Rechtssatz RS0010458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010458
Geschäftszahl
5Ob10/69; 1Ob229/75; 7Ob2044/96f
Entscheidungsdatum
12.02.1997
Rechtssatz
Von einem Treuhandverhältnis kann nur gesprochen werden, wenn dem Treuhänder Rechte als eigene mit der Bestimmung übertragen werden, sie im fremden Interesse zu gebrauchen ( fiduziarische Treuhand ), oder der Treuhänder ermächtigt wird, ein Recht des Treugebers als eigenes geltend zu machen ( Ermächtigungstreuhand ). "In den Kreis der daneben noch bestehenden deutsch-rechtlichen Treuhandverhältnisse gehören die Fälle mit dinglich abgeschwächter Rechtsmacht des Treuhänders, insbesonders jene des auflösend bedingten und des zeitlichen Eigentums" ( vgl Stanzl in Klang, Kommentar2 IV S 788 ff).Von einem Treuhandverhältnis kann nur gesprochen werden, wenn dem Treuhänder Rechte als eigene mit der Bestimmung übertragen werden, sie im fremden Interesse zu gebrauchen ( fiduziarische Treuhand ), oder der Treuhänder ermächtigt wird, ein Recht des Treugebers als eigenes geltend zu machen ( Ermächtigungstreuhand ). "In den Kreis der daneben noch bestehenden deutsch-rechtlichen Treuhandverhältnisse gehören die Fälle mit dinglich abgeschwächter Rechtsmacht des Treuhänders, insbesonders jene des auflösend bedingten und des zeitlichen Eigentums" ( vergleiche Stanzl in Klang, Kommentar2 römisch vier S 788 ff).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 10/69
Entscheidungstext OGH 05.03.1969 5 Ob 10/69
- 1 Ob 229/75
Entscheidungstext OGH 26.11.1975 1 Ob 229/75
Auch; Beisatz: Fiduziarische Treuhand - deutschrechtliche Treuhand (T1) = QuHGZ 1976 3/142
- 7 Ob 2044/96f
Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 2044/96f
nur: Von einem Treuhandverhältnis kann nur gesprochen werden, wenn dem Treuhänder Rechte als eigene mit der Bestimmung übertragen werden, sie im fremden Interesse zu gebrauchen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0010458
Dokumentnummer
JJR_19690305_OGH0002_0050OB00010_6900000_001