Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Eine Treuhand liegt vor, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (Zweckbindung, vgl. Umlauft in NZ 1993, 60 ff, derselbe in Apathy, Die Treuhandschaft, 18 ff, Strasser in Rummel ABGB2 § 1002 Rz 42 mwN). Demgegenüber übernimmt im Garantievertrag der Garant gegenüber dem Begünstigten die Haftung für einen noch ungewissen Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden (vgl. Koziol-Welser10 I 315 f, Brunner in Apathy, Treuhandschaft, 125). Er begründet im Falle einer dreipersonalen Garantie (zum Begriff siehe Koziol, Der Garantievertrag 26) eine selbständige von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldverhältnisses unabhängige Schuld (JBl 1989, 37). Ob in der vom Beklagten abgegebenen Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste Garantiezusage zu erblicken ist, muß im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, wobei ausgehend vom "buchstäblichen Sinn des Ausdruckes" die Absicht der Parteien zu erforschen ist. Da weder vor noch nach der Unterzeichnung der Erklärung vom 18.3.1985 die Auslegung ihres Inhaltes betreffende Besprechungen der Streitteile feststellbar waren, ist die Auslegung der Erklärung neben dem aus dem Wortlaut sich ergebenden Sinn auch am Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen verständigen Menschen zu verstehen war (JBl 1989, 37). Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen (EvBl 1991/134). Als Mittel ergänzender Vertragsauslegung kommen daher der hypothetische Wille der Parteien, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht (vgl. WBl 1987, 240; JBl 1990, 105). Dabei ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes, sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für den konkreten Streitfall vereinbart hätten (vgl. WBl 1987, 240, EvBl 1993/78, 4 Ob 595/95 mwN). Der Beklagte hat nach der Urkunde vom 18.3.1985 eine Verpflichtung als Treuhänder übernommen, daß "ob der im Betreffe angeführten Liegenschaft hinsichtlich des zu errichtenden Gebäudes der Pachtvertrag errichtet und Ihr Höchstpfandrecht ... intabuliert wird". Zwar hat der Beklagte einen Pachtvertrag über die Liegenschaft zwischen Herbert C***** und den Österreichischen Bundesbahnen errichtet; inwiefern dies allerdings in einer Eigenschaft als Treuhänder geschehen sein sollte, ist durchaus unklar. Unklar ist aber überhaupt, worin eine Treuhandschaft bestanden haben sollte; denn der Beklagte hat nicht etwa die Kreditvaluta ausbezahlt erhalten, über die er etwa hätte als Treuhänder verfügen können, und es wurden ihm dementsprechend auch keine Rechte übertragen, die er in einer bestimmten Weise hätte ausüben können. Er hat sich allerdings verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ein bestimmtes Höchstpfandrecht, und zwar im ersten Rang, intabuliert wird, und hat hiefür die Haftung übernommen. Mit dieser Haftung hat der Beklagte im Ergebnis eine echte Garantieverpflichtung übernommen, nach der er als Garant persönlich für einen bestimmten Erfolg, nämlich die Verbücherung des Pfandrechtes der Klägerin im ersten Rang, einzustehen hatte. Es liegt im Wesen einer solchen Verpflichtung, daß der Garant auch dann zu haften hat, wenn der garantierte Erfolg durch Zufall nicht eingetreten wäre (JBl 1989, 37). Der Umstand, daß der Zufluß der Kreditmittel einer Kontrolle des Beklagten entzogen war, er aber dennoch der Klägerin garantierte, den Kredit im ersten Rang zu besichern, hätte ihn zu einem besonders sorgfältigen Vorgehen veranlassen müssen. Der Beklagte aber hat sich nur höchst oberflächlich über die Eigentumsverhältnisse an dem zu errichtenden Gebäude erkundigt und vor allem die von Herbert C***** erteilte