Dass das Erstgericht keinen bestimmten Sachverhalt im Rahmen seiner abweislichen Entscheidung als bescheinigt angenommen hat, schadet nicht, weil die beklagte Partei ohnedies bereits in ihrem Äußerungsschriftsatz insbesondere den Inhalt des maßgeblichen Übertragungsvertrages vom 31. 3. 2000 ausdrücklich als richtig zugestanden hat.
Maßgeblicher Einstiegspunkt für die rechtliche Beurteilung ist die in Punkt 5. des Übertragungsvertrags als beiderseitiges Gestaltungsrecht verankerte Rücktritts- bzw Aufhebungsklausel. Dass der hierin bezeichnete Konkursfall durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Vertragspartnerin Firma A***** binnen Jahresfrist eingetreten ist, ist ebenfalls unstrittig; ebenso (Äußerungsschriftsatz der Beklagten), dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 13. 10. 2000 (also nach Konkurseröffnung) von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machte (Beilage D). Strittig ist, ob dieses Begehren § 14 oder § 21 Abs 1 KO zu unterstellen ist (so auch die wesentlichen Ausführungen im Revisionsrekurs). Darüber hinaus vertritt der Revisionsrekurswerber den Standpunkt, dass diese Aufhebungsklausel "einen vertraglich vereinbarten Aussonderungsanspruch begründet, der seine Grundlage in der zwischen den Streitteilen bestehenden gegenseitigen Treuepflicht als Gesellschafter der C***** findet"; auch ein aufgrund erfolgter Anfechtung wegen Irrtums entstandener Rückübertragungsanspruch begründe ein solches (dingliches) Aussonderungsrecht. Schließlich wirke auch die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums oder List sachenrechtlich ex tunc (als ob kein Eigentumsübergang stattgefunden habe); ebenso werde bei einem Rücktritt vom Übertragungsvertrag in Notariatsaktform gemäß § 918 ABGB das Verfügungsgeschäft ex tunc aufgehoben, sodass mangels rechtsgültiger Verfügung eine Berichtigung des Firmenbuches auf den tatsächlichen Gesellschafterstand vorzunehmen sei und die beklagte Partei zur Ermöglichung dieses den klagsgegenständlichen Notariatsakt zu fertigen habe.Maßgeblicher Einstiegspunkt für die rechtliche Beurteilung ist die in Punkt 5. des Übertragungsvertrags als beiderseitiges Gestaltungsrecht verankerte Rücktritts- bzw Aufhebungsklausel. Dass der hierin bezeichnete Konkursfall durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Vertragspartnerin Firma A***** binnen Jahresfrist eingetreten ist, ist ebenfalls unstrittig; ebenso (Äußerungsschriftsatz der Beklagten), dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 13. 10. 2000 (also nach Konkurseröffnung) von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machte (Beilage D). Strittig ist, ob dieses Begehren Paragraph 14, oder Paragraph 21, Absatz eins, KO zu unterstellen ist (so auch die wesentlichen Ausführungen im Revisionsrekurs). Darüber hinaus vertritt der Revisionsrekurswerber den Standpunkt, dass diese Aufhebungsklausel "einen vertraglich vereinbarten Aussonderungsanspruch begründet, der seine Grundlage in der zwischen den Streitteilen bestehenden gegenseitigen Treuepflicht als Gesellschafter der C***** findet"; auch ein aufgrund erfolgter Anfechtung wegen Irrtums entstandener Rückübertragungsanspruch begründe ein solches (dingliches) Aussonderungsrecht. Schließlich wirke auch die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums oder List sachenrechtlich ex tunc (als ob kein Eigentumsübergang stattgefunden habe); ebenso werde bei einem Rücktritt vom Übertragungsvertrag in Notariatsaktform gemäß Paragraph 918, ABGB das Verfügungsgeschäft ex tunc aufgehoben, sodass mangels rechtsgültiger Verfügung eine Berichtigung des Firmenbuches auf den tatsächlichen Gesellschafterstand vorzunehmen sei und die beklagte Partei zur Ermöglichung dieses den klagsgegenständlichen Notariatsakt zu fertigen habe.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass - mangels Feststellung eines entsprechenden Sachverhaltes als bescheinigt - an sich eine abschließende rechtliche Prüfung nur unter dem Gesichtspunkt des (von Anfang an) primär relevierten Vertragsrücktrittes zufolge des Bedingungseintrittes des Insolvenzfalles auf Übernehmerseite erfolgen kann, weil es für alle übrigen Rechtsgründe (List, Irrtum, Rücktritt nach § 918 ABGB) ja an einem diesbezüglich erforderlichen Tatsachensubstrat fehlt. Dies ist jedoch deshalb nicht weiter schädlich (und liegen insoweit auch keine damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Feststellungsmängel vor), weil dem Revisionsrekurs schon aus anderweitigen Gründen kein Erfolg beschieden sein kann.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass - mangels Feststellung eines entsprechenden Sachverhaltes als bescheinigt - an sich eine abschließende rechtliche Prüfung nur unter dem Gesichtspunkt des (von Anfang an) primär relevierten Vertragsrücktrittes zufolge des Bedingungseintrittes des Insolvenzfalles auf Übernehmerseite erfolgen kann, weil es für alle übrigen Rechtsgründe (List, Irrtum, Rücktritt nach Paragraph 918, ABGB) ja an einem diesbezüglich erforderlichen Tatsachensubstrat fehlt. Dies ist jedoch deshalb nicht weiter schädlich (und liegen insoweit auch keine damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Feststellungsmängel vor), weil dem Revisionsrekurs schon aus anderweitigen Gründen kein Erfolg beschieden sein kann.
