Sowohl Unklarheiten der Rechtslage als auch das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten bilden einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag gemäß § 1425 ABGB. Der Gerichtserlag durch den Schuldner gemäß § 1425 ABGB ist dann berechtigt, wenn diesem objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten bei sorgfältiger Prüfung - jedoch ohne zeitaufwendiges Studium von Rsp und Literatur - zu erkennen (stRsp, zuletzt 8 Ob 53/01d; RIS-Justiz RS0033610, RS0033597). Eine gerichtliche Hinterlegung kann somit für den Schuldner nur dann schuldbefreiend sein, wenn ein wichtiger Grund dazu vorliegt, wozu u.a., wie von der klagenden Partei richtig dargestellt wird, eine unklare Sach- oder Rechtslage gehört, in casu darüber, ob die Forderung den Oppositionsbeklagten oder einer näher genannten Sparkasse als Kreditgeberin der Oppositionsbeklagten zustand. Das Berufungsgericht stellte dazu nach Beweiswiederholung fest, dass sich die klagende Partei ab dem 24. Februar 2000 aufgrund des ihrem Vertreter per Fax in Kopie (um 13.12 Uhr) zugekommenen Schreibens der Sparkasse vom 24. Februar 2000 an den Rechtsvertreter der nun beklagten Parteien Beilage 5 als auch aufgrund des Schreibens der beklagten Partei von diesem Tag an den Klagevertreter Beilage 8 mit zwei angeschlossenen Rückzessionserklärungen der Sparkasse vom 4. Oktober 1999 dahin verständigt wurde, dass die Forderungen der beklagten Partei, zu deren Erfüllung die klagende Partei auf Grund des Vergleichs verpflichtet war, "zumindest zur Einziehung" rückzediert wurden.Sowohl Unklarheiten der Rechtslage als auch das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten bilden einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag gemäß Paragraph 1425, ABGB. Der Gerichtserlag durch den Schuldner gemäß Paragraph 1425, ABGB ist dann berechtigt, wenn diesem objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten bei sorgfältiger Prüfung - jedoch ohne zeitaufwendiges Studium von Rsp und Literatur - zu erkennen (stRsp, zuletzt 8 Ob 53/01d; RIS-Justiz RS0033610, RS0033597). Eine gerichtliche Hinterlegung kann somit für den Schuldner nur dann schuldbefreiend sein, wenn ein wichtiger Grund dazu vorliegt, wozu u.a., wie von der klagenden Partei richtig dargestellt wird, eine unklare Sach- oder Rechtslage gehört, in casu darüber, ob die Forderung den Oppositionsbeklagten oder einer näher genannten Sparkasse als Kreditgeberin der Oppositionsbeklagten zustand. Das Berufungsgericht stellte dazu nach Beweiswiederholung fest, dass sich die klagende Partei ab dem 24. Februar 2000 aufgrund des ihrem Vertreter per Fax in Kopie (um 13.12 Uhr) zugekommenen Schreibens der Sparkasse vom 24. Februar 2000 an den Rechtsvertreter der nun beklagten Parteien Beilage 5 als auch aufgrund des Schreibens der beklagten Partei von diesem Tag an den Klagevertreter Beilage 8 mit zwei angeschlossenen Rückzessionserklärungen der Sparkasse vom 4. Oktober 1999 dahin verständigt wurde, dass die Forderungen der beklagten Partei, zu deren Erfüllung die klagende Partei auf Grund des Vergleichs verpflichtet war, "zumindest zur Einziehung" rückzediert wurden.
Die Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar - in casu jedenfalls wieder - Gläubiger wird, aber obligatorisch verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechts unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine uneigennützige Treuhand vor (7 Ob 137/02a u.a.). Die Inkassozession verschafft dem Zessionar die Stellung des Gläubigers (SZ 69/57 u.v.a.). Für die Anwendung des § 1395 ABGB genügt jede, von wem immer erlangte, klare und zuverlässige Nachricht (3 Ob 305/02b), die Benachrichtigung des Schuldners - als Wissenserklärung - kann sowohl durch den Zedenten als auch durch den Zessionar erfolgen (RIS-Justiz RS0032973). In der Entscheidung 6 Ob 607/95 = ZIK 1996, 219 wurde ausgesprochen, auch wenn keine strenge Sorgfalts- und Nachforschungspflichten für den Zessus bestehen und er in Zweifelsfällen noch an den alten Gläubiger leisten und notfalls gemäß § 1425 ABGB hinterlegen kann, müsse doch von ihm verlangt werden, vom Zessionar jene Auskünfte zumindest anzufordern, die eine Beurteilung ermöglichen, ob tatsächlich eine unanfechtbare Zession vorliegt. Nur wenn danach noch Zweifel bleiben, wäre ein Gerichtserlag nach § 1425 ABGB gerechtfertigt.Die Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar - in casu jedenfalls wieder - Gläubiger wird, aber obligatorisch verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechts unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine uneigennützige Treuhand vor (7 Ob 137/02a u.a.). Die Inkassozession verschafft dem Zessionar die Stellung des Gläubigers (SZ 69/57 u.v.a.). Für die Anwendung des Paragraph 1395, ABGB genügt jede, von wem immer erlangte, klare und zuverlässige Nachricht (3 Ob 305/02b), die Benachrichtigung des Schuldners - als Wissenserklärung - kann sowohl durch den Zedenten als auch durch den Zessionar erfolgen (RIS-Justiz RS0032973). In der Entscheidung 6 Ob 607/95 = ZIK 1996, 219 wurde ausgesprochen, auch wenn keine strenge Sorgfalts- und Nachforschungspflichten für den Zessus bestehen und er in Zweifelsfällen noch an den alten Gläubiger leisten und notfalls gemäß Paragraph 1425, ABGB hinterlegen kann, müsse doch von ihm verlangt werden, vom Zessionar jene Auskünfte zumindest anzufordern, die eine Beurteilung ermöglichen, ob tatsächlich eine unanfechtbare Zession vorliegt. Nur wenn danach noch Zweifel bleiben, wäre ein Gerichtserlag nach Paragraph 1425, ABGB gerechtfertigt.
Wenn bei dieser Sach- und Rechtslage die zweite Instanz ab diesem Zeitpunkt, zeitlich somit vor dem Hinterlegungsantrag der klagenden Partei vom 28. Februar 2000 (einem Montag), eine unklare Sach- und/oder Rechtslage verneinte, beruht diese auf keiner offenkundigen verfehlten Rechtsansicht, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042555).Wenn bei dieser Sach- und Rechtslage die zweite Instanz ab diesem Zeitpunkt, zeitlich somit vor dem Hinterlegungsantrag der klagenden Partei vom 28. Februar 2000 (einem Montag), eine unklare Sach- und/oder Rechtslage verneinte, beruht diese auf keiner offenkundigen verfehlten Rechtsansicht, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0042555).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).