Entscheidungsgründe:
Mit dem in der Form eines Notariatsaktes abgefaßten Übergabsvertrag vom 2. 3. 1981 übergaben die Kläger dem Beklagten, ihrem Sohn, eine ihnen je zur Hälfte gehörende Liegenschaft, auf der sich ein Wirtshaus befindet, in dem der Erstkläger das Gast- und Schankgewerbe in der Betriebsform eines Gasthauses mit Fremdenbeherbergung betrieb. Die Übergabe erfolgte zu Buchwerten.
Im Punkt Drittens vereinbarten die Parteien für diese Vermögensübertragung ua folgende Gegenleistungen zugunsten und für die Lebensdauer der Übergeber zum Zwecke ihrer Versorgung:
1. eine Versorgungsrente von monatlich 10.000 S, wertgesichert....
2. das Wohnungsrecht an näher bestimmten Räumen.....
3. freie Wasserentnahme sowie Beleuchtung und Beheizung der vorbehaltenen Räumlichkeiten....
4. die freie Station....
5. über Wunsch der Übergeber die Haushaltsführung
6. im Bedarfsfall die Beistellung und Verköstigung einer Pflegeperson....
7. das Veräußerungs- und Belastungsverbot am vertragsgegenständlichen Liegenschaftsbesitz, wobei seitens der Übergeber als genehmigt gilt, daß der Übernehmer für Investitionen im Unternehmen bis zu einem Kreditrahmen von 1,000.000 S einen Kredit aufnimmt.
8. Übernahme der durch gesetzliche oder vertragliche Krankenversicherungen nicht gedeckten Krankheitskosten....
9. orts- und standesübliches Begräbnis....
Im Punkt Fünftens kamen die Vertragsparteien überein, daß der Übernehmer verpflichtet ist, das übernommene Gasthaus selbst nach den Grundsätzen eines ordentlichen Gastwirts im Umfang, wie dies die Übergeber bisher geleistet haben, zu betreiben. Insbesondere ist der Übernehmer ohne Zustimmung der Übergeber nicht berechtigt, das Gasthaus zu verpachten oder in welcher Rechtsform immer an Dritte weiterzugeben.
Für den Fall, daß der Übernehmer seinen Verpflichtungen aus dem Übergabsvertrag - darunter insbesondere der Betriebspflicht - nicht nachkommen sollte, behalten sich die Übergeber am gesamten übergebenen Vermögen, somit dem Liegenschaftsbesitz und dem Gasthaus das Recht zum Rückkauf vor. Sollten somit Umstände eintreten, die die Übergeber berechtigen, das Wiederkaufsrecht auszuüben, ist der Übernehmer verpflichtet, das Vertragsobjekt an die Übergeber zurückzuübertragen. Die bis zu diesem Zeitpunkt vom Übernehmer geleisteten Zahlungen im baren Geld sind bei Ausübung des Wiederverkaufsrechts von den Übergebern dem Übernehmer - wertgesichert - zu ersetzen. Naturalleistungen sind von den Übergebern nicht zu ersetzen. ....
Im Punkt Neuntens gaben die Parteien die entsprechenden Aufsandungserklärungen für folgende Grundbuchseintragungen ab:
1. Einverleibung des Eigentumsrechts für den Beklagten
2. Einverleibung der Dienstbarkeit der Wohnung und der Reallast des Ausgedinges, insbesondere der monatlichen Versorgungsrente von 10.000
S für die Kläger
3. Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes für die Kläger
4. Einverleibung des Wiederkaufsrechts gemäß Punkt Fünftens des Vertrages für die Kläger.
Aufgrund dieses Übergabsvertrages wurde das Eigentumsrecht des Beklagten an der Vertragsliegenschaft einverleibt. Die Liegenschaft weist folgende Belastungen auf:
1. unter CLNr 1 aufgrund einer Pfandurkunde vom 15. 6. 1961 ein - allerdings forderungsentkleidetes - Pfandrecht im Höchstbetrag von 200.000 S für eine Sparkasse.....
2. unter CLNr 2 die Reallast der Versorgungsrente von monatlich 10.000 S für die Kläger
3. unter CLNr 3 das Wohnungsrecht für die Kläger
4. unter CLNr 4 das Ausgedinge für die Kläger
5. unter CLNr 5 das Belastungs- und Veräußerungsverbot aufgrund des Übergabsvertrages zugunsten der Kläger
6. unter CLNr 6 das Wiederkaufsrecht aufgrund des Übergabsvertrages für die Kläger
7. unter CLNr 7 aufgrund einer Pfandurkunde vom 23. 3. 1981 ein Pfandrecht im Höchstbetrag von 1,300.000 S für eine Raiffeisenkasse.....
Der Beklagte kam seinen Verpflichtungen aus dem Übergabsvertrag bereits in der Zeit vor der Konkurseröffnung (7. 7. 1994) nicht nach, insbesondere leistete er im Zeitraum von 1981 bis 1994 auf die von ihm geschuldete Versorgungsrente von insgesamt 1,680.000 S (ohne Wertsicherung) an die Kläger bloß den gesamten Betrag von 80.000 S. Mit Beschluß vom 7. 7. 1994 des Landesgerichtes St. Pölten wurde über das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. An diesen richtete der Rechtsvertreter der Kläger am 26. 7. 1994 ein Schreiben, das auszugsweise folgenden Inhalt aufwies:
"Vorweg habe ich namens meiner Klienten auf den.... Übergabsvertrag vom 2. 3. 1981 zu verweisen, mit welchem meine Klienten die Liegenschaft.....übergeben haben. Gleichzeitig wurde hinsichtlich der nun dem Gemeinschuldner gehörigen Liegenschaft.....ein Wiederkaufsrecht zugunsten meiner Klienten begründet. Meine Klienten haben sich nun entschlossen, dieses Wiederkaufsrecht auszuüben und ersuche ich um Mitteilung, ob Sie prinzipiell bereit sind, eine entsprechende Urkunde, die den seinerzeitigen Vereinbarungen zu entsprechen hätte, zu unterfertigen, oder ob der Klagsweg beschritten werden muß. Zur vollständigen Information schließe ich eine Ablichtung des Übergabsvertrags an".
Dieses Schreiben beantwortete der Masseverwalter mit Brief vom 17. 8. 1994, wobei er unter anderem ausführte:
"Im Hinblick auf den Inhalt des am 2. 3. 1981 abgeschlossenen Übergabsvertrages wird aufgrund des Bedingungseintritts die Ausübung des Rückkaufsrechtes durch Ihre Mandantschaft nicht zu verhindern sein, doch müßte Einigung über den Rückkaufpreis erzielt werden, darüber hinaus auch noch über eine (ergänze: Wohn-)Möglichkeit der gemeinschuldnerischen Familie verhandelt werden".
In einem weiteren Schreiben an die Vertreter der Kläger vom 21. 11. 1994 nahm der Masseverwalter zunächst Bezug auf das Problem der von den Klägern bislang vergeblich versuchten Einlösung der Forderung der Raiffeisenkasse.... gegen Übertragung des Pfandrechtes und führte weiters aus:
"Bezüglich des zugunsten Ihrer Mandanten einverleibten Wiederkaufsrechtes halte ich fest, daß dieser Anspruch aus dem Wiederkaufsrecht bzw aus dem Übergabsvertrag... als Anspruch aus einem zweiseitigen nicht erfüllten Vertrag im Sinne des § 21 Abs 1 KO zu qualifizieren ist, sodaß ich als Masseverwalter die Wahl habe zwischen Rücktritt von der Rückkaufsvereinbarung oder Erfüllung der Wiederkaufsvereinbarung, welche als zweiter Kaufvertrag im ursprünglichen Kaufvertrag zu qualifizieren ist. Sohin erkläre ich gemäß § 21 KO den Rücktritt von der im Übergabsvertrag vom 2. 3. 1981 unter Punkt 5.) vereinbarten Rückkaufsvereinbarung. Allfällige Schadenersatzansprüche Ihrer Mandanten können als Konkursforderung angemeldet und in diesem Range befriedigt werden"."Bezüglich des zugunsten Ihrer Mandanten einverleibten Wiederkaufsrechtes halte ich fest, daß dieser Anspruch aus dem Wiederkaufsrecht bzw aus dem Übergabsvertrag... als Anspruch aus einem zweiseitigen nicht erfüllten Vertrag im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, KO zu qualifizieren ist, sodaß ich als Masseverwalter die Wahl habe zwischen Rücktritt von der Rückkaufsvereinbarung oder Erfüllung der Wiederkaufsvereinbarung, welche als zweiter Kaufvertrag im ursprünglichen Kaufvertrag zu qualifizieren ist. Sohin erkläre ich gemäß Paragraph 21, KO den Rücktritt von der im Übergabsvertrag vom 2. 3. 1981 unter Punkt 5.) vereinbarten Rückkaufsvereinbarung. Allfällige Schadenersatzansprüche Ihrer Mandanten können als Konkursforderung angemeldet und in diesem Range befriedigt werden".