Des weiteren ist gleich vorweg auch noch festzuhalten, dass das Rechtsmittel der klagenden Partei zu beiden Eventualbegehren (nämlich Übertragung der Verwaltung des Geschäftsanteiles an einen zu bestellenden Treuhänder einerseits, Verfügungsuntersagung über und betreffend den Geschäftsanteil andererseits) keinerlei Rechtsausführungen enthält, und zwar weder im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Zulässigkeit noch im Rahmen der daran anschließenden (und anknüpfenden) Rechtsrüge. Da der Oberste Gerichtshof sich in solchen Fällen an die Beschränkung von Klage- oder Einwendungsgründen einer rechtsmittelwerbenden Partei gebunden erachtet (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 471 und Rz 5 zu § 503; RIS-Justiz RS0041570), ist es ihm konsequenterweise auch verwehrt, auf die gerade hiezu in der Revisionsrekursbeantwortung erstatteten (ausführlichen) Gegenargumente einzugehen. Die von den Vorinstanzen (mit eigenständiger Begründung) abgelehnten, ausdrücklich nur eventualiter begehrten einstweiligen Verfügungen sind daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens (und damit der rechtlichen Prüfung) vor dem Obersten Gerichtshof.Des weiteren ist gleich vorweg auch noch festzuhalten, dass das Rechtsmittel der klagenden Partei zu beiden Eventualbegehren (nämlich Übertragung der Verwaltung des Geschäftsanteiles an einen zu bestellenden Treuhänder einerseits, Verfügungsuntersagung über und betreffend den Geschäftsanteil andererseits) keinerlei Rechtsausführungen enthält, und zwar weder im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Zulässigkeit noch im Rahmen der daran anschließenden (und anknüpfenden) Rechtsrüge. Da der Oberste Gerichtshof sich in solchen Fällen an die Beschränkung von Klage- oder Einwendungsgründen einer rechtsmittelwerbenden Partei gebunden erachtet (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu Paragraph 471 und Rz 5 zu Paragraph 503,; RIS-Justiz RS0041570), ist es ihm konsequenterweise auch verwehrt, auf die gerade hiezu in der Revisionsrekursbeantwortung erstatteten (ausführlichen) Gegenargumente einzugehen. Die von den Vorinstanzen (mit eigenständiger Begründung) abgelehnten, ausdrücklich nur eventualiter begehrten einstweiligen Verfügungen sind daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens (und damit der rechtlichen Prüfung) vor dem Obersten Gerichtshof.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 6 Ob 36/85 (SZ 59/172 = JBl 1987, 117) mwN näher ausgeführt, dass dann, wenn der Veräußerer eines Geschäftsanteils vom Vertrag (wie hier der Kläger unter Berufung auf Punkt 5. des Übertragungsvertrages) zurücktritt, das Veräußerungsobjekt (also der Geschäftsanteil) nicht schon ipso iure an ihn zurückfällt, sondern er bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des abgetretenen Geschäftsanteiles hat (ebenso 10 Ob 40/99a = RdW 2000, 91 = ecolex 2000, 365; RIS-Justiz RS0060142). In der vom Rechtsmittelwerber für seinen Standpunkt reklamierten Entscheidung 2 Ob 278/97i (= ZIK 2000, 24), der ein hievon abweichender Sachverhalt zugrunde lag, sprach der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Ausübung des Rücktrittsrechtes eines Masseverwalters von einer dort zu beurteilenden Wiederkaufsvereinbarung (§§ 1068, 1070 ABGB) aus, dass im Konkurs des Wiederkaufsverpflichteten der Wiederkaufsvertrag durch die Ausübung des Gestaltungsrechtes der Ausübung des Wiederkaufsrechtes durch den Wiederkaufsberechtigten zwar mit dem Zugang der einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung des Verkäufers, die Sache einlösen zu wollen, perfekt und das damit geschaffene, aber beiderseits noch nicht erfüllte Rechtsverhältnis dem § 21 Abs 1 KO zu unterstellen sei (wonach der Masseverwalter entweder anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten kann). Während aber durch eine solche mit der Ausübung der Wiederkaufserklärung ausgeübte Gestaltungserklärung des Wiederkaufsberechtigten der im Übergabsvertrag bereits bedingt geschlossene Wiederkaufvertrag, also ein neuer (weiterer) Vertrag, infolge Eintrittes dieser Bedingung wirksam wird (SZ 60/37; Aicher in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu § 1068), fehlt es im vorliegenden Fall nach der von den Vertragsparteien im Punkt 5. des Übertragungsvertrags verankerten Rücktrittsklausel (iVm dem übrigen Inhalt dieses Vertrages) gerade an einem solchen neuen Vertrag im Sinne eines bereits in Ersterem "bedingt geschlossenen" wechselseitigen Rückübertragungsvertrages, wurde doch hierin - jedenfalls nach den im Provisorialverfahren maßgeblichen Annahmen - (bloß) die mit der Gestaltungswirkung der jeweiligen (einseitigen) Rücktrittserklärung verbundene Aufhebung des ersteren Vertrages, nicht aber auch die ipso iure (gleichsam uno actu) eintretende (Rechts-)Pflicht, den Vertragsgegenstand (Stammeinlage) auch wiederum sogleich an den Übergeber zurückzuübertragen, statuiert. Es hat daher auch im vorliegenden Fall (entgegen der Kritik des Rechtsmittelwerbers) bei der vom 6. Senat zu SZ 59/172 ausgesprochenen und vom 10. Senat zu 10 Ob 40/99a fortgeschriebenen Rechtsfolge zu verbleiben. Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers ist also (im Provisorialverfahren) vorerst (weshalb auch im derzeitigen Verfahrensstadium [noch] nicht mit abschließender Sicherheit vom Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges wegen Einklagung einer Konkursforderung [Ballon in Fasching I2 Rz 256 zu § 1 JN] ausgegangen werden kann) davon auszugehen, dass sich sein Anspruch auf Rückübertragung (und Aufhebung des Vertrages), da nicht unmittelbar in Geld bestehend und auch keine unvertretbare Handlung betreffend (8 Ob 25/98d), gemäß § 14 Abs 1 KO ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung in eine vom Konkurs betroffene und anzumeldende Geldforderung in der Höhe des Schätzwertes verwandelte (RIS-Justiz RS0064079). Die Verwandlung aller nicht auf die Leistung von Geld gerichteten Forderungen gegen den Gemeinschuldner in Geldforderungen nach dieser Gesetzesstelle ist nämlich notwendige Voraussetzung für die gleichmäßige Befriedigung der Konkursgläubiger aus seinem nicht ausreichenden Vermögen (SZ 49/98; RIS-Justiz RS0064103).Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 6 Ob 36/85 (SZ 59/172 = JBl 1987, 117) mwN näher ausgeführt, dass dann, wenn der Veräußerer eines Geschäftsanteils vom Vertrag (wie hier der Kläger unter Berufung auf Punkt 5. des Übertragungsvertrages) zurücktritt, das Veräußerungsobjekt (also der Geschäftsanteil) nicht schon ipso iure an ihn zurückfällt, sondern er bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des abgetretenen Geschäftsanteiles hat (ebenso 10 Ob 40/99a = RdW 2000, 91 = ecolex 2000, 365; RIS-Justiz RS0060142). In der vom Rechtsmittelwerber für seinen Standpunkt reklamierten Entscheidung 2 Ob 278/97i (= ZIK 2000, 24), der ein hievon abweichender Sachverhalt zugrunde lag, sprach der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Ausübung des Rücktrittsrechtes eines Masseverwalters von einer dort zu beurteilenden Wiederkaufsvereinbarung (Paragraphen 1068, 1070, ABGB) aus, dass im Konkurs des Wiederkaufsverpflichteten der Wiederkaufsvertrag durch die Ausübung des Gestaltungsrechtes der Ausübung des Wiederkaufsrechtes durch den Wiederkaufsberechtigten zwar mit dem Zugang der einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung des Verkäufers, die Sache einlösen zu wollen, perfekt und das damit geschaffene, aber beiderseits noch nicht erfüllte Rechtsverhältnis dem Paragraph 21, Absatz eins, KO zu unterstellen sei (wonach der Masseverwalter entweder anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten kann). Während aber durch eine solche mit der Ausübung der Wiederkaufserklärung ausgeübte Gestaltungserklärung des Wiederkaufsberechtigten der im Übergabsvertrag bereits bedingt geschlossene Wiederkaufvertrag, also ein neuer (weiterer) Vertrag, infolge Eintrittes dieser Bedingung wirksam wird (SZ 60/37; Aicher in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu Paragraph 1068,), fehlt es im vorliegenden Fall nach der von den Vertragsparteien im Punkt 5. des Übertragungsvertrags verankerten Rücktrittsklausel in Verbindung mit dem übrigen Inhalt dieses Vertrages) gerade an einem solchen neuen Vertrag im Sinne eines bereits in Ersterem "bedingt geschlossenen" wechselseitigen Rückübertragungsvertrages, wurde doch hierin - jedenfalls nach den im Provisorialverfahren maßgeblichen Annahmen - (bloß) die mit der Gestaltungswirkung der jeweiligen (einseitigen) Rücktrittserklärung verbundene Aufhebung des ersteren Vertrages, nicht aber auch die ipso iure (gleichsam uno actu) eintretende (Rechts-)Pflicht, den Vertragsgegenstand (Stammeinlage) auch wiederum sogleich an den Übergeber zurückzuübertragen, statuiert. Es hat daher auch im vorliegenden Fall (entgegen der Kritik des Rechtsmittelwerbers) bei der vom 6. Senat zu SZ 59/172 ausgesprochenen und vom 10. Senat zu 10 Ob 40/99a fortgeschriebenen Rechtsfolge zu verbleiben. Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers ist also (im Provisorialverfahren) vorerst (weshalb auch im derzeitigen Verfahrensstadium [noch] nicht mit abschließender Sicherheit vom Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges wegen Einklagung einer Konkursforderung [Ballon in Fasching I2 Rz 256 zu Paragraph eins, JN] ausgegangen werden kann) davon auszugehen, dass sich sein Anspruch auf Rückübertragung (und Aufhebung des Vertrages), da nicht unmittelbar in Geld bestehend und auch keine unvertretbare Handlung betreffend (8 Ob 25/98d), gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KO ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung in eine vom Konkurs betroffene und anzumeldende Geldforderung in der Höhe des Schätzwertes verwandelte (RIS-Justiz RS0064079). Die Verwandlung aller nicht auf die Leistung von Geld gerichteten Forderungen gegen den Gemeinschuldner in Geldforderungen nach dieser Gesetzesstelle ist nämlich notwendige Voraussetzung für die gleichmäßige Befriedigung der Konkursgläubiger aus seinem nicht ausreichenden Vermögen (SZ 49/98; RIS-Justiz RS0064103).
Dies wurde vom Rekursgericht zutreffend erkannt, sodass hierin schon deshalb keine rechtliche Fehlbeurteilung erblickt werden kann. Insoweit besteht daher der zur Stützung des Hauptbegehrens der beantragten einstweiligen Verfügung herangezogene primäre Rechtsgrund nicht zu Recht. Da sich aus den vorstehenden Ausführungen somit ergibt, dass sich das vom Kläger zur Durchsetzung eingeklagte (Haupt-)Begehren seit Konkurseröffnung richtigerweise in einen Geldanspruch nach § 14 Abs 1 KO wandelte, der im behängenden Konkursverfahren anzumelden ist - was bisher (dem insoweit verfehlten Rechtsstandpunkt entsprechend) offenbar nicht geschehen ist -, scheidet eine Besicherung durch die beantragte einstweilige Verfügung des Anspruches vor Umwandlung (so als ob es das Konkursverfahren nicht gäbe, in welchem Fall freilich auch das Rücktrittsrecht nach Punkt 5. des Übertragungsvertrages obsolet wäre) schon aus dieser Erwägung aus.Dies wurde vom Rekursgericht zutreffend erkannt, sodass hierin schon deshalb keine rechtliche Fehlbeurteilung erblickt werden kann. Insoweit besteht daher der zur Stützung des Hauptbegehrens der beantragten einstweiligen Verfügung herangezogene primäre Rechtsgrund nicht zu Recht. Da sich aus den vorstehenden Ausführungen somit ergibt, dass sich das vom Kläger zur Durchsetzung eingeklagte (Haupt-)Begehren seit Konkurseröffnung richtigerweise in einen Geldanspruch nach Paragraph 14, Absatz eins, KO wandelte, der im behängenden Konkursverfahren anzumelden ist - was bisher (dem insoweit verfehlten Rechtsstandpunkt entsprechend) offenbar nicht geschehen ist -, scheidet eine Besicherung durch die beantragte einstweilige Verfügung des Anspruches vor Umwandlung (so als ob es das Konkursverfahren nicht gäbe, in welchem Fall freilich auch das Rücktrittsrecht nach Punkt 5. des Übertragungsvertrages obsolet wäre) schon aus dieser Erwägung aus.
Auf die in beiden Rechtsmittelschriftsätzen angedeuteten - und dem jeweils eingenommenen Rechtsstandpunkt entsprechend unterschiedlich - interpretierten Rechtsprechungslinien des Obersten Gerichtshofes zur (sachenrechtlichen) ex tunc-Wirkung nach erfolgter Anfechtung wegen Irrtums (RIS-Justiz RS0016243, 0018414; SZ 67/136) mit Aussonderungsanspruch gegen die Konkursmasse (RIS-Justiz RS0064085) einerseits und (bloßer) ex nunc-Wirkung bei Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit Gesellschaften wegen der zu schützenden Vertrauenswirkungen auf den Rechtsschein andererseits (SZ 64/127, 66/111) braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden, weil sich aus den hiezu (Punkt 2. der Klageerzählung, die auch zum Vorbringen des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erhoben wurde), angebotenen Bescheinigungsurkunden Beilagen F bis H einerseits iVm der hiezu weiters angebotenen Vernehmung des Klagevertreters als Auskunftsperson andererseits (ON 5) keinerlei zur Annahme einer Anspruchsbescheinigung relevanter Sachverhalt entnehmen bzw ableiten lässt und auch die diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsrekurs völlig inhaltsleer und unsubstanziiert sind. Die vom Kläger hiezu gewünschte rechtliche Beurteilung zu seinen Gunsten lässt sich daraus in keiner Weise ableiten. Auf die in der Revisionsrekursbeantwortung zur Darstellung gebrachte fehlende Bescheinigung einer Gefährdung des Anspruches, die auch durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden könnte (JBl 1998, 787; König, Einstweilige Verfügungen2 Rz 2/185), braucht damit ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden. Zufolge gänzlichen Fehlens einer Bescheinigung des Anspruchs ist auch hiezu eine Substituierung durch Sicherheitsleistung im Übrigen nicht möglich (König, aaO Rz 2/183; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Rz 4 zu § 390; Kodek in Angst, EO Rz 3 zu § 390).Auf die in beiden Rechtsmittelschriftsätzen angedeuteten - und dem jeweils eingenommenen Rechtsstandpunkt entsprechend unterschiedlich - interpretierten Rechtsprechungslinien des Obersten Gerichtshofes zur (sachenrechtlichen) ex tunc-Wirkung nach erfolgter Anfechtung wegen Irrtums (RIS-Justiz RS0016243, 0018414; SZ 67/136) mit Aussonderungsanspruch gegen die Konkursmasse (RIS-Justiz RS0064085) einerseits und (bloßer) ex nunc-Wirkung bei Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit Gesellschaften wegen der zu schützenden Vertrauenswirkungen auf den Rechtsschein andererseits (SZ 64/127, 66/111) braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden, weil sich aus den hiezu (Punkt 2. der Klageerzählung, die auch zum Vorbringen des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erhoben wurde), angebotenen Bescheinigungsurkunden Beilagen F bis H einerseits in Verbindung mit der hiezu weiters angebotenen Vernehmung des Klagevertreters als Auskunftsperson andererseits (ON 5) keinerlei zur Annahme einer Anspruchsbescheinigung relevanter Sachverhalt entnehmen bzw ableiten lässt und auch die diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsrekurs völlig inhaltsleer und unsubstanziiert sind. Die vom Kläger hiezu gewünschte rechtliche Beurteilung zu seinen Gunsten lässt sich daraus in keiner Weise ableiten. Auf die in der Revisionsrekursbeantwortung zur Darstellung gebrachte fehlende Bescheinigung einer Gefährdung des Anspruches, die auch durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden könnte (JBl 1998, 787; König, Einstweilige Verfügungen2 Rz 2/185), braucht damit ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden. Zufolge gänzlichen Fehlens einer Bescheinigung des Anspruchs ist auch hiezu eine Substituierung durch Sicherheitsleistung im Übrigen nicht möglich (König, aaO Rz 2/183; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Rz 4 zu Paragraph 390,; Kodek in Angst, EO Rz 3 zu Paragraph 390,).
Dem Revisionsrekurs war daher aus allen diesen Erwägungen keine Folge zu geben, sondern die abweisliche Entscheidung der Vorinstanzen zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO.