Rechtssatz RS0064079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064079
Entscheidungsdatum
20.07.2022
Rechtssatz
Der Anmeldung zum Konkurs unterliegen auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen - wie etwa solche auf eine vertretbare Handlung -, aber zufolge § 14 KO in eine solche verwandelt werden können, nicht hingegen Ansprüche, die nicht in das Vermögen des Gemeinschuldners zu vollstrecken sind, wie etwa Unterlassungsansprüche.Der Anmeldung zum Konkurs unterliegen auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen - wie etwa solche auf eine vertretbare Handlung -, aber zufolge Paragraph 14, KO in eine solche verwandelt werden können, nicht hingegen Ansprüche, die nicht in das Vermögen des Gemeinschuldners zu vollstrecken sind, wie etwa Unterlassungsansprüche.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 593/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 593/81
Veröff: SZ 55/61
- 4 Ob 3/88
Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 3/88
Auch; Veröff: ÖBl 1989,144
- 8 Ob 25/98d
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 25/98d
Auch; Beisatz: Der vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Voreigentümers erworbene obligatorische Anspruch des (nunmehrigen) Liegenschaftseigentümers auf Lastenfreistellung ist als gemäß § 353 EO zu vollstreckender Anspruch gemäß § 14 Abs 1 KO im Konkurs anzumelden. (T1)
- 7 Ob 131/01t
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 131/01t
Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch des Veräußerers eines Geschäftsanteiles auf Rückübertragung des abgetretenen Geschäftsanteiles verwandelt sich gemäß § 14 Abs 1 KO ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen des Erwerbers in eine vom Konkurs betroffene und anzumeldende Geldforderung in der Höhe des Schätzwertes. (T2)
- 8 Ob 155/03g
Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 155/03g
Vgl auch; Beisatz: Ansprüche auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes fallen unter § 14 Abs 1 KO. (T3)
- 10 Ob 14/07t
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 14/07t
Auch; Beisatz: Der obligatorische Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft ist hierbei (ebenso wie jener auf Lastenfreistellung) ein aus der Konkursmasse zu befriedigender und stellt damit eine Forderung im Sinn des §14 Abs 1 KO dar. (T4)
- 2 Ob 287/08g
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 287/08g
Vgl; nur: Der Anmeldung zum Konkurs unterliegen auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen aber zufolge § 14 KO in eine solche verwandelt werden können. (T5); Beisatz: Hier: Von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfasste künftige Geldersatzansprüche. (T6); Veröff: SZ 2009/35
- 6 Ob 111/18v
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 111/18v
Auch; nur T5; Beis wie T6
- 10 Ob 42/20d
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 Ob 42/20d
Beis wie T5; Beis wie T6
- 3 Ob 120/22a
Entscheidungstext OGH 20.07.2022 3 Ob 120/22a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064079
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19820429_OGH0002_0070OB00593_8100000_002