Rechtssatz RS0113291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113291
Entscheidungsdatum
25.03.2009
Rechtssatz
Im Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern nach § 110 KO, wobei der bestreitende Konkursgläubiger selbst in Konkurs verfallen ist, besteht das sonst für die Zulässigkeit des Prozessweges bestehende Erfordernis der Anmeldung der Forderung im Konkurs und deren Bestreitung nicht, weil kein Rechtsverhältnis vorliegt, das einen Leistungsanspruch begründen könnte. Dieser Anspruch unterliegt nicht der Anmeldung im Konkurs über das Vermögen des bestreitenden Konkursgläubigers, weil die Forderung nicht auf Geldleistung gerichtet ist und auch nicht gemäß § 14 Abs 1 KO in eine solche verwandelt werden kann.Im Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern nach Paragraph 110, KO, wobei der bestreitende Konkursgläubiger selbst in Konkurs verfallen ist, besteht das sonst für die Zulässigkeit des Prozessweges bestehende Erfordernis der Anmeldung der Forderung im Konkurs und deren Bestreitung nicht, weil kein Rechtsverhältnis vorliegt, das einen Leistungsanspruch begründen könnte. Dieser Anspruch unterliegt nicht der Anmeldung im Konkurs über das Vermögen des bestreitenden Konkursgläubigers, weil die Forderung nicht auf Geldleistung gerichtet ist und auch nicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KO in eine solche verwandelt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113291
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0080OB00247_99B0000_005