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Rechtssatz RS0064108

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064108

Geschäftszahl

8Ob6/88; 8Ob247/99b

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Rechtssatz

Der eine angemeldete titulierte Forderung bestreitende Masseverwalter hat die Klage auf Feststellung des Erlöschens dieser Forderung, wenn über das Vermögen des Anmeldenden inzwischen der Konkurs eröffnet wurde, gegen den Masseverwalter im letztgenannten Konkurs zu richten. Eine Anmeldung dieses Anspruches im Konkurs des Anmeldenden hat nicht zu erfolgen, weil das Erlöschen einer dem Beklagten zustehenden Forderung sich nicht nach Paragraph 14, Absatz eins, KO in eine vom Beklagten zu erfüllende Geldforderung verwandelt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 6/88
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 8 Ob 6/88
    Veröff: SZ 61/50
  • 8 Ob 247/99b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 247/99b
    Vgl auch; nur: Eine Anmeldung dieses Anspruches im Konkurs des Anmeldenden hat nicht zu erfolgen, weil das Erlöschen einer dem Beklagten zustehenden Forderung sich nicht nach § 14 Abs 1 KO in eine vom Beklagten zu erfüllende Geldforderung verwandelt. (T1); Beisatz: Hier: Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern gemäß § 110 KO, wobei der bestreitende Konkursgläubiger selbst in Konkurs verfallen ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064108

Dokumentnummer

JJR_19880225_OGH0002_0080OB00006_8800000_001