Der Konkurssenat des Erstgerichtes hat über das Vermögen des Alois H am, 5. Juli 1974 Konkurs eröffnet. Der Gemeinschuldner ist Eigentümer eines - im Spruch beschriebenen - Werksgeländes in A, auf dem sich eine Schottergrube befindet. Er hatte am 24. Oktober 1970 mit Wilhelm V, dem Rechtsvorgänger im Eigentum des nun von der beklagten GmbH betriebenen Asphaltierungsunternehmens, vereinbart, daß dieser zur Abgeltung einer Schuld des Gemeinschuldners für geleistete Arbeiten im Betrag von 460 000 S diese Schottergrube in der Zeit von Oktober 1970 bis Oktober 1980 ausbeuten darf und danach die Grube wieder zuschütten muß. Die Schottergrube ist noch nicht zur Gänze ausgebeutet und auch noch nicht zugeschüttet. Am 1. Feber 1972 wurde die nun beklagte GmbH gegrundet; der Gemeinschuldner hat am 8. April 1972 mit seiner Unterschrift "zur Kenntnis genommen", daß die Rechte aus dem Vertrag des Wilhelm V mit ihm vom 24. Oktober 1970 auf die beklagte Gesellschaft übergegangen sind. Noch vor Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen vereinbarte der Gemeinschuldner mit der beklagten Gesellschaft, daß diese gegen Entgelt Erdreich von dem Werksgelände entnehmen darf. Die beklagte Gesellschaft hat auf Grund dieser Vereinbarung auch Erdreich entnommen und dafür an den Gemeinschuldner Beträge bezahlt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners Alois H die Unterlassung der weiteren Ausbeutung der genannten Schottergrube und der Entfernung des dort befindlichen Aushubmaterials durch die beklagte Gesellschaft, und zwar mit der im Revisionsverfahren allein noch beachtlichen Begründung, es handle sich um einen von beiden Vertragsteilen noch nicht erfüllten Vertrag, in den er, der Konkursmasseverwalter, nicht eingetreten sei (§ 21 KO). Die beklagte Gesellschaft sei daher nicht berechtigt, die Grube weiterhin auszubeuten, sie halte sich jedoch nicht an das ihr gegenüber ausgesprochene Verbot und schmälere so ständig die Konkursmasse. Die beklagte Gesellschaft hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt und im wesentlichen eingewendet, daß ihr das uneingeschränkte Recht zum Abbau der Schottergrube auf Grund der getroffenen Vereinbarung zustehe, die auch der Masseverwalter gegen sich gelten lassen müsse.Der Konkurssenat des Erstgerichtes hat über das Vermögen des Alois H am, 5. Juli 1974 Konkurs eröffnet. Der Gemeinschuldner ist Eigentümer eines - im Spruch beschriebenen - Werksgeländes in A, auf dem sich eine Schottergrube befindet. Er hatte am 24. Oktober 1970 mit Wilhelm römisch fünf, dem Rechtsvorgänger im Eigentum des nun von der beklagten GmbH betriebenen Asphaltierungsunternehmens, vereinbart, daß dieser zur Abgeltung einer Schuld des Gemeinschuldners für geleistete Arbeiten im Betrag von 460 000 S diese Schottergrube in der Zeit von Oktober 1970 bis Oktober 1980 ausbeuten darf und danach die Grube wieder zuschütten muß. Die Schottergrube ist noch nicht zur Gänze ausgebeutet und auch noch nicht zugeschüttet. Am 1. Feber 1972 wurde die nun beklagte GmbH gegrundet; der Gemeinschuldner hat am 8. April 1972 mit seiner Unterschrift "zur Kenntnis genommen", daß die Rechte aus dem Vertrag des Wilhelm römisch fünf mit ihm vom 24. Oktober 1970 auf die beklagte Gesellschaft übergegangen sind. Noch vor Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen vereinbarte der Gemeinschuldner mit der beklagten Gesellschaft, daß diese gegen Entgelt Erdreich von dem Werksgelände entnehmen darf. Die beklagte Gesellschaft hat auf Grund dieser Vereinbarung auch Erdreich entnommen und dafür an den Gemeinschuldner Beträge bezahlt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners Alois H die Unterlassung der weiteren Ausbeutung der genannten Schottergrube und der Entfernung des dort befindlichen Aushubmaterials durch die beklagte Gesellschaft, und zwar mit der im Revisionsverfahren allein noch beachtlichen Begründung, es handle sich um einen von beiden Vertragsteilen noch nicht erfüllten Vertrag, in den er, der Konkursmasseverwalter, nicht eingetreten sei (Paragraph 21, KO). Die beklagte Gesellschaft sei daher nicht berechtigt, die Grube weiterhin auszubeuten, sie halte sich jedoch nicht an das ihr gegenüber ausgesprochene Verbot und schmälere so ständig die Konkursmasse. Die beklagte Gesellschaft hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt und im wesentlichen eingewendet, daß ihr das uneingeschränkte Recht zum Abbau der Schottergrube auf Grund der getroffenen Vereinbarung zustehe, die auch der Masseverwalter gegen sich gelten lassen müsse.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen, der Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht nicht Folge.
Die Unterinstanzen waren übereinstimmend der Auffassung, daß kein von beiden Seiten noch unerfüllter Vertrag im Sinne des § 21 KO vorliege, weil das Recht zur Ausbeutung der Grube das vereinbarte Entgelt für das vom Rechtsvorgänger der beklagten Gesellschaft erbrachte Werk darstelle und dieser seine Verbindlichkeit schon voll erfüllt habe. Das Rücktrittsrecht des Masseverwalters nach der angeführten Gesetzesstelle sei schon ausgeschlossen, wenn der Vertrag bereits von einer der beiden Parteien voll erfüllt wurde. Die Verpflichtung der beklagten Gesellschaft zur Zurückstellung der Schottergrube nach "Humisierung" begrunde keine zweiseitige Verbindlichkeit im Sinne des § 21 KO.Die Unterinstanzen waren übereinstimmend der Auffassung, daß kein von beiden Seiten noch unerfüllter Vertrag im Sinne des Paragraph 21, KO vorliege, weil das Recht zur Ausbeutung der Grube das vereinbarte Entgelt für das vom Rechtsvorgänger der beklagten Gesellschaft erbrachte Werk darstelle und dieser seine Verbindlichkeit schon voll erfüllt habe. Das Rücktrittsrecht des Masseverwalters nach der angeführten Gesetzesstelle sei schon ausgeschlossen, wenn der Vertrag bereits von einer der beiden Parteien voll erfüllt wurde. Die Verpflichtung der beklagten Gesellschaft zur Zurückstellung der Schottergrube nach "Humisierung" begrunde keine zweiseitige Verbindlichkeit im Sinne des Paragraph 21, KO.
Über Revision des Masseverwalters änderte der Oberste Gerichtshof die Urteile der Untergerichte dahin ab, daß er dem Klagebegehren stattgab.