Rechtssatz RS0051560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051560
Geschäftszahl
3Ob370/61; 1Ob229/75
Entscheidungsdatum
26.11.1975
Rechtssatz
Wurden die Interessen der Ausgleichsgläubiger betroffen, tritt gemäß § 8 Abs 3 AO die Unwirksamkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes gegenüber jedermann, also auch gegenüber dem Schuldner der abgetretenen Forderung ein und es kann auch dieser diese Unwirksamkeit geltend machen.Wurden die Interessen der Ausgleichsgläubiger betroffen, tritt gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AO die Unwirksamkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes gegenüber jedermann, also auch gegenüber dem Schuldner der abgetretenen Forderung ein und es kann auch dieser diese Unwirksamkeit geltend machen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 370/61
Entscheidungstext OGH 21.12.1961 3 Ob 370/61
Veröff: EvBl 1962/196 S 218
- 1 Ob 229/75
Entscheidungstext OGH 26.11.1975 1 Ob 229/75
Veröff: QuHGZ 1975 H3/142
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0051560
Dokumentnummer
JJR_19611221_OGH0002_0030OB00370_6100000_001