Rechtssatz RS0064108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064108
Entscheidungsdatum
24.02.2000
Rechtssatz
Der eine angemeldete titulierte Forderung bestreitende Masseverwalter hat die Klage auf Feststellung des Erlöschens dieser Forderung, wenn über das Vermögen des Anmeldenden inzwischen der Konkurs eröffnet wurde, gegen den Masseverwalter im letztgenannten Konkurs zu richten. Eine Anmeldung dieses Anspruches im Konkurs des Anmeldenden hat nicht zu erfolgen, weil das Erlöschen einer dem Beklagten zustehenden Forderung sich nicht nach § 14 Abs 1 KO in eine vom Beklagten zu erfüllende Geldforderung verwandelt.Der eine angemeldete titulierte Forderung bestreitende Masseverwalter hat die Klage auf Feststellung des Erlöschens dieser Forderung, wenn über das Vermögen des Anmeldenden inzwischen der Konkurs eröffnet wurde, gegen den Masseverwalter im letztgenannten Konkurs zu richten. Eine Anmeldung dieses Anspruches im Konkurs des Anmeldenden hat nicht zu erfolgen, weil das Erlöschen einer dem Beklagten zustehenden Forderung sich nicht nach Paragraph 14, Absatz eins, KO in eine vom Beklagten zu erfüllende Geldforderung verwandelt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 6/88
Entscheidungstext OGH 25.02.1988 8 Ob 6/88
Veröff: SZ 61/50
- 8 Ob 247/99b
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 247/99b
Vgl auch; nur: Eine Anmeldung dieses Anspruches im Konkurs des Anmeldenden hat nicht zu erfolgen, weil das Erlöschen einer dem Beklagten zustehenden Forderung sich nicht nach § 14 Abs 1 KO in eine vom Beklagten zu erfüllende Geldforderung verwandelt. (T1); Beisatz: Hier: Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern gemäß § 110 KO, wobei der bestreitende Konkursgläubiger selbst in Konkurs verfallen ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064108
Dokumentnummer
JJR_19880225_OGH0002_0080OB00006_8800000_001