Der Rekurs ist unzulässig.
Bei der Zurückweisung des Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage können sich die Ausführungen auf die Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Bei der Zurückweisung des Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage können sich die Ausführungen auf die Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die bloße Übertragung des Prozessführungsrechtes (die Prozessführung im eigenen Namen über ein fremdes Recht) nach österreichischem Recht unzulässig (RIS-Justiz RS0032788, RS0053157). Hingegen ist der Zedent bei einer Rückzession zum Inkasso klagslegitimiert, da hier nicht nur die Prozessführungsbefugnis, sondern auch das materielle Recht abgetreten wird (RIS-Justiz RS0032699). Die Inkassozession ist nämlich eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes mit einer obligatorischen Beschränkungen, somit eine uneigennützige Treuhand, vor (3 Ob 229/99v, RIS-Justiz RS0010457). Auch in der Entscheidung 3 Ob 522/95 = SZ 68/36 = JBl 1995, 721 wird dazu keine andere Rechtsansicht vertreten. Es wird ausdrücklich betont, dass nach dem klaren Wortlaut des § 1392 ABGB jede Zession (gleichgültig, ob der Schuldner davon verständigt werden soll oder nicht oder ob die Verständigung nur fehlschlägt) zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit führt. Eine vom Zessionar an den Zedenten in der Folge erteilte Einziehungsermächtigung begründe eine gewillkürte Prozessstandschaft und sei damit unzulässig, weil eben die Klagsbefugnis nicht ohne den zu Grunde liegenden materiellrechtlichen Anspruch abgetreten werden kann. Seine materiellrechtliche Begründung findet das grundsätzliche Verbot der gewillkürten Prozessstandschaft darin, dass die Klagsbefugnis in untrennbarem Zusammenhang mit dem Hauptrecht stehe. Die Entscheidung entspricht völlig der oben dargestellten Judikaturlinie. Die Entscheidung legt nur unter Abkehr von einigen Judikaten klar, dass der Begriff "stille Zession" nur dann zu verwenden sei, wenn der Schuldner (vorerst) von der Zession nicht verständigt werden soll, nicht aber auch dann, wenn lediglich die Vereinbarung besteht, dass sich der Gläubiger verpflichte, die Forderung als mittelbarer Stellvertreter eines anderen einzutreiben. In diesem letzteren Fall liegt ja mangels Änderung der Rechtszuständigkeit gar keine Zession im dogmatischen Sinn vor. Die Rechtsansicht des Rekurses, dass zwischen Inkassozession und gewillkürte Prozessstandschaft kein Unterschied bestehe, widerspricht der oben dargelegten gesicherten Rechtsprechung. Natürlich soll wirtschaftlich gesehen bei einer Zession zum Inkasso der eingetriebene Betrag dem Zedenten zustehen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei einer Zession aber das Recht selbst auf eine andere Person übergeht und daher nicht im eigenen Namen ein fremdes Recht, sondern ein eigenes Recht geltend gemacht wird. Der Inkassozessionar kann auf Grund seiner Verfügungsgewalt über den abgetretenen Anspruch etwa mit Wirkung für den Zedenten auf den Anspruch verzichten, diesen an einen gutgläubigen Dritten weiter veräußern oder ihn zur Aufrechnung verwenden (RIS-Justiz RS0102347). Dass es sich bei der Zession um ein bloßes Scheingeschäft gehandelt hätte, ist nicht erwiesen.Nach ständiger Rechtsprechung ist die bloße Übertragung des Prozessführungsrechtes (die Prozessführung im eigenen Namen über ein fremdes Recht) nach österreichischem Recht unzulässig (RIS-Justiz RS0032788, RS0053157). Hingegen ist der Zedent bei einer Rückzession zum Inkasso klagslegitimiert, da hier nicht nur die Prozessführungsbefugnis, sondern auch das materielle Recht abgetreten wird (RIS-Justiz RS0032699). Die Inkassozession ist