Rechtssatz RS0064103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064103
Entscheidungsdatum
31.10.2018
Rechtssatz
Die Verwandlung aller nicht auf die Leistung von Geld gerichteten Forderungen gegen den Gemeinschuldner in Geldforderungen ist die notwendige Voraussetzung für die gleichmäßige Befriedigung der Konkursgläubiger aus seinem nicht ausreichenden Vermögen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 628/76
Entscheidungstext OGH 13.07.1976 5 Ob 628/76
Veröff: SZ 49/98 = JBl 1977,156
- 7 Ob 131/01t
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 131/01t
- 6 Ob 159/15y
Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 159/15y
Vgl auch; Beisatz: Bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Freistellungsgläubigers verwandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Geldanspruch; der Freistellungsverpflichtete hat also Zahlung an die Masse in jener Höhe zu leisten, die er auch ohne Insolvenzeröffnung leisten müsste. Der Drittgläubiger kann nur quotenmäßige Befriedigung verlangen und steht damit den anderen Gläubigern der Masse gleich. Dadurch wird verhindert, dass der Drittgläubiger ein Aussonderungsrecht in Bezug auf den Befreiungsanspruch und damit im Gegensatz zu den übrigen Insolvenzgläubigern volle Befriedigung erhält. (T1)
- 7 Ob 175/18p
Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 175/18p
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Befreiungsanspruch in der Rechtsschutzversicherung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0064103
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0050OB00628_7600000_001