Begründung:
Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Im Konkurs über das Vermögen des Helmut R*** meldete der Beklagte unter Berufung auf die Urteile des Bezirksgerichtes Wels vom 22. Mai 1980, 6 Cg 174/80, und vom 12. Mai 1980, 6 Cg 199/80, eine Forderung von S 342.051,40 an, welche vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung am 12. Juni 1987 mit einem Teilbetrag von S 74.504,04 bestritten wurde. Dem Masseverwalter wurde zur Geltendmachung des Widerspruches gemäß § 110 Abs 2 und 4 KO eine Frist von 2 Monaten gewährt. Mit der am 12. August 1987 beim Konkursgericht gegen Hans H*** eingebrachten Klage begehrte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Helmut R*** die Feststellung des Erlöschens der titulierten Forderung mit dem Teilbetrag von S 74.504,04. Wegen des am 30. Juni 1987 zu S 48/87 des Kreisgerichtes Wels eröffneten Konkurses über das Vermögen des Beklagten kam infolge der Postsperre die Klage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung binnen 3 Wochen dem Masseverwalter im letztgenannten Konkurs am 20. August 1987 zu (ON 1 und RS dazu). Mit Beschluß vom 6. September 1987 (ON 3) hob das Erstgericht sein bisheriges Verfahren als nichtig auf und wies die Klage unter Berufung auf § 6 Abs 1 KO zurück.Im Konkurs über das Vermögen des Helmut R*** meldete der Beklagte unter Berufung auf die Urteile des Bezirksgerichtes Wels vom 22. Mai 1980, 6 Cg 174/80, und vom 12. Mai 1980, 6 Cg 199/80, eine Forderung von S 342.051,40 an, welche vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung am 12. Juni 1987 mit einem Teilbetrag von S 74.504,04 bestritten wurde. Dem Masseverwalter wurde zur Geltendmachung des Widerspruches gemäß Paragraph 110, Absatz 2 und 4 KO eine Frist von 2 Monaten gewährt. Mit der am 12. August 1987 beim Konkursgericht gegen Hans H*** eingebrachten Klage begehrte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Helmut R*** die Feststellung des Erlöschens der titulierten Forderung mit dem Teilbetrag von S 74.504,04. Wegen des am 30. Juni 1987 zu S 48/87 des Kreisgerichtes Wels eröffneten Konkurses über das Vermögen des Beklagten kam infolge der Postsperre die Klage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung binnen 3 Wochen dem Masseverwalter im letztgenannten Konkurs am 20. August 1987 zu (ON 1 und RS dazu). Mit Beschluß vom 6. September 1987 (ON 3) hob das Erstgericht sein bisheriges Verfahren als nichtig auf und wies die Klage unter Berufung auf Paragraph 6, Absatz eins, KO zurück.
Dem dagegen erhobenen Rekurs des Masseverwalters gab das Oberlandesgericht Linz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß vom 30. September 1987 Folge, hob den Beschluß (ON 3) ersatzlos auf, trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens nach § 6 ZPO hinsichtlich der beklagten Partei auf und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 2 ZPO zulässig sei. Infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten könne der Feststellungsanspruch, der nicht der Anmeldung im Konkurs unterliege - weil der auf § 110 Abs 2 KO gestützte Anspruch auf Feststellung des Erlöschens einer vollstreckbaren Forderung nicht der Umwandlung in eine Geldforderung nach § 14 Abs 1 KO unterliege - nur gegen den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beklagten geltend gemacht werden. Es handle sich um einen Anspruch, der das dem Konkurs unterworfene Vermögen des Beklagten betreffe, in bezug auf welches der Beklagte prozeßunfähig sei. Diesen Mangel müsse das Gericht nach den Vorschriften des § 6 ZPO zu beheben trachten. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß die Frage, ob der Feststellungsanspruch nach § 110 Abs 2 KO der Anmeldung im Konkurs unterliege, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Der Konkurs über das Vermögen des Beklagten wurde mit rechtskräftigem Beschluß vom 1. September 1987 gemäß § 167 KO (mit Zustimmung aller Gläubiger) aufgehoben.Dem dagegen erhobenen Rekurs des Masseverwalters gab das Oberlandesgericht Linz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß vom 30. September 1987 Folge, hob den Beschluß (ON 3) ersatzlos auf, trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 6, ZPO hinsichtlich der beklagten Partei auf und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig sei. Infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten könne der Feststellungsanspruch, der nicht der Anmeldung im Konkurs unterliege - weil der auf Paragraph 110, Absatz 2, KO gestützte Anspruch auf Feststellung des Erlöschens einer vollstreckbaren Forderung nicht der Umwandlung in eine Geldforderung nach Paragraph 14, Absatz eins, KO unterliege - nur gegen den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beklagten geltend gemacht werden. Es handle sich um einen Anspruch, der das dem Konkurs unterworfene Vermögen des Beklagten betreffe, in bezug auf welches der Beklagte prozeßunfähig sei. Diesen Mangel müsse das Gericht nach den Vorschriften des Paragraph 6, ZPO zu beheben trachten. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß die Frage, ob der Feststellungsanspruch nach Paragraph 110, Absatz 2, KO der Anmeldung im Konkurs unterliege, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Der Konkurs über das Vermögen des Beklagten wurde mit rechtskräftigem Beschluß vom 1. September 1987 gemäß Paragraph 167, KO (mit Zustimmung aller Gläubiger) aufgehoben.
Im Revisionsrekurs macht der Beklagte geltend, daß der eingeklagte Anspruch seinerzeit in dem ihm betreffenden Konkurs hätte angemeldet werden müssen. Überdies sei das Verfahren nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nichtig, weil dem Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage diesbezüglich die Prozeßfähigkeit gemangelt hätte. Der Oberste Gerichtshof möge daher den erstgerichtlichen Beschluß wieder herstellen.Im Revisionsrekurs macht der Beklagte geltend, daß der eingeklagte Anspruch seinerzeit in dem ihm betreffenden Konkurs hätte angemeldet werden müssen. Überdies sei das Verfahren nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nichtig, weil dem Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage diesbezüglich die Prozeßfähigkeit gemangelt hätte. Der Oberste Gerichtshof möge daher den erstgerichtlichen Beschluß wieder herstellen.