Auskunft nicht überprüft, wiewohl doch das Gebäude für die Fa. C***** Herbert C***** KG, wie auch der Urkunde vom 18.3.1985 zu entnehmen ist, und nicht für Herbert C*****, errichtet werden sollte, und dies mit Hilfe jenes Kredites, der sichergestellt werden sollte, sodaß mit einem Eigentumsvorbehalt des das Gebäude errichtenden Unternehmens geradezu mit Wahrscheinlichkeit gerechnet hätte werden müssen. Die vom Beklagten in der Urkunde vom 18.3.1985 übernommene Haftung stellte eine Garantie für die klagende Partei für die pfandrechtliche Sicherung des von ihr gewährten Kredites dar. Dessen hätte sich der Beklagte nicht nur bei Übernahme dieser Garantieverpflichtung, sondern auch bei allen mit der Auszahlung des Kredites, dessen Verwendung und den Eigentumsverhältnissen an dem zu errichtenden Gebäude zusammenhängenden Umständen bewußt sein müssen. Da er der von ihm übernommenen Haftung nicht entsprochen hat, erfolgt seine Inanspruchnahme durch die klagende Partei zu Recht (vgl auch hiezu JBl 1989, 37).Eine Treuhand liegt vor, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (Zweckbindung, vergleiche Umlauft in NZ 1993, 60 ff, derselbe in Apathy, Die Treuhandschaft, 18 ff, Strasser in Rummel ABGB2 Paragraph 1002, Rz 42 mwN). Demgegenüber übernimmt im Garantievertrag der Garant gegenüber dem Begünstigten die Haftung für einen noch ungewissen Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden vergleiche Koziol-Welser10 römisch eins 315 f, Brunner in Apathy, Treuhandschaft, 125). Er begründet im Falle einer dreipersonalen Garantie (zum Begriff siehe Koziol, Der Garantievertrag 26) eine selbständige von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldverhältnisses unabhängige Schuld (JBl 1989, 37). Ob in der vom Beklagten abgegebenen Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste Garantiezusage zu erblicken ist, muß im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, wobei ausgehend vom "buchstäblichen Sinn des Ausdruckes" die Absicht der Parteien zu erforschen ist. Da weder vor noch nach der Unterzeichnung der Erklärung vom 18.3.1985 die Auslegung ihres Inhaltes betreffende Besprechungen der Streitteile feststellbar waren, ist die Auslegung der Erklärung neben dem aus dem Wortlaut sich ergebenden Sinn auch am Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen verständigen Menschen zu verstehen war (JBl 1989, 37). Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen (EvBl 1991/134). Als Mittel ergänzender Vertragsauslegung kommen daher der hypothetische Wille der Parteien, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht vergleiche WBl 1987, 240; JBl 1990, 105). Dabei ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes, sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für den konkreten Streitfall vereinbart hätten vergleiche WBl 1987, 240, EvBl 1993/78, 4 Ob 595/95 mwN). Der Beklagte hat nach der Urkunde vom 18.3.1985 eine Verpflichtung als Treuhänder übernommen, daß "ob der im Betreffe angeführten Liegenschaft hinsichtlich des zu errichtenden Gebäudes der Pachtvertrag errichtet und Ihr Höchstpfandrecht ... intabuliert wird". Zwar hat der Beklagte einen Pachtvertrag über die Liegenschaft zwischen Herbert C***** und den Österreichischen Bundesbahnen errichtet; inwiefern dies allerdings in einer Eigenschaft als Treuhänder geschehen sein sollte, ist durchaus unklar. Unklar ist aber überhaupt, worin eine Treuhandschaft bestanden haben sollte; denn der Beklagte hat nicht etwa die Kreditvaluta ausbezahlt erhalten, über die er etwa hätte als Treuhänder verfügen können, und es wurden ihm dementsprechend auch keine Rechte übertragen, die er in einer bestimmten Weise hätte ausüben können. Er hat