Begründung:
Die Klägerin war alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Firma W* M* & Co KG. Einziger Kommanditist dieser Gesellschaft war ihr Sohn D* M*. Die genannte Firma hatte mit der Beklagten zwei Versicherungsverträge abgeschlossen, und zwar eine Feuerversicherung für Gebäude, Einrichtungen, Vorräte udgl. und eine Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung. Am 5. November 1969 ereignete sich im Betrieb der Firma eine Explosion, wodurch ein Teil der Betriebsanlage gänzlich zerstört und ein Teil erheblich beschädigt wurde. Im Jahre 1971 wurde zu S 19, 20/71 des Landesgerichtes Salzburg sowohl über das Vermögen der Kommanditgesellschaft als auch über das Vermögen der Klägerin Konkurs eröffnet. Am 9. Juli 1974 faßte das Landesgericht Salzburg zu S 19, 20/71-235 folgenden Beschluß:
„Die Ausführung des Beschlusses des Gläubigerausschusses des Inhaltes, daß folgende von den Gemeinschuldnern behauptete Forderungen gegen die * Versicherung 1.) Verlust des Forderungsnachlasses von 60 % aus dem angenommenen und bestätigten Ausgleichsverfahren; 2.) Wertverfall an Gebäuden, Maschinen und Einrichtungen; 3.) Verlust von Patentrechten und ideellen Werten (Marktstellung, Markenname, Facharbeiterstamm, Personalverlust u.a.) wegen der nicht rechtzeitigen Leistung der Versicherungssumme an den beiden Gemeinschuldnern nicht gemäß § 119 Abs. 5 KO zur freien Verfügung überlassen werden sollen, wird gemäß § 95 Abs. 3 KO untersagt.„Die Ausführung des Beschlusses des Gläubigerausschusses des Inhaltes, daß folgende von den Gemeinschuldnern behauptete Forderungen gegen die * Versicherung 1.) Verlust des Forderungsnachlasses von 60 % aus dem angenommenen und bestätigten Ausgleichsverfahren; 2.) Wertverfall an Gebäuden, Maschinen und Einrichtungen; 3.) Verlust von Patentrechten und ideellen Werten (Marktstellung, Markenname, Facharbeiterstamm, Personalverlust u.a.) wegen der nicht rechtzeitigen Leistung der Versicherungssumme an den beiden Gemeinschuldnern nicht gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO zur freien Verfügung überlassen werden sollen, wird gemäß Paragraph 95, Absatz 3, KO untersagt.
Diese Forderungen werden gemäß § 119 Abs. 5 KO den beiden Gemeinschuldnern zur freien Verfügung überlassen.“Diese Forderungen werden gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO den beiden Gemeinschuldnern zur freien Verfügung überlassen.“
Die Klägerin begehrte zuletzt den Zuspruch von 36,041.527,90 S s.A. mit der Begründung, die Beklagte habe vertragswidrig die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Leistungen nicht erbracht. Insbesondere wäre sie zur Leistung von Akontozahlungen verpflichtet gewesen. Durch die Nichtleistung derartiger Akontozahlungen sei es zu einem Liquidierungsengpaß gekommen, der am 4. März 1970 zur Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sowohl gegen die Firma als auch gegen die Klägerin geführt habe. Am 4. Mai 1970 sei der Ausgleichsvorschlag, demzufolge von den nicht bevorrechteten Forderungen eine 40 %ige Quote zu leisten gewesen wäre, bestätigt worden. Allerdings hätten die bevorrechteten Forderungen bis 4. Mai 1971 bezahlt werden müssen. Da die Beklagte weiterhin keine Zahlung geleistet habe, wäre eine Befriedigung der bevorrechteten Forderungen nicht möglich gewesen. Aus diesem Grunde sei es zur Konkurseröffnung gekommen. Die Beklagte habe sohin durch ihr rechtswidriges Verhalten die entstandenen Schäden schuldhaft verursacht. Diese Schäden setzen sich wie folgt zusammen:
1.) Verlust der 60 %igen Quote 18,910.541,37 S
2.) Differenz zwischen dem
wahren Wert und dem
Versteigerungserlös eines
Privathauses der Klägerin und
persönlicher Fahrnisse 1,759.835,-- S
3.) Verkehrswert der Firmengebäude,
Maschinen, Büroeinrichtungen und
Mietrechtsverlust, Verlust an
Marktanteil und Patentrechten 12,776.131,90 S
4.) Persönlicher Verdienstentgang
als Entschädigung als mit arbeitende
Gesellschafterin 2,595.000,-- S
insgesamt 36,041.527,90 S
(richtig: 36,041.508,27 S
Bei diesen Forderungen handle es sich um höchstpersönliche Ansprüche der Klägerin, allenfalls um Ansprüche, die ihr mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Konkursgerichtes vom 10. Mai 1974 (richtig: 9. Juli 1974) gemäß § 119 Abs. 5 KO überlassen worden seien. Ferner stellte der Kläger ein Feststellungsbegehren, über das noch nicht entschieden wurde.Bei diesen Forderungen handle es sich um höchstpersönliche Ansprüche der Klägerin, allenfalls um Ansprüche, die ihr mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Konkursgerichtes vom 10. Mai 1974 (richtig: 9. Juli 1974) gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO überlassen worden seien. Ferner stellte der Kläger ein Feststellungsbegehren, über das noch nicht entschieden wurde.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin, sowie die ihr, der Beklagten, angelastete schuldhafte Vertragsverletzung.
Das Erstgericht wies die Klage hinsichtlich eines Betrages von 4,354.835,-- S (Differenzbetrag zwischen dem Versteigerungserlös aus der kridamäßigen Versteigerung des Privathauses und dessen tatsächlichem Wert – 1,046.700,-- S sowie der persönlichen Fahrnisse – S 713-135,-- sowie Verdienstentgang der Klägerin als mitarbeitender Gesellschafterin 2,595.000,-- S zