Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Wirkungen des Zwangsausgleichs unberücksichtigt ließen; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die beklagte Partei macht geltend, der Kläger hätte die künftigen Schadenersatzansprüche gemäß § 14 KO schätzen und im Konkurs als Geldforderung anmelden müssen. Die Feststellungsklage sei demnach unzulässig. Jedenfalls aber wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die beklagte Partei durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich zu drei Viertel entschuldet worden sei. Es hätte daher ihre Haftung lediglich für ein Viertel aller künftigen Schäden festgestellt werden dürfen.Die beklagte Partei macht geltend, der Kläger hätte die künftigen Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 14, KO schätzen und im Konkurs als Geldforderung anmelden müssen. Die Feststellungsklage sei demnach unzulässig. Jedenfalls aber wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die beklagte Partei durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich zu drei Viertel entschuldet worden sei. Es hätte daher ihre Haftung lediglich für ein Viertel aller künftigen Schäden festgestellt werden dürfen.
Hiezu wurde erwogen:
1.) Vorbemerkungen:
1.1 Vorauszuschicken ist, dass die grundsätzliche Haftung der beklagten Partei für die künftigen Schadensfolgen aus dem Unfall vom 10. 12. 2003 in dritter Instanz nicht mehr strittig ist. Dies gilt ebenso für die relevanten Daten des Konkursverfahrens und des Zwangsausgleichs sowie für den vom Kläger zugestandenen Umstand, dass er im Konkurs über das Vermögen der beklagten Partei keine Forderungen angemeldet hat. Ergänzender Feststellungen bedarf es dazu nicht.
1.2 Konkursforderungen sind gemäß § 51 KO Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger). Die Voraussetzungen einer Konkursforderung sind dann erfüllt, wenn zur Zeit der Konkurseröffnung bereits sämtliche Tatbestandserfordernisse für die Entstehung der Forderung vorhanden sind, mag sie auch noch nicht fällig und vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig sein (8 Ob 26/03m mwN; RIS-Justiz RS0063809). Die Konkursgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den Vorschriften der §§ 102 ff KO im Konkurs geltend zu machen (§ 102 Abs 1 KO). Dieses Verfahren ist allerdings auf die Feststellung von Leistungsansprüchen ausgelegt, wie sich an den Bestimmungen über die Eigenschaft des Auszugs aus dem Anmeldungsverzeichnis als Exekutionstitel (§§ 61, 156a KO), über die Berücksichtigung der Forderungsfeststellung bei Verteilungen (§§ 128 ff KO) und über das Bestreitungsrecht der anderen Konkursgläubiger (§ 105 Abs 5 KO) zeigt (Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger4 IV § 102 KO Rz 37; Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 102 Rz 18). Daher sind nicht auf Leistung gerichtete Ansprüche, welche die Konkursmasse aber dennoch betreffen, ungeachtet ihrer Eigenschaft als Konkursforderungen nicht anzumelden, sondern - gegebenenfalls nach Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens (§ 7 Abs 1 und 2 KO) - gegen den Masseverwalter durchzusetzen (Kodek aaO § 102 KO Rz 37; Konecny aaO § 102 KO Rz 18).1.2 Konkursforderungen sind gemäß Paragraph 51, KO Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger). Die Voraussetzungen einer Konkursforderung sind dann erfüllt, wenn zur Zeit der Konkurseröffnung bereits sämtliche Tatbestandserfordernisse für die Entstehung der Forderung vorhanden sind, mag sie auch noch nicht fällig und vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig sein (8 Ob 26/03m mwN; RIS-Justiz RS0063809). Die Konkursgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den Vorschriften der Paragraphen 102, ff KO im Konkurs geltend zu machen (Paragraph 102, Absatz eins, KO). Dieses Verfahren ist allerdings auf die Feststellung von Leistungsansprüchen ausgelegt, wie sich an den Bestimmungen über die Eigenschaft des Auszugs aus dem Anmeldungsverzeichnis als Exekutionstitel (Paragraphen 61, 156 a, KO), über die Berücksichtigung der Forderungsfeststellung bei Verteilungen (Paragraphen 128, ff KO) und über das Bestreitungsrecht der anderen Konkursgläubiger (Paragraph 105, Absatz 5, KO) zeigt (Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger4 IV Paragraph 102, KO Rz 37; Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 102, Rz 18). Daher sind nicht auf Leistung gerichtete Ansprüche, welche die Konkursmasse aber dennoch betreffen, ungeachtet ihrer Eigenschaft als Konkursforderungen nicht anzumelden, sondern - gegebenenfalls nach Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens (Paragraph 7, Absatz eins und 2 KO) - gegen den Masseverwalter durchzusetzen (Kodek aaO Paragraph 102, KO Rz 37; Konecny aaO Paragraph 102, KO Rz 18).