sich allerdings verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ein bestimmtes Höchstpfandrecht, und zwar im ersten Rang, intabuliert wird, und hat hiefür die Haftung übernommen. Mit dieser Haftung hat der Beklagte im Ergebnis eine echte Garantieverpflichtung übernommen, nach der er als Garant persönlich für einen bestimmten Erfolg, nämlich die Verbücherung des Pfandrechtes der Klägerin im ersten Rang, einzustehen hatte. Es liegt im Wesen einer solchen Verpflichtung, daß der Garant auch dann zu haften hat, wenn der garantierte Erfolg durch Zufall nicht eingetreten wäre (JBl 1989, 37). Der Umstand, daß der Zufluß der Kreditmittel einer Kontrolle des Beklagten entzogen war, er aber dennoch der Klägerin garantierte, den Kredit im ersten Rang zu besichern, hätte ihn zu einem besonders sorgfältigen Vorgehen veranlassen müssen. Der Beklagte aber hat sich nur höchst oberflächlich über die Eigentumsverhältnisse an dem zu errichtenden Gebäude erkundigt und vor allem die von Herbert C***** erteilte Auskunft nicht überprüft, wiewohl doch das Gebäude für die Fa. C***** Herbert C***** KG, wie auch der Urkunde vom 18.3.1985 zu entnehmen ist, und nicht für Herbert C*****, errichtet werden sollte, und dies mit Hilfe jenes Kredites, der sichergestellt werden sollte, sodaß mit einem Eigentumsvorbehalt des das Gebäude errichtenden Unternehmens geradezu mit Wahrscheinlichkeit gerechnet hätte werden müssen. Die vom Beklagten in der Urkunde vom 18.3.1985 übernommene Haftung stellte eine Garantie für die klagende Partei für die pfandrechtliche Sicherung des von ihr gewährten Kredites dar. Dessen hätte sich der Beklagte nicht nur bei Übernahme dieser Garantieverpflichtung, sondern auch bei allen mit der Auszahlung des Kredites, dessen Verwendung und den Eigentumsverhältnissen an dem zu errichtenden Gebäude zusammenhängenden Umständen bewußt sein müssen. Da er der von ihm übernommenen Haftung nicht entsprochen hat, erfolgt seine Inanspruchnahme durch die klagende Partei zu Recht vergleiche auch hiezu JBl 1989, 37).
Das Berufungsgeicht hat es aber, ausgehend von einer vom erkennenden Senat nicht gebilligten Rechtsansicht, unterlassen, über die zur Höhe der Klagsforderung vom Revisionsgegner in seiner Berufung erhobene Mängel- und Beweisrüge (vgl AS 95 f und 99 in ON 10) abzusprechen, so daß keine verläßliche Feststellungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung vorliegt. Die vom Beklagten in der Berufung erhobene, von der zweiten Instanz unbehandelt gebliebene Rüge betrifft nach den Berufungsausführungen die Höhe der geltend gemachten Prozeß-, Substitutions- und Gerichtskosten sowie der begehrten Pauschalgebühren, aber auch die Frage der Befriedigung der Klägerin aus verschiedenen vom Beklagten behaupteten Sicherheiten. Die angefochtene Berufungsentscheidung war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.Das Berufungsgeicht hat es aber, ausgehend von einer vom erkennenden Senat nicht gebilligten Rechtsansicht, unterlassen, über die zur Höhe der Klagsforderung vom Revisionsgegner in seiner Berufung erhobene Mängel- und Beweisrüge vergleiche AS 95 f und 99 in ON 10) abzusprechen, so daß keine verläßliche Feststellungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung vorliegt. Die vom Beklagten in der Berufung erhobene, von der zweiten Instanz unbehandelt gebliebene Rüge betrifft nach den Berufungsausführungen die Höhe der geltend gemachten Prozeß-, Substitutions- und Gerichtskosten sowie der begehrten Pauschalgebühren, aber auch die Frage der Befriedigung der Klägerin aus verschiedenen vom Beklagten behaupteten Sicherheiten. Die angefochtene Berufungsentscheidung war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.