Rechtssatz RS0065316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065316
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Die Bestätigung des Zwangsausgleiches ist eine gerichtliche Entscheidung, die den Gemeinschuldner berechtigt, seine Verbindlichkeit nur mehr nach dem Inhalt des Zwangsausgleiches zu erfüllen. Wer eine Forderung erster Klasse nur in der dritten Klasse anmeldete, muss dann auch die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, tragen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 343/71
Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 343/71
Veröff: SZ 45/5 = EvBl 1972/208 S 402 = JBl 1973,38
- 5 Ob 64/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 5 Ob 64/94
Vgl auch; Beisatz: Ein regressnehmender Mitschuldner, der erst nach der Aufhebung des Konkurses gezahlt hat, kann nämlich gegen den solidarisch mithaftenden Gemeinschuldner nur nach Inhalt des Zwangsausgleiches vorgehen und von diesem keine über die Ausgleichsquote hinausgehende Zahlung verlangen. (T1)
- 8 Ob 74/07a
Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 Ob 74/07a
nur: Die Bestätigung des Zwangsausgleiches ist eine gerichtliche Entscheidung, die den Gemeinschuldner berechtigt, seine Verbindlichkeit nur mehr nach dem Inhalt des Zwangsausgleiches zu erfüllen. (T2); Beisatz: Hier: Beklagte Mieterin wurde daher durch den geschlossenen Zwangsausgleich von jenem Teil des gemäß § 33 Abs 2 MRG „geschuldeten Betrages" befreit, der die Ausgleichsquote übersteigt. (T3); Veröff: SZ 2007/107
- 8 Ob 53/08i
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 53/08i
Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 156 Abs 1 KO wird der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Der Schuldner muss daher seine Verbindlichkeiten nur nach Maßgabe des Zwangsausgleichsinhalts erfüllen. (T4)
- 7 Ob 42/09s
Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 42/09s
Auch
- 2 Ob 287/08g
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 287/08g
Auch; nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2009/35
- 8 Ob 72/16w
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 72/16w
Auch; nur T2; Beisatz: Der Schuldner muss seine Verbindlichkeit nur nach Maßgabe des Inhalts des Sanierungsplans (früher: Zwangsausgleichs) erfüllen. (T5)
Beisatz: Hinsichtlich des die Ausgleichsquote übersteigenden Teils der Forderung ist eine Leistungsklage vor Wiederaufleben der Forderung nicht möglich. Der im Sanierungsplan erlassene Forderungsteil wird zur unklagbaren Naturalobligation. Die bloße Möglichkeit, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteils kommen könnte, kann im Titelverfahren nicht berücksichtigt werden. (T6)
- 11 Os 2/26t
Entscheidungstext OGH 30.06.2026 11 Os 2/26t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065316
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19720119_OGH0002_0010OB00343_7100000_002