nämlich eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes mit einer obligatorischen Beschränkungen, somit eine uneigennützige Treuhand, vor (3 Ob 229/99v, RIS-Justiz RS0010457). Auch in der Entscheidung 3 Ob 522/95 = SZ 68/36 = JBl 1995, 721 wird dazu keine andere Rechtsansicht vertreten. Es wird ausdrücklich betont, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 1392, ABGB jede Zession (gleichgültig, ob der Schuldner davon verständigt werden soll oder nicht oder ob die Verständigung nur fehlschlägt) zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit führt. Eine vom Zessionar an den Zedenten in der Folge erteilte Einziehungsermächtigung begründe eine gewillkürte Prozessstandschaft und sei damit unzulässig, weil eben die Klagsbefugnis nicht ohne den zu Grunde liegenden materiellrechtlichen Anspruch abgetreten werden kann. Seine materiellrechtliche Begründung findet das grundsätzliche Verbot der gewillkürten Prozessstandschaft darin, dass die Klagsbefugnis in untrennbarem Zusammenhang mit dem Hauptrecht stehe. Die Entscheidung entspricht völlig der oben dargestellten Judikaturlinie. Die Entscheidung legt nur unter Abkehr von einigen Judikaten klar, dass der Begriff "stille Zession" nur dann zu verwenden sei, wenn der Schuldner (vorerst) von der Zession nicht verständigt werden soll, nicht aber auch dann, wenn lediglich die Vereinbarung besteht, dass sich der Gläubiger verpflichte, die Forderung als mittelbarer Stellvertreter eines anderen einzutreiben. In diesem letzteren Fall liegt ja mangels Änderung der Rechtszuständigkeit gar keine Zession im dogmatischen Sinn vor. Die Rechtsansicht des Rekurses, dass zwischen Inkassozession und gewillkürte Prozessstandschaft kein Unterschied bestehe, widerspricht der oben dargelegten gesicherten Rechtsprechung. Natürlich soll wirtschaftlich gesehen bei einer Zession zum Inkasso der eingetriebene Betrag dem Zedenten zustehen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei einer Zession aber das Recht selbst auf eine andere Person übergeht und daher nicht im eigenen Namen ein fremdes Recht, sondern ein eigenes Recht geltend gemacht wird. Der Inkassozessionar kann auf Grund seiner Verfügungsgewalt über den abgetretenen Anspruch etwa mit Wirkung für den Zedenten auf den Anspruch verzichten, diesen an einen gutgläubigen Dritten weiter veräußern oder ihn zur Aufrechnung verwenden (RIS-Justiz RS0102347). Dass es sich bei der Zession um ein bloßes Scheingeschäft gehandelt hätte, ist nicht erwiesen.
Eben weil bei einer Zession zum Inkasso bzw einer Treuhandschaft das Recht auf einen anderen übergeht, mussten im Falle des Konkurses oder der Exekution auf das Vermögen der Treuhandnehmers Wege gesucht werden, um den dahinter stehenden nur wirtschaftlich Berechtigten Zugriffsmöglichkeiten zu sichern.
Der Rechtsgrund bei einer (Inkasso-)Zession kann auch im Auftrag zur Einziehung oder zur Geschäftsbesorgung liegen (RIS-Justiz RS0065298, RS0019563).
Schon nach der eindeutigen Textierung von Beilage ./H erfolgte die Abtretung an die Gemeinschuldnerin, die durch den Masseverwalter vertreten wird (RIS-Justiz RS0106041, RS0107698).
Ob nun im Einzelfall eine Inkassozession oder nur ein Auftrag zur Eintreibung ohne Übertragung des Vollrechtes erteilt wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Vereinbarung einer Kostentragungspflicht bei Prozessverlust durch den Zedenten nicht einer Inkassozession, mit der das Vollrecht übertragen wird, entgegensteht, hält sich innerhalb der oben dargelegten Grundsätze oberstgerichtlicher Rechtsprechung. Es wurden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht, weshalb der Rekurs zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.