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 26. 1. 1995 (rechtskräftig am 15. 2. 1995) wurde dem Beklagten die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 entzogen; aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 2. 3. 1995 endigte mit 15. 2. 1995 die Gewerbeberechtigung des Beklagten lautend auf "Gastgewerbe mit den Berechtigungen gemäß § 189 Abs 1 Z 1 bis 4 GewO 1973 in der Betriebsart Gasthof".Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 26. 1. 1995 (rechtskräftig am 15. 2. 1995) wurde dem Beklagten die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 entzogen; aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 2. 3. 1995 endigte mit 15. 2. 1995 die Gewerbeberechtigung des Beklagten lautend auf "Gastgewerbe mit den Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GewO 1973 in der Betriebsart Gasthof".
Im März 1995 erwirkten die Kläger letztlich die Forderungseinlösung gegenüber der Raiffeisenkasse.... und damit zugleich die Einstellung des von dieser am 1. 9. 1994 gegen den Beklagten anhängig gemachten Zwangsversteigerungsverfahrens.
Am 25. 4. 1995 beantragte der Masseverwalter beim Konkursgericht die Ausscheidung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gemäß § 119 Abs 5 KO aus der Konkursmasse. Das Konkursgericht entsprach mit dem unangefochten gebliebenen, am 25. 7. 1995 verkündeten und am 1. 8. 1995 ausgefertigten Beschluß diesem Antrag und überließ die Liegenschaft damit der freien Verfügung des Beklagten (Gemeinschuldners), weil diese wegen des Belastungs- und Veräußerungsverbots (zugunsten der Kläger) nicht verwertbar und eine Veräußerung durch den diesem Verbot im Range vorangehenden Pfandgläubiger (Raiffeisenkasse....) nach der Forderungseinlösung (durch die Kläger) nicht mehr zu erwarten sei.Am 25. 4. 1995 beantragte der Masseverwalter beim Konkursgericht die Ausscheidung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO aus der Konkursmasse. Das Konkursgericht entsprach mit dem unangefochten gebliebenen, am 25. 7. 1995 verkündeten und am 1. 8. 1995 ausgefertigten Beschluß diesem Antrag und überließ die Liegenschaft damit der freien Verfügung des Beklagten (Gemeinschuldners), weil diese wegen des Belastungs- und Veräußerungsverbots (zugunsten der Kläger) nicht verwertbar und eine Veräußerung durch den diesem Verbot im Range vorangehenden Pfandgläubiger (Raiffeisenkasse....) nach der Forderungseinlösung (durch die Kläger) nicht mehr zu erwarten sei.
Die im Konkursverfahren mit 432.318 S geschätzten Fahrnisse (Gasthausinventar) wurden vom Masseverwalter an einen anderen Sohn der Kläger veräußert. Außer Streit steht, daß der Rückkaufpreis 116.008 S beträgt.
