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Rechtssatz RS0113291

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113291

Geschäftszahl

8Ob247/99b; 2Ob287/08g

Entscheidungsdatum

25.03.2009

Rechtssatz

Im Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern nach Paragraph 110, KO, wobei der bestreitende Konkursgläubiger selbst in Konkurs verfallen ist, besteht das sonst für die Zulässigkeit des Prozessweges bestehende Erfordernis der Anmeldung der Forderung im Konkurs und deren Bestreitung nicht, weil kein Rechtsverhältnis vorliegt, das einen Leistungsanspruch begründen könnte. Dieser Anspruch unterliegt nicht der Anmeldung im Konkurs über das Vermögen des bestreitenden Konkursgläubigers, weil die Forderung nicht auf Geldleistung gerichtet ist und auch nicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KO in eine solche verwandelt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 247/99b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 247/99b
  • 2 Ob 287/08g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 287/08g
    Vgl; Veröff: SZ 2009/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113291

Im RIS seit

25.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0080OB00247_99B0000_005