Rechtssatz RS0113775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113775
Entscheidungsdatum
26.06.2019
Rechtssatz
Die Wirkungen des Zwangsausgleichs (§ 156 KO) erstrecken sich nur auf jene Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen; die Rechte des Aussonderungsberechtigten bleiben hiedurch unberührt.Die Wirkungen des Zwangsausgleichs (Paragraph 156, KO) erstrecken sich nur auf jene Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen; die Rechte des Aussonderungsberechtigten bleiben hiedurch unberührt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 229/99v
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 229/99v
Veröff: SZ 73/99
- 8 Ob 74/07a
Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 Ob 74/07a
Veröff: SZ 2007/107
- 2 Ob 287/08g
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 287/08g
Beisatz: Dies trifft ausschließlich auf - auch nach den §§ 14 f KO „verwandelte" - Geldforderungen von Gläubigern, somit auch auf die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfasste künftige Geldersatzansprüche zu. (T1)
Beisatz: Im Konkurs sind diese Forderungen (in der nach §§ 14 f KO gewandelten Gestalt) zu prüfen, festzustellen, den Abstimmungen zugrundezulegen und bei Verteilungen zu berücksichtigen. (T2)
Beisatz: Anmeldungsbedürftige, jedoch nicht angemeldete Forderungen werden von den Wirkungen des Zwangsausgleichs dennoch erfasst. (T3)
Veröff: SZ 2009/35
- 10 Ob 11/18t
Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 11/18t
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sanierungsplan. (T4)
- 3 Ob 63/19i
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
Vgl auch; Beisatz: Von der Geltendmachung im Insolvenzverfahren ausgeschlossene Forderungen werden aber auch von einer allfälligen Restschuldbefreiung nicht erfasst. (T5); Veröff: SZ 2019/57
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113775
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20000620_OGH0002_0030OB00229_99V0000_002