Entscheidungsgründe:
Die klagende Bank räumte dem Beklagten, der bei ihr ein Kommerz-Girokonto eröffnet hatte, mit Kreditvertrag vom 15. 10. 1993 zu diesem Konto einen Kredit in Höhe von S 300.000 ein. Zur Sicherstellung dieser Kreditforderung hatte der Beklagte am 11. 10. 1993 seine Werklohnforderungen gegen die Firma Elektro L***** abgetreten. Die Abtretungsanzeige vom 11. 10. 1993 betreffend zwei Rechnungen vom 8. 10. 1993 über S 144.421,02 und S 545.080,10 wurde von der Firma Elektro L***** am 12. 10. 1993 zur Kenntnis genommen und mit dem Vermerk "Rechnung ungeprüft laut Auftrag" an die klagende Partei zurückgesandt.
Die Firma Elektro L***** verweigerte nach Mahnung Zahlung an die klagende Partei mit der Begründung, der Werklohn sei wegen Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Beklagten nicht fällig. Der Beklagte bestritt der klagenden Partei gegenüber die behaupteten Mängel; er erteilte dem Rechtsanwalt, der nunmehr die hier klagende Partei vertritt, mit Fax vom 7. 4. 1994 die Ermächtigung zur Klagseinbringung. Mit Schreiben vom 26. 4. 1994 wurden die beiden Forderungen dem Beklagten zum Inkasso rückzediert. Der Beklagte nahm diese Rückzession zwecks gerichtlicher Eintreibung mit der Auflage, Zahlungseingänge an die klagende Partei zu überweisen, an; er brachte gegen die Firma L***** Klage auf Zahlung von S 380.998,24 ein.
Vor Klagseinbringung hinterlegte der Beklagte ein Sparbuch bei der klagenden Partei; diese gab sodann eine Bankgarantie gegenüber der Firma Elektro L***** ab, die daraufhin dem Beklagten den Betrag von S 39.693,81 überwies. Der Beklagte schränkte hierauf das Klagebegehren auf S 341.295,43 ein. Dieses Sparbuch befindet sich bei der klagenden Partei und weist (zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 11. 3. 1998) einen Stand von ca S 49.000 auf.
Am 27. 7. 1994 wurde über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet; dadurch wurde der angeführte Prozess unterbrochen. Die klagende Partei meldete am 12. 8. 1994 im Konkurs ihre auf dem Kreditkonto aushaftende Forderung von S 252.883 "soweit sie in den bestehenden Sicherheiten keine Deckung findet" als Konkursforderung an. Sie teilte in der Anmeldung mit, dass ihr die erwähnten Forderungen zur Sicherstellung abgetreten worden seien, die sich durch diverse Zahlungen auf S 341.304,43 reduziert hätten und zu deren Hereinbringung ein Prozess anhängig sei.
Mit Schreiben vom 16. 8. 1994 teilte der Vertreter der hier klagenden Partei dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beklagten mit, die klagende Partei habe die Werklohnforderungen an den Beklagten rückzediert; der Beklagte habe ihm den Auftrag erteilt, die offenen Forderungen klagsweise einbringlich zu machen; dieses Verfahren sei nun vom Masseverwalter fortzusetzen.
Der Masseverwalter war jedoch an einer Verfahrensfortsetzung nicht interessiert.
Am 16. 1. 1995 wurde der zwischen dem Beklagten und dessen Gläubigern am 22. 11. 1994 abgeschlossene Zwangsausgleich gerichtlich bestätigt. Die Quote betrug 25 %, zahlbar in zwei Raten, und zwar 20 % binnen 30 Tagen nach Annahme des Zwangsausgleichs, nicht jedoch vor Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleichs durch den Masseverwalter, weitere 5 % binnen 12 Monaten nach Annahme des Zwangsausgleichs.
Der Masseverwalter ging bei Berechnung der Quote von dem in der Forderungsanmeldung der klagenden Partei angegebenen Betrag von S
252.883 aus.
Nach Aufhebung des Konkurses setzte der Beklagte das Verfahren gegen die Firma L***** fort. Mit gerichtlichem Vergleich vom 12. 7. 1996 verpflichtete sich diese zur Zahlung von S 150.000 und eines Kostenbeitrags von S 30.000.
Die klagende Partei forderte den Beklagten mit Schreiben vom 11. 3. 1997 zur Zahlung des offenen Kreditsaldos von S 321.662,34 auf. Der Beklagte lehnte Zahlung ab.
Mit Schreiben vom 8. 4. 1997 forderte die klagende Partei den Beklagten zur Zahlung des durch den Vergleich erhaltenen Betrages von S 150.000 zuzüglich der Kosten des Einschreitens ihrer Rechtsvertreter auf. Der Beklagte lehnte auch diese Zahlung ab.
Die klagende Partei erhielt als Zwangsausgleichsquoten vom Masseverwalter S 50.576, vom Beklagten S 12.644,15. Danach betrug der verzinste Saldo zum 31. 12. 1994 S 235.876,70, zum 31. 12. 1997 S
278.892.
Die klagende Partei begehrt die Zahlung von S 150.000 sA, die ihr aufgrund der Inkassozession abzuführen seien.
Der Beklagte wendete ein, es habe sich um eine Rückzession der Forderung an ihn als ursprünglichen Sicherungszedenten gehandelt; dadurch sei die Sicherung als solche erloschen. Die klagende Partei habe nur eine Konkursforderung angemeldet; durch Annahme der Zwangsausgleichsquote habe sie schlüssig auf Ansprüche aus der Sicherungszession verzichtet. Die Geltendmachung der Forderung sei sittenwidrig.
Das Erstgericht gab der Klage statt; den im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, die Sicherungszession der Werklohnforderung des Beklagten an die klagende Partei sei gültig zustandegekommen; durch die Verständigung des Schuldners sei der notwendige Publizitätsakt erfüllt. Im Konkurs über das Vermögen des Zedenten, hier des Beklagten, sei die Sicherungszession wie eine Verpfändung zu behandeln und begründe daher einen Absonderungsanspruch des Zessionars. Die Rückzession der Werklohnforderungen an den Beklagten mit der Vereinbarung, dass der Beklagte verpflichtet sei, alle aus der Werklohnforderung eingezogenen Beträge an die klagende Partei im Ausmaß des in Anspruch genommenen Kredites zu überweisen, sei als Inkassozession zu qualifizieren. Die Inkassozession sei eine Sonderform der Abtretung, ein in die Form der Abtretung gekleideter, dem Schuldner gegenüber als Abtretung wirkender Auftrag des Zedenten an den Zessionar, die Forderung, die im Vermögen des Zedenten bleiben solle, im Namen des Zessionars, aber auf Rechnung des Zedenten geltend zu machen und die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Das Inkassomandat wirke also im Außenverhältnis als Zession, im Innenverhältnis liege ihm ein Mandatsverhältnis zugrunde, bei dem die Abtretung bloß als Auftrag wirke, die Forderung im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung geltend zu machen. Die Inkassozession sei eine echte, wenn auch treuhänderische Abtretung, die dem Zessionar in Ansehung der zur Einziehung abgetretenen Forderung die materiellrechtliche (Gläubigerstellung und Rechtszuständigkeit) und die alleinige prozessuale Verfügungsgewalt verschaffe. Bei der Inkassozession bleibe die Forderung wirtschaftlich gesehen beim Zedenten; er könne daher trotz Forderungsabtretung rechtswirksam Zahlungen vom Schuldner empfangen. Die für eine Pfändung erforderlichen Pubilizitätserfordernisse müssten bei der Inkassozession nicht beachtet werden.
Für den konkreten Fall ergebe sich daraus, dass die klagende Partei die von ihr zur Sicherheit erworbenen Werklohnforderungen des Beklagten an diesen zum Inkasso rückzediert habe, diese Forderungen allerdings als solche "wirtschaftlich" gesehen weiter bei der klagenden Partei verblieben seien. Da der Beklagte schon aufgrund des abgeschlossenen Kreditvertrags bei Klagsführung der klagenden Partei zum Ersatz der anfallenden Prozesskosten verpflichtet gewesen sei, sei sein Einwand, die Inkassozession sei sittenwidrig, weil dadurch das Kostenrisiko auf ihn überwälzt werde, nicht richtig.
Bei der Inkassozession bestehe im Konkurs des Zessionars ein Aussonderungsrecht zugunsten des Zedenten. Daraus folge aber - bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt - nicht, dass das ursprünglich von der klagenden Partei im Wege der Sicherungszession erworbene Absonderungsrecht im Wege der nachfolgenden Inkassozession zu einem Aussonderungsrecht geworden wäre. Die Klägerin sei vielmehr im Konkurs des Beklagten Absonderungsberechtigte gewesen.
Gemäß § 11 Abs 1 KO würden Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen durch die Konkurseröffnung nicht berührt. Gemäß § 48 Abs 1 KO schlössen Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Gemeinschuldners haben, soweit ihre Forderungen reichen, die Konkursgläubiger von der Zahlung aus diesen Sachen (Sondermassen) aus. Absonderungsansprüche seien grundsätzlich nicht anzumelden. Gemäß § 48 Abs 3 KO könnten Absonderungsgläubiger, denen zugleich ein persönlicher Anspruch gegen den Gemeinschuldner zustehe, ihre Forderung gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend machen. Hier sei die klagende Partei auch als Konkursgläubiger im Insolvenzverfahren des Beklagten aufgetreten.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, KO würden Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen durch die Konkurseröffnung nicht berührt. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, KO schlössen Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Gemeinschuldners haben, soweit ihre Forderungen reichen, die Konkursgläubiger von der Zahlung aus diesen Sachen (Sondermassen) aus. Absonderungsansprüche seien grundsätzlich nicht anzumelden. Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, KO könnten Absonderungsgläubiger, denen zugleich ein persönlicher Anspruch gegen den Gemeinschuldner zustehe, ihre Forderung gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend machen. Hier sei die klagende Partei auch als Konkursgläubiger im Insolvenzverfahren des Beklagten aufgetreten.
Gemäß § 103 Abs 3 KO hätten Absonderungsgläubiger, die ihre Forderungen auch als Konkursgläubiger geltend machen, den Sachverhalt unter genauer Angabe des Gegenstandes der Absonderung darzulegen und anzugeben, bis zu welchem Betrage ihre Forderungen voraussichtlich durch das Absonderungsrecht gedeckt seien. Die Bedeutung dieser Angabe beschränke sich aber nur auf die daraus abzuleitende Inanspruchnahme des Stimmrechtes im Konkurs und soll die Entscheidung des Konkursgerichtes, inwieweit ein Stimmrecht für die Forderung des Absonderungsgläubigers zu gewähren sei, durch Ausscheidung des durch das Absonderungsrecht absehbar gedeckten Forderungsteils vorbereiten. Eine Sanktion, dass durch die Unvollständigkeit der Forderungsanmeldung eines Absonderungsgläubigers, der gleichzeitig als Konkursgläubiger auftrete, ein Verlust des Absonderungsrechtes eintrete, sei nicht vorgesehen und komme auch nicht in Betracht, weil Absonderungsrechte überhaupt nicht den Feststellungsverfahren der Konkursordnung unterlägen.Gemäß Paragraph 103, Absatz 3, KO hätten Absonderungsgläubiger, die ihre Forderungen auch als Konkursgläubiger geltend machen, den Sachverhalt unter genauer Angabe des Gegenstandes der Absonderung darzulegen und anzugeben, bis zu welchem Betrage ihre Forderungen voraussichtlich durch das Absonderungsrecht gedeckt seien. Die Bedeutung dieser Angabe beschränke sich aber nur auf die daraus abzuleitende Inanspruchnahme des Stimmrechtes im Konkurs und soll die Entscheidung des Konkursgerichtes, inwieweit ein Stimmrecht für die Forderung des Absonderungsgläubigers zu gewähren sei, durch Ausscheidung des durch das Absonderungsrecht absehbar gedeckten Forderungsteils vorbereiten. Eine Sanktion, dass durch die Unvollständigkeit der Forderungsanmeldung eines Absonderungsgläubigers, der gleichzeitig als Konkursgläubiger auftrete, ein Verlust des Absonderungsrechtes eintrete, sei nicht vorgesehen und komme auch nicht in Betracht, weil Absonderungsrechte überhaupt nicht den Feststellungsverfahren der Konkursordnung unterlägen.
Komme es wie im konkreten Fall zu einem Zwangsausgleich, so würden gemäß § 149 Abs 1 KO die Ansprüche der Absonderungsgläubiger ebenfalls nicht berührt.Komme es wie im konkreten Fall zu einem Zwangsausgleich, so würden gemäß Paragraph 149, Absatz eins, KO die Ansprüche der Absonderungsgläubiger ebenfalls nicht berührt.
Selbst bei einer - hier nicht vorliegenden - Untätigkeit der klagenden Partei durch Nichtgeltendmachung eines Absonderungsrechtes im Konkurs komme diesem Schweigen kein Erklärungswert zu und rechtfertige nicht die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes im Sinn des § 863 ABGB.Selbst bei einer - hier nicht vorliegenden - Untätigkeit der klagenden Partei durch Nichtgeltendmachung eines Absonderungsrechtes im Konkurs komme diesem Schweigen kein Erklärungswert zu und rechtfertige nicht die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes im Sinn des Paragraph 863, ABGB.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil infolge Berufung des Beklagten im klagsabweisenden Sinn ab; es sprach aus, die ordentliche Revision sei gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig; die Zulassung der ordentlichen Revision scheine aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, weil auch eine Lösung im Weg der von Holzapfel in ecolex 1992, 153 für Absonderungsrechte vorgeschlagenen "Ausfallsdifferenzberechnung" denkbar bzw vertretbar wäre.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil infolge Berufung des Beklagten im klagsabweisenden Sinn ab; es sprach aus, die ordentliche Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig; die Zulassung der ordentlichen Revision scheine aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, weil auch eine Lösung im Weg der von Holzapfel in ecolex 1992, 153 für Absonderungsrechte vorgeschlagenen "Ausfallsdifferenzberechnung" denkbar bzw vertretbar wäre.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, es könne sich der Annahme des Erstgerichtes, der Erwerb von Werklohnforderungen durch die Sicherungsabtretung und die damit erworbene Stellung der klagenden Partei als Absonderungsberechtigte bleibe von dem mit der Inkassozession verknüpften Aussonderungsrecht unberührt, nicht anschließen. Da es sich bei der Inkassozession (hier Inkasso-Rückzession) ungeachtet der fiduziarischen Bindung im Innenverhältnis um eine Vollzession handle, die im Außenverhältnis als Zession wirke, gehe die abgetretene Forderung in das Vermögen des Inkassozessionars über. Die hier vorgenommene Inkassorückzession habe dem Beklagten wieder die Gläubigerstellung gegenüber der Firma L***** verschafft; deshalb sei der klagenden Partei für ihre durch die Konkurseröffnung fällig gewordene Kreditforderung im Konkurs kein Absonderungsrecht (mehr) zugestanden.
Durch eine Einziehung der Werklohnforderungen seitens des Gemeinschuldners bzw für ihn seitens des Masseverwalters und Herausgabe des eingezogenen Betrages an die klagende Partei hätte diese freilich eine teilweise Befriedigung ihrer Kreditforderung erlangen können; der Masseverwalter habe sich aber an der Prozessfortsetzung nicht interessiert gezeigt. Gemäß § 149 Abs 1 KO sei im Konkurs das Aussonderungsrecht der klagenden Partei an einem allenfalls vom Gemeinschuldner eingezogenen Forderungsbetrag auch durch den Abschluss des Zwangsausgleichs unberührt geblieben.Durch eine Einziehung der Werklohnforderungen seitens des Gemeinschuldners bzw für ihn seitens des Masseverwalters und Herausgabe des eingezogenen Betrages an die klagende Partei hätte diese freilich eine teilweise Befriedigung ihrer Kreditforderung erlangen können; der Masseverwalter habe sich aber an der Prozessfortsetzung nicht interessiert gezeigt. Gemäß Paragraph 149, Absatz eins, KO sei im Konkurs das Aussonderungsrecht der klagenden Partei an einem allenfalls vom Gemeinschuldner eingezogenen Forderungsbetrag auch durch den Abschluss des Zwangsausgleichs unberührt geblieben.
Durch die Annahme der Zwangsausgleichsquote in Ansehung der gesamten offenen, von der klagenden Partei als Konkursforderung angemeldeten Kreditforderung sei diese allerdings zur Gänze bezahlt und damit erloschen. Die Wirkung des Zwangsausgleichs bestehe gemäß § 156 KO vor allem in der Befreiung von der Verbindlichkeit, den Konkursgläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Mit diesem Erlöschen der Kreditschuld seien aber auch alle Sicherheiten frei geworden. Habe nämlich der Gläubiger von seinem Schuldner vollständige oder teilweise Befriedigung erlangt, dann könne er in diesem Umfang den Schuldner der ihm sicherungshalber abgetretenen Forderung nicht mehr in Anspruch nehmen. Dies entspreche den in der Rechtsprechung bereits anerkannten stillschweigenden Verzicht auf einen Eigentumsvorbehalt bzw auf das vorbehaltene Eigentum durch Annahme der Ausgleichsquote seitens des Vorbehaltsverkäufers.Durch die Annahme der Zwangsausgleichsquote in Ansehung der gesamten offenen, von der klagenden Partei als Konkursforderung angemeldeten Kreditforderung sei diese allerdings zur Gänze bezahlt und damit erloschen. Die Wirkung des Zwangsausgleichs bestehe gemäß Paragraph 156, KO vor allem in der Befreiung von der Verbindlichkeit, den Konkursgläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Mit diesem Erlöschen der Kreditschuld seien aber auch alle Sicherheiten frei geworden. Habe nämlich der Gläubiger von seinem Schuldner vollständige oder teilweise Befriedigung erlangt, dann könne er in diesem Umfang den Schuldner der ihm sicherungshalber abgetretenen Forderung nicht mehr in Anspruch nehmen. Dies entspreche den in der Rechtsprechung bereits anerkannten stillschweigenden Verzicht auf einen Eigentumsvorbehalt bzw auf das vorbehaltene Eigentum durch Annahme der Ausgleichsquote seitens des Vorbehaltsverkäufers.