Rechtssatz RS0124733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124733
Entscheidungsdatum
22.12.2010
Rechtssatz
Die in § 16 KO vorgesehene Sicherstellung kommt nicht mehr in Betracht, wenn die bedingte Forderung nicht angemeldet und das Begehren auf Sicherstellung im Konkurs nicht geltend gemacht wurde.Die in Paragraph 16, KO vorgesehene Sicherstellung kommt nicht mehr in Betracht, wenn die bedingte Forderung nicht angemeldet und das Begehren auf Sicherstellung im Konkurs nicht geltend gemacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124733
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20090325_OGH0002_0020OB00287_08G0000_003