3, AO angeführten Voraussetzungen relativ, nämlich den Gläubigern gegenüber unwirksam (Bartsch-Pollak aaO 157, 140, Petschek Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 774 f, EvBl 1975/79, 6 Ob 92/74). Hierauf kann sich auch der Schuldner einer abgetretenen Forderung berufen (Bartsch-Pollak aaO 142, EvBl 1962/196). Im Falle des Anschlußkonkurses dauern die Dispositionsbeschränkungen, denen der Ausgleichsschuldner unterworfen ist bis zum Eintritt der durch die Konkurseröffnung bewirkten Beschränkungen fort und gehen unmittelbar in diese über (EvBl 1967/409). Nun hat aber Dr. S* als Masseverwalter im Anschlußkonkurs erklärt, gegen die Inkassozession keine Einwendungen zu erheben. Bei Prüfung der Bedeutung dieser Erklärung ist freilich zunächst zu beachten, daß der Masseverwalter gemäß Paragraph 115, KO bei allen wichtigen Vorkehrungen verhalten ist, den Beschluß des Gläubigerausschusses und in Ermangelung eines solchen des Konkurskommissärs (Paragraph 90, KO) einzuholen, doch ist dies – einer der taxativ aufgezählten Fälle der notwendig gebotenen Zustimmung gemäß den Paragraphen 116 und 117 KO liegt nicht vor – seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Die unterlassene Einholung der Genehmigung berührt nach Paragraph 115, KO die Gültigkeit der Erklärung des Masseverwalters nicht (Bartsch-Pollak römisch eins, 539). Durch die nachträgliche Genehmigung der Inkassozession ist daher die an sich zivilrechtlich gültige Verfügung des F* Z* auch den Gläubigern gegenüber voll wirksam geworden. Davon ging auch das Berufungsgericht aus, es erachtete aber die Aktivlegitimation der Klägerin deshalb als nicht gegeben, weil mit der Eröffnung des Anschlußkonkurses der in der Inkassozession liegende Auftrag, die Forderung einzutreiben gemäß den Paragraphen 26, KO und 1024 ABGB erloschen sei. Dabei wird aber auf die Erklärung des Masseverwalters, die Inkassozession zu genehmigen, nicht Bedacht genommen. Darin muß nämlich ein neuer, an die Klägerin erteilter Auftrag erblickt werden, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Anders kann die Erklärung des Masseverwalters nicht verstanden werden, denn in der Billigung der Inkassozession liegt naturgemäß auch die Zustimmung und der Auftrag, daß der Inkassozessionar die an ihn treuhändig übertragene Forderung gegenüber dem Schuldner geltend macht.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.