2. Lehre und bisherige Rechtsprechung zur Anmeldefähigkeit von Feststellungsansprüchen im Konkurs:
2.1 Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage wird in der Lehre die Anmeldung „von Feststellungsansprüchen" (als solche) folgerichtig abgelehnt (so bereits Bartsch/Pollak3 I 479 FN 2; Konecny aaO § 102 KO § 18; vgl auch Kodek aaO § 102 Rz 37). Die bei Kodek (aaO FN 60) und Konecny (aaO) als Belegstelle zitierte Entscheidung SZ 61/50 (8 Ob 6/88) hatte den auf § 110 Abs 2 KO gestützten Anspruch des bestreitenden Masseverwalters auf Feststellung des Erlöschens einer vollstreckbaren Forderung zum Gegenstand. Der Oberste Gerichtshof verneinte die Pflicht des Masseverwalters zur Anmeldung des negativen Feststellungsbegehrens im Konkurs des anmeldenden Gläubigers, weil es sich hiebei nicht um eine auf Geldleistung gerichtete Forderung handle und weil das behauptete Erlöschen einer dem Beklagten zustehenden Forderung sich nicht nach § 14 Abs 1 KO in eine zu erfüllende Geldforderung verwandle (ähnlich auch 8 Ob 247/99b betreffend den Anspruch auf Forderungsfeststellung im Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern, wobei über das Vermögen eines der bestreitenden Gläubiger ebenfalls der Konkurs eröffnet worden war).2.1 Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage wird in der Lehre die Anmeldung „von Feststellungsansprüchen" (als solche) folgerichtig abgelehnt (so bereits Bartsch/Pollak3 römisch eins 479 FN 2; Konecny aaO Paragraph 102, KO Paragraph 18,; vergleiche auch Kodek aaO Paragraph 102, Rz 37). Die bei Kodek (aaO FN 60) und Konecny (aaO) als Belegstelle zitierte Entscheidung SZ 61/50 (8 Ob 6/88) hatte den auf Paragraph 110, Absatz 2, KO gestützten Anspruch des bestreitenden Masseverwalters auf Feststellung des Erlöschens einer vollstreckbaren Forderung zum Gegenstand. Der Oberste Gerichtshof verneinte die Pflicht des Masseverwalters zur Anmeldung des negativen Feststellungsbegehrens im Konkurs des anmeldenden Gläubigers, weil es sich hiebei nicht um eine auf Geldleistung gerichtete Forderung handle und weil das behauptete Erlöschen einer dem Beklagten zustehenden Forderung sich nicht nach Paragraph 14, Absatz eins, KO in eine zu erfüllende Geldforderung verwandle (ähnlich auch 8 Ob 247/99b betreffend den Anspruch auf Forderungsfeststellung im Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern, wobei über das Vermögen eines der bestreitenden Gläubiger ebenfalls der Konkurs eröffnet worden war).
2.2 In der Entscheidung 2 Ob 73/02b befasste sich der erkennende Senat erstmals konkret mit der Frage, ob ein auf die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus einem Verkehrsunfall gerichtetes Begehren dem konkursrechtlichen Beteiligungsverfahren unterworfen ist. Er gelangte unter Hinweis auf Konecny (aaO § 102 KO Rz 18) und Bartsch/Pollak3 I 479 FN 2 zu dem Ergebnis, dass Feststellungsansprüche im Konkurs nicht anzumelden seien. Forderungen, mit denen kein Anteil an der Konkursmasse begehrt werde, seien im Konkursverfahren nicht anzumelden, sondern mittels Klage gegen die vom Masseverwalter vertretene Masse durchzusetzen.2.2 In der Entscheidung 2 Ob 73/02b befasste sich der erkennende Senat erstmals konkret mit der Frage, ob ein auf die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus einem Verkehrsunfall gerichtetes Begehren dem konkursrechtlichen Beteiligungsverfahren unterworfen ist. Er gelangte unter Hinweis auf Konecny (aaO Paragraph 102, KO Rz 18) und Bartsch/Pollak3 römisch eins 479 FN 2 zu dem Ergebnis, dass Feststellungsansprüche im Konkurs nicht anzumelden seien. Forderungen, mit denen kein Anteil an der Konkursmasse begehrt werde, seien im Konkursverfahren nicht anzumelden, sondern mittels Klage gegen die vom Masseverwalter vertretene Masse durchzusetzen.
Daran wurde in der Entscheidung 2 Ob 307/01p im Rahmen der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision festgehalten. Auf die - vom damaligen Rechtsmittelwerber relevierte - Rechtsfrage der Tragweite der Forderungsumwandlung nach § 14 KO komme es nicht an.Daran wurde in der Entscheidung 2 Ob 307/01p im Rahmen der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision festgehalten. Auf die - vom damaligen Rechtsmittelwerber relevierte - Rechtsfrage der Tragweite der Forderungsumwandlung nach Paragraph 14, KO komme es nicht an.
Abweichend beurteilte der 8. Senat in der Entscheidung 8 Ob 26/03m die Anmeldefähigkeit eines auf die Feststellung der Haftung für künftige Schäden (dort: nach einem Schiunfall) gerichteten Begehrens. Im damaligen Anlassfall hatte die Geschädigte das Feststellungsbegehren mit einem gemäß § 14 Abs 1 KO geschätzten Wert zur Zeit der Konkurseröffnung im Konkurs über das Vermögen des Pistenhalters geltend gemacht. Nach (teilweiser) Bestreitung durch den Masseverwalter galt es in dem gemäß § 113 KO als Prüfungsprozess fortgesetzten Rechtsstreit sodann zu klären, ob die Anmeldung eines Feststellungsbegehrens möglich ist. Der 8. Senat vertrat dazu die Ansicht, ein Feststellungsbegehren als solches könne naturgemäß nicht angemeldet werden und Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein. Andererseits sei aber auch festzuhalten, dass weitergehende Schadenersatzansprüche aus Unfällen vor Konkurseröffnung grundsätzlich als Konkursforderungen anzusehen seien. Die Feststellung der Haftung dafür habe nun ausgehend von einem bestimmten Zeitpunkt bei bestimmten Erwartungen über zukünftige Verletzungsfolgen einen wirtschaftlichen Wert, der einzuschätzen sei. Dabei handle es sich um im Sinne des § 14 Abs 1 KO unbestimmte Forderungen. Bei diesen sei dem Geschädigten die Möglichkeit einzuräumen, entsprechend § 14 Abs 1 KO den Schätzwert zu begehren. Die Entscheidung 2 Ob 73/02b habe sich mit dieser Frage nicht befasst. Soweit ihr allenfalls entnommen werden könne, dass eine Anmeldung des konkreten Schätzwerts im Sinne des § 14 Abs 1 KO nicht in Betracht komme, werde dem vom erkennenden Senat nicht beigetreten. Auch der Hinweis auf Bartsch/Pollak3 I 479 FN 2 könne eine dahingehende Einschränkung nicht tragen.Abweichend beurteilte der 8. Senat in der Entscheidung 8 Ob 26/03m die Anmeldefähigkeit eines auf die Feststellung der Haftung für künftige Schäden (dort: nach einem Schiunfall) gerichteten Begehrens. Im damaligen Anlassfall hatte die Geschädigte das Feststellungsbegehren mit einem gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KO geschätzten Wert zur Zeit der Konkurseröffnung im Konkurs über das Vermögen des Pistenhalters geltend gemacht. Nach (teilweiser) Bestreitung durch den Masseverwalter galt es in dem gemäß Paragraph 113, KO als Prüfungsprozess fortgesetzten Rechtsstreit sodann zu klären, ob die Anmeldung eines Feststellungsbegehrens möglich ist. Der 8. Senat vertrat dazu die Ansicht, ein Feststellungsbegehren als solches könne naturgemäß nicht angemeldet werden und Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein. Andererseits sei aber auch festzuhalten, dass weitergehende Schadenersatzansprüche aus Unfällen vor Konkurseröffnung grundsätzlich als Konkursforderungen anzusehen seien. Die Feststellung der Haftung dafür habe nun ausgehend von einem bestimmten Zeitpunkt bei bestimmten Erwartungen über zukünftige Verletzungsfolgen einen wirtschaftlichen Wert, der einzuschätzen sei. Dabei handle es sich um im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, KO unbestimmte Forderungen. Bei diesen sei dem Geschädigten die Möglichkeit einzuräumen, entsprechend Paragraph 14, Absatz eins, KO den Schätzwert zu begehren. Die Entscheidung 2 Ob 73/02b habe sich mit dieser Frage nicht befasst. Soweit ihr allenfalls entnommen werden könne, dass eine Anmeldung des konkreten Schätzwerts im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, KO nicht in Betracht komme, werde dem vom erkennenden Senat nicht beigetreten. Auch der Hinweis auf Bartsch/Pollak3 I 479 FN 2 könne eine dahingehende Einschränkung nicht tragen.
2.3 In der Lehre blieben die dargelegten Auffassungen des 2. und des 8. Senats, soweit ersichtlich, unkommentiert. Nur Kodek verweist (aaO § 102 Rz 37 FN 60) „zur Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden" auf die Entscheidung des 8. Senats. Der erkennende Senat hält für die vorliegende Fallgestaltung folgende Erwägungen für wesentlich:2.3 In der Lehre blieben die dargelegten Auffassungen des 2. und des 8. Senats, soweit ersichtlich, unkommentiert. Nur Kodek verweist (aaO Paragraph 102, Rz 37 FN 60) „zur Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden" auf die Entscheidung des 8. Senats. Der erkennende Senat hält für die vorliegende Fallgestaltung folgende Erwägungen für wesentlich:
3. Zur Anmeldungspflicht künftiger Schadenersatzforderungen:
3.1 Endet das Konkursverfahren durch Aufhebung nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsausgleichs (§ 152b Abs 2 KO in der hier maßgeblichen Fassung der Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechtsnovelle [GIN] 2006, BGBl I 2006/8), stellt sich die Frage, ob der Schuldner die sich erst später (allenfalls) realisierende Schadenersatzforderung nur nach Maßgabe des Zwangsausgleichs oder - obwohl die Rechtsgutverletzung schon vor der Konkurseröffnung stattfand - unabhängig davon, das heißt in voller Höhe zu befriedigen hat.3.1 Endet das Konkursverfahren durch Aufhebung nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsausgleichs (Paragraph 152 b, Absatz 2, KO in der hier maßgeblichen Fassung der Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechtsnovelle [GIN] 2006, BGBl römisch eins 2006/8), stellt sich die Frage, ob der Schuldner die sich erst später (allenfalls) realisierende Schadenersatzforderung nur nach Maßgabe des Zwangsausgleichs oder - obwohl die Rechtsgutverletzung schon vor der Konkurseröffnung stattfand - unabhängig davon, das heißt in voller Höhe zu befriedigen hat.
3.2 Mit einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren wird die Haftung für künftige Geldleistungen aus dem Vermögen des Schuldners geltend gemacht. Den Gegenstand eines solchen Begehrens bilden somit die künftigen Geldersatzansprüche des geschädigten Gläubigers. Diese Ansprüche begründen eine anmeldefähige und -pflichtige Konkursforderung im Sinne des § 51 KO. Dem Umstand, dass diese Forderungen vom Eintritt künftiger unfallskausaler Schäden abhängig und in ihrem Geldbetrag noch unbestimmt sind, ist durch Anpassung an das konkursrechtliche Haftungsverwirklichungssystem (vgl dazu Nunner-Krautgasser, Schuld, Vermögenshaftung und Insolvenz [2007] 275 ff [278]) Rechnung zu tragen. Insoweit bestimmt § 14 Abs 1 KO, dass (ua) Forderungen, deren Geldbetrag unbestimmt ist, nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen ist. § 16 KO ermöglicht bei aufschiebend bedingten Forderungen, dass das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung gestellt werden kann.3.2 Mit einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren wird die Haftung für künftige Geldleistungen aus dem Vermögen des Schuldners geltend gemacht. Den Gegenstand eines solchen Begehrens bilden somit die künftigen Geldersatzansprüche des geschädigten Gläubigers. Diese Ansprüche begründen eine anmeldefähige und -pflichtige Konkursforderung im Sinne des Paragraph 51, KO. Dem Umstand, dass diese Forderungen vom Eintritt künftiger unfallskausaler Schäden abhängig und in ihrem Geldbetrag noch unbestimmt sind, ist durch Anpassung an das konkursrechtliche Haftungsverwirklichungssystem vergleiche dazu Nunner-Krautgasser, Schuld, Vermögenshaftung und Insolvenz [2007] 275 ff [278]) Rechnung zu tragen. Insoweit bestimmt Paragraph 14, Absatz eins, KO, dass (ua) Forderungen, deren Geldbetrag unbestimmt ist, nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen ist. Paragraph 16, KO ermöglicht bei aufschiebend bedingten Forderungen, dass das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung gestellt werden kann.
3.3 Dieses Zwischenergebnis stimmt auch mit der Rechtslage in Deutschland überein. Dort entspricht § 38 InsO im Wesentlichen dem österreichischen § 51 KO. Danach dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). Im deutschen Schrifttum herrscht in der Frage, unter welchen Voraussetzungen deliktische Schadenersatzansprüche Insolvenzforderungen sind, weitgehend Einigkeit: Ist die Rechtsverletzung schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten, sind die hieraus resultierenden Schadenersatzansprüche, auch wenn der Schaden sich erst später realisiert, Insolvenzforderungen. Ansprüche auf Ersatz künftiger Schäden sind gemäß § 45 Satz 1 InsO (entspricht § 14 Abs 1 öKO) zu schätzen (Uhlenbruck in Uhlenbruck, InsO12 [2003] § 38 Rn 12; Henckel in Jäger, InsO [2004] § 38 Rn 169; Häsemeyer, Insolvenzrecht4 [2007] 16. Kap Rn 16.15; Ehricke in MünchKomm InsO2 [2007] § 38 Rn 26).3.3 Dieses Zwischenergebnis stimmt auch mit der Rechtslage in Deutschland überein. Dort entspricht Paragraph 38, InsO im Wesentlichen dem österreichischen Paragraph 51, KO. Danach dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). Im deutschen Schrifttum herrscht in der Frage, unter welchen Voraussetzungen deliktische Schadenersatzansprüche Insolvenzforderungen sind, weitgehend Einigkeit: Ist die Rechtsverletzung schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten, sind die hieraus resultierenden Schadenersatzansprüche, auch wenn der Schaden sich erst später realisiert, Insolvenzforderungen. Ansprüche auf Ersatz künftiger Schäden sind gemäß Paragraph 45, Satz 1 InsO (entspricht Paragraph 14, Absatz eins, öKO) zu schätzen (Uhlenbruck in Uhlenbruck, InsO12 [2003] Paragraph 38, Rn 12; Henckel in Jäger, InsO [2004] Paragraph 38, Rn 169; Häsemeyer, Insolvenzrecht4 [2007] 16. Kap Rn 16.15; Ehricke in MünchKomm InsO2 [2007] Paragraph 38, Rn 26).
4. Die Wirkungen des Zwangsausgleichs:
4.1 Gemäß § 156 Abs 1 KO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Der Schuldner muss daher seine Verbindlichkeiten nur nach Maßgabe des Zwangsausgleichs erfüllen (8 Ob 74/07a; 3 Ob 82/08t; 8 Ob 53/08i; RIS-Justiz RS0065316). Im Zivilprozess ist ein Zwangsausgleich (nur) auf Einwand des Schuldners zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0001231). Gilt dieser Einwand als erhoben, ist der Ausgleichsschuldner von jenem Teil des Klagebetrags befreit, der die Ausgleichsquote übersteigt. Ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestands darf dann nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs kein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden (3 Ob 82/08t mwN; vgl RIS-Justiz RS0052162).4.1 Gemäß Paragraph 156, Absatz eins, KO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Der Schuldner muss daher seine Verbindlichkeiten nur nach Maßgabe des Zwangsausgleichs erfüllen (8 Ob 74/07a; 3 Ob 82/08t; 8 Ob 53/08i; RIS-Justiz RS0065316). Im Zivilprozess ist ein Zwangsausgleich (nur) auf Einwand des Schuldners zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0001231). Gilt dieser Einwand als erhoben, ist der Ausgleichsschuldner von jenem Teil des Klagebetrags befreit, der die Ausgleichsquote übersteigt. Ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestands darf dann nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs kein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden (3 Ob 82/08t mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0052162).
4.2 Die Zwangsausgleichswirkungen des § 156 Abs 1 KO erstrecken sich nur auf jene Ansprüche gegen den (vormaligen) Gemeinschuldner, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen (SZ 55/61). Dies trifft ausschließlich auf - auch nach den §§ 14 f KO „verwandelte" - Geldforderungen von Gläubigern, somit auch auf die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfassten künftigen Geldersatzansprüche zu. Im Konkurs sind diese Forderungen (in der nach §§ 14 f KO gewandelten Gestalt) zu prüfen, festzustellen, den Abstimmungen zugrundezulegen und bei Verteilungen zu berücksichtigen (Lovrek in Konecny/Schubert aaO § 156 KO Rz 11).4.2 Die Zwangsausgleichswirkungen des Paragraph 156, Absatz eins, KO erstrecken sich nur auf jene Ansprüche gegen den (vormaligen) Gemeinschuldner, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen (SZ 55/61). Dies trifft ausschließlich auf - auch nach den Paragraphen 14, f KO „verwandelte" - Geldforderungen von Gläubigern, somit auch auf die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfassten künftigen Geldersatzansprüche zu. Im Konkurs sind diese Forderungen (in der nach Paragraphen 14, f KO gewandelten Gestalt) zu prüfen, festzustellen, den Abstimmungen zugrundezulegen und bei Verteilungen zu berücksichtigen (Lovrek in Konecny/Schubert aaO Paragraph 156, KO Rz 11).
4.3 Im hier zu beurteilenden Fall, in welchem die beklagte Partei die Wirkungen des Zwangsausgleichs eingewendet hat, wurden die künftigen Schadenersatzforderungen des Klägers nicht angemeldet. Nach den dargelegten Grundsätzen werden sie von den Wirkungen des Zwangsausgleichs dennoch erfasst. Das Unterbleiben der Schätzung, die nur für die Ausübung des konkursrechtlichen Teilnahmeanspruchs von Bedeutung ist (Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger4 I § 14 KO Rz 8), bleibt ohne nachhaltige Konsequenz, weil sich bei künftigem Schadenseintritt jedenfalls eine konkrete Geldforderung realisiert. Auch die in § 16 KO vorgesehene Sicherstellung kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Kläger die bedingte Forderung nicht angemeldet und das Begehren auf Sicherstellung im Konkurs nicht geltend gemacht hat (Lovrek aaO § 156 KO Rz 80). Künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 10. 12. 2003 werden von der beklagten Partei somit in Höhe der vom tatsächlichen Schaden berechneten Ausgleichsquote abzugelten sein.4.3 Im hier zu beurteilenden Fall, in welchem die beklagte Partei die Wirkungen des Zwangsausgleichs eingewendet hat, wurden die künftigen Schadenersatzforderungen des Klägers nicht angemeldet. Nach den dargelegten Grundsätzen werden sie von den Wirkungen des Zwangsausgleichs dennoch erfasst. Das Unterbleiben der Schätzung, die nur für die Ausübung des konkursrechtlichen Teilnahmeanspruchs von Bedeutung ist (Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger4 römisch eins Paragraph 14, KO Rz 8), bleibt ohne nachhaltige Konsequenz, weil sich bei künftigem Schadenseintritt jedenfalls eine konkrete Geldforderung realisiert. Auch die in Paragraph 16, KO vorgesehene Sicherstellung kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Kläger die bedingte Forderung nicht angemeldet und das Begehren auf Sicherstellung im Konkurs nicht geltend gemacht hat (Lovrek aaO Paragraph 156, KO Rz 80). Künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 10. 12. 2003 werden von der beklagten Partei somit in Höhe der vom tatsächlichen Schaden berechneten Ausgleichsquote abzugelten sein.
5. Zusammenfassung und Ergebnis:
5.1 Die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfassten künftigen Schadenersatzansprüche sind im Konkurs als bedingte Konkursforderungen (§ 16 KO) mit dem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung (§ 14 Abs 1 KO) anzumelden. Nach einem rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich kann der Gläubiger, auch wenn die künftigen Schadenersatzansprüche nicht angemeldet wurden, (nur) noch die Feststellung der Haftung für diese Ansprüche nach Maßgabe des Zwangsausgleichs begehren.5.1 Die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfassten künftigen Schadenersatzansprüche sind im Konkurs als bedingte Konkursforderungen (Paragraph 16, KO) mit dem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung (Paragraph 14, Absatz eins, KO) anzumelden. Nach einem rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich kann der Gläubiger, auch wenn die künftigen Schadenersatzansprüche nicht angemeldet wurden, (nur) noch die Feststellung der Haftung für diese Ansprüche nach Maßgabe des Zwangsausgleichs begehren.
5.2 Aus diesen Erwägungen ist dem Klagebegehren nur in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang stattzugeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher in teilweiser Stattgebung der Revision entsprechend abzuändern.
6. Kosten:
Die neu zu fassende Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das teilweise Unterliegen des Klägers auf dem während der Anhängigkeit des Verfahrens abgeschlossenen und rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich beruht.Die neu zu fassende Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 50 ZPO. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das teilweise Unterliegen des Klägers auf dem während der Anhängigkeit des Verfahrens abgeschlossenen und rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich beruht.
Im bis zur Konkurseröffnung reichenden ersten Verfahrensabschnitt hat der Kläger zur Gänze obsiegt. Die bis dahin entstandenen Prozesskosten sind allerdings Konkursforderungen und wären im Konkurs der beklagten Partei anzumelden gewesen (3 Ob 2434/96d; 8 Ob 121/04h; RIS-Justiz RS0064270). Sie unterliegen daher den Zwangsausgleichswirkungen des § 156 Abs 1 KO (vgl RIS-Justiz RS0110060; Lovrek aaO § 156 KO Rz 43), weshalb sie nach den dargelegten Grundsätzen nur im Ausmaß der Ausgleichsquote zu ersetzen sind. Die Kosten für die Schriftsätze vom 7. 5. und 10. 5. 2007 betreffen nur den über den „Ergänzungsantrag" der beklagten Partei vom 3. 5. 2007 geführten Zwischenstreit, der mit der Rekursentscheidung vom 6. 7. 2007 abschließend erledigt wurde. Im zweiten Verfahrensabschnitt (nach der Konkurseröffnung) gebühren dem Kläger die vollen Kosten für den gegen den Unterbrechungsbeschluss erhobenen Rekurs, mit dem er laut Rekursentscheidung vom 22. 11. 2007 erfolgreich blieb. Im dritten, mit der Konkursaufhebung beginnenden Verfahrensabschnitt ist der Kläger lediglich mit 25 % seines Begehrens durchgedrungen, weshalb er zwar Anspruch auf Ersatz des dieser Obsiegensquote entsprechenden Anteils an den Sachverständigengebühren hat, der beklagten Partei aber die Hälfte ihrer auf diesen Abschnitt entfallenden Kosten ersetzen muss.Im bis zur Konkurseröffnung reichenden ersten Verfahrensabschnitt hat der Kläger zur Gänze obsiegt. Die bis dahin entstandenen Prozesskosten sind allerdings Konkursforderungen und wären im Konkurs der beklagten Partei anzumelden gewesen (3 Ob 2434/96d; 8 Ob 121/04h; RIS-Justiz RS0064270). Sie unterliegen daher den Zwangsausgleichswirkungen des Paragraph 156, Absatz eins, KO vergleiche RIS-Justiz RS0110060; Lovrek aaO Paragraph 156, KO Rz 43), weshalb sie nach den dargelegten Grundsätzen nur im Ausmaß der Ausgleichsquote zu ersetzen sind. Die Kosten für die Schriftsätze vom 7. 5. und 10. 5. 2007 betreffen nur den über den „Ergänzungsantrag" der beklagten Partei vom 3. 5. 2007 geführten Zwischenstreit, der mit der Rekursentscheidung vom 6. 7. 2007 abschließend erledigt wurde. Im zweiten Verfahrensabschnitt (nach der Konkurseröffnung) gebühren dem Kläger die vollen Kosten für den gegen den Unterbrechungsbeschluss erhobenen Rekurs, mit dem er laut Rekursentscheidung vom 22. 11. 2007 erfolgreich blieb. Im dritten, mit der Konkursaufhebung beginnenden Verfahrensabschnitt ist der Kläger lediglich mit 25 % seines Begehrens durchgedrungen, weshalb er zwar Anspruch auf Ersatz des dieser Obsiegensquote entsprechenden Anteils an den Sachverständigengebühren hat, der beklagten Partei aber die Hälfte ihrer auf diesen Abschnitt entfallenden Kosten ersetzen muss.
Dies gilt - abgesehen von der jeweils gemäß dem Obsiegensanteil der beklagten Partei zu ersetzenden Pauschalgebühr - auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren. § 23a RATG idF BGBl I 90/2008, der den von der beklagten Partei jeweils angesprochenen ERV-Zuschlag normiert, ist nach § 26 RATG idF BGBl I 90/2008 erst auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. 9. 2008 bei Gericht eingebracht wurden. Dies trifft zwar auf die Revision der beklagten Partei, nicht aber schon auf die Berufung zu. Die in der Revision auch von der Pauschalgebühr verzeichnete Umsatzsteuer ist nicht zuzuerkennen.Dies gilt - abgesehen von der jeweils gemäß dem Obsiegensanteil der beklagten Partei zu ersetzenden Pauschalgebühr - auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren. Paragraph 23 a, RATG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 90 aus 2008,, der den von der beklagten Partei jeweils angesprochenen ERV-Zuschlag normiert, ist nach Paragraph 26, RATG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 90 aus 2008, erst auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. 9. 2008 bei Gericht eingebracht wurden. Dies trifft zwar auf die Revision der beklagten Partei, nicht aber schon auf die Berufung zu. Die in der Revision auch von der Pauschalgebühr verzeichnete Umsatzsteuer ist nicht zuzuerkennen.