Die Kläger begehren die Verurteilung des Beklagten zur Rückübertragung der genannten Liegenschaft an sie sowie zur Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft je zur Hälfte. Die Voraussetzungen für die Ausübung ihres mit dem Beklagten vereinbarten Wiederkaufsrechtes lägen vor, zumal die "Rücktrittserklärung" des Masseverwalters vom 21. 11. 1994 einerseits materiellrechtlich wirkungslos gewesen sei, weil der Masse zufolge des für die Kläger eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes diese Liegenschaft einschließlich des Gasthausbetriebes nie zur Verfügung gestanden sei, was letztlich zu ihrer - gerechtfertigten - Ausscheidung aus dem Konkursverfahren (der Konkursmasse) geführt habe, andererseits der Masseverwalter mit seiner Rücktrittserklärung nicht die Rechte der Kläger gegenüber dem Beklagten (Gemeinschuldner) aus dem Wiederkaufsrecht in auf Geld lautende Schadenersatzansprüche gegen die Konkursmasse oder den Beklagten verwandelt habe. Da durch die Rücktrittserklärung des Masseverwalters gemäß § 21 Abs 1 KO nach herrschender Auffassung nicht der Vertrag (der Kläger mit dem Beklagten) aufgehoben worden sei, sondern vielmehr nur dessen Erfüllung (durch den Masseverwalter) unterblieben und die Kläger damit im Konkurs auf einen Schadenersatzanspruch verwiesen gewesen seien, könnten sie, weil sie sich am Konkurs nicht beteiligt hätten, nachkonkurslich (und umso mehr, weil dem Beklagten die Liegenschaft nunmehr zur freien Verfügung überlassen worden sei) gegen den Beklagten ihre vertraglichen Ansprüche (Erfüllung des Wiederkaufsrechts) geltend machen, ohne auf einen Schadenersatzanspruch verwiesen zu bleiben. Das Rückkaufsentgelt werde "für den Eventualfall" gegen eine Forderung der Kläger gegen den Wiederkaufsverpflichteten (Beklagten) in Höhe des Schätzwerts der vom Masseverwalter verkauften Einrichtungsgegenstände und Geräte des Gasthausbetriebes aufgerechnet.Die Kläger begehren die Verurteilung des Beklagten zur Rückübertragung der genannten Liegenschaft an sie sowie zur Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft je zur Hälfte. Die Voraussetzungen für die Ausübung ihres mit dem Beklagten vereinbarten Wiederkaufsrechtes lägen vor, zumal die "Rücktrittserklärung" des Masseverwalters vom 21. 11. 1994 einerseits materiellrechtlich wirkungslos gewesen sei, weil der Masse zufolge des für die Kläger eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes diese Liegenschaft einschließlich des Gasthausbetriebes nie zur Verfügung gestanden sei, was letztlich zu ihrer - gerechtfertigten - Ausscheidung aus dem Konkursverfahren (der Konkursmasse) geführt habe, andererseits der Masseverwalter mit seiner Rücktrittserklärung nicht die Rechte der Kläger gegenüber dem Beklagten (Gemeinschuldner) aus dem Wiederkaufsrecht in auf Geld lautende Schadenersatzansprüche gegen die Konkursmasse oder den Beklagten verwandelt habe. Da durch die Rücktrittserklärung des Masseverwalters gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO nach herrschender Auffassung nicht der Vertrag (der Kläger mit dem Beklagten) aufgehoben worden sei, sondern vielmehr nur dessen Erfüllung (durch den Masseverwalter) unterblieben und die Kläger damit im Konkurs auf einen Schadenersatzanspruch verwiesen gewesen seien, könnten sie, weil sie sich am Konkurs nicht beteiligt hätten, nachkonkurslich (und umso mehr, weil dem Beklagten die Liegenschaft nunmehr zur freien Verfügung überlassen worden sei) gegen den Beklagten ihre vertraglichen Ansprüche (Erfüllung des Wiederkaufsrechts) geltend machen, ohne auf einen Schadenersatzanspruch verwiesen zu bleiben. Das Rückkaufsentgelt werde "für den Eventualfall" gegen eine Forderung der Kläger gegen den Wiederkaufsverpflichteten (Beklagten) in Höhe des Schätzwerts der vom Masseverwalter verkauften Einrichtungsgegenstände und Geräte des Gasthausbetriebes aufgerechnet.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Auch wenn eine Versteigerung der Liegenschaft im Rahmen des Konkursverfahrens nicht möglich gewesen sei, weil die Kläger die Pfandforderung der betreibenden Raiffeisenkasse eingelöst hätten und auch durch das eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot gesichert gewesen seien, bestünden doch die mit der Rücktrittserklärung des Masseverwalters vom 21. 11. 1994 verbundenen Rechtswirkungen fort, weshalb die Wiederkaufsvereinbarung der Streitteile erloschen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der mit der Wiederkaufsvereinbarung der Streitteile verfolgte Vertragszweck, ua die Sicherung einer bestimmungsgemäßen Verwendung der übernommenen Liegenschaft als Gasthausbetrieb, entspreche der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung. Die für die Ausübung des Wiederkaufsrechts im Übergabsvertrag vorgesehenen Umstände seien eingetreten. Die Ausübung des Wiederkaufsrechtes selbst geschehe durch einseitige Erklärung des Wiederkaufsberechtigten, die auch noch in der Klage auf Rückgabe des Vertragsgegenstandes abgegeben werden könne. Mit dieser Erklärung komme ein zweiter Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande. Infolge vollständiger Erfüllung des Übergabsvertrages durch die Kläger scheide ein Rücktrittsrecht des Masseverwalters (im Konkurs des Wiederkaufsverpflichteten) aus. Die hier vom Masseverwalter abgegebene Rücktrittserklärung sei somit unbeachtlich und wirkungslos. Bloß noch theoretischer Natur sei die Frage, ob der Masseverwalter nicht durch die von ihm beantragte oder auch erwirkte Ausscheidung der Liegenschaft aus der Konkursmasse nachträglich schlüssig seine Rücktrittserklärung widerrufen oder auf den Rücktritt verzichtet habe.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten Folge, wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Im Konkurs des Wiederkaufsverpflichteten werde der Anspruch aus dem Wiederkaufsvorbehalt als Anspruch aus einem zweiseitigen noch nicht erfüllten Vertrag im Sinn des § 21 Abs 1 KO gesehen, von dem der Masseverwalter zurücktreten oder dessen Erfüllung er verlangen könne. Die in der Klage behauptete vollständige Bezahlung des Rückkaufpreises durch Kompensation sei belanglos, weil im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Masseverwalters beiderseitige Nichterfüllung vorgelegen sei. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, nach der die Rücktrittserklärung des Masseverwalters unbeachtlich wäre, überzeuge nicht, weil nur der Masseverwalter nach seiner Wahl anstelle des Gemeinschuldners erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder eben zurücktreten könne. Die Ausscheidung der Liegenschaft aus dem Konkurs des Beklagten führe ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, weil darin keine den Klägern gegenüber wirksame Verzichts- oder Widerrufserklärung des Masseverwalters erblickt werden könne. Die Revision sei zuzulassen, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die sich mit dem Problem des Wiederkaufsrechtes im Konkurs des Wiederkaufsverpflichteten befaßten, zumindest aus jüngerer Zeit nicht vorlägen.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten Folge, wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Im Konkurs des Wiederkaufsverpflichteten werde der Anspruch aus dem Wiederkaufsvorbehalt als Anspruch aus einem zweiseitigen noch nicht erfüllten Vertrag im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, KO gesehen, von dem der Masseverwalter zurücktreten oder dessen Erfüllung er verlangen könne. Die in der Klage behauptete vollständige Bezahlung des Rückkaufpreises durch Kompensation sei belanglos, weil im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Masseverwalters beiderseitige Nichterfüllung vorgelegen sei. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, nach der die Rücktrittserklärung des Masseverwalters unbeachtlich wäre, überzeuge nicht, weil nur der Masseverwalter nach seiner Wahl anstelle des Gemeinschuldners erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder eben zurücktreten könne. Die Ausscheidung der Liegenschaft aus dem Konkurs des Beklagten führe ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, weil darin keine den Klägern gegenüber wirksame Verzichts- oder Widerrufserklärung des Masseverwalters erblickt werden könne. Die Revision sei zuzulassen, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die sich mit dem Problem des Wiederkaufsrechtes im Konkurs des Wiederkaufsverpflichteten befaßten, zumindest aus jüngerer Zeit nicht vorlägen.
Die gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete Revision der Kläger ist berechtigt: