Rechtssatz RS0010457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010457
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Rechtssatz
Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. Dabei kann das Treuhandverhältnis in der regelmäßigen Form der fiduziarischen Treuhand oder aber als auflösend bedingte Treuhand in Anlehnung an die deutschrechtliche Treuhand ausgestaltet sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 229/75
Entscheidungstext OGH 26.11.1975 1 Ob 229/75
QuHGZ 1976 3/142
- 3 Ob 229/99v
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 229/99v
nur: Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T1)
Beisatz: Dementsprechend wird dem Zedenten im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungsrecht zuerkannt. (T2)
Veröff: SZ 73/99
- 7 Ob 137/02a
Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 137/02a
Auch; nur: Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T3)
- 8 Ob 205/02h
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 205/02h
Auch; Beisatz: Demgegenüber erfolgt bei der bloßen Einziehungsermächtigung eine derartige Änderung der Rechtszuständigkeit im Sinne des § 1392 ABGB nicht. (T4)
Beisatz: Liegt bloße Einziehungsermächtigung vor, ist die Sachlegitimation des sich darauf berufenden Klägers zu verneinen. (T5)
- 3 Ob 190/03t
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 190/03t
nur T1
- 5 Ob 238/10a
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 238/10a
Auch; Beisatz: Wurde der Anspruch nur zur Geltendmachung abgetreten, bedeutet eine solche Inkassozession für den Zedenten aber nicht die Aufgabe seines Anspruchs ohne Gegenleistung, weil der Zessionar verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. (T6)
- 8 Ob 48/12k
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 48/12k
nur T1
- 4 Ob 183/11g
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 183/11g
Auch; nur T1; Beisatz: Auch die Vereinbarung einer Kostentragungspflicht bei Prozessverlust durch den Zedenten steht einer Inkassozession, mit der das Vollrecht übertragen wird, nicht entgegen. (T7)
- 8 Ob 33/13f
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 33/13f
nur T1; Beisatz: Der Rechtsgrund bei einer Inkassozession kann vor allem im Auftrag zur Einziehung oder zur Geschäftsbesorgung liegen. (T8); Veröff: SZ 2013/45
- 7 Ob 12/17s
Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 12/17s
Auch
- 4 Ob 21/21y
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 21/21y
Beis wie T8
- 7 Ob 85/21g
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 85/21g
nur T1; nur: Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T9)
- 8 Ob 99/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 8 Ob 99/23a
vgl
- 10 Ob 29/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 Ob 29/25z
- 5 Ob 10/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.07.2026 5 Ob 10/25v
nur: Das Wesen der Inkassozession besteht darin, dass der Zessionar nach der zwischen den Parteien des Abtretungsvertrags getroffenen Vereinbarung zwar Gläubiger wird, aber im Sinn einer Art Treuhand verpflichtet ist, den eingebrachten Betrag an den Zedenten abzuführen. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010457
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19751126_OGH0002_0010OB00229_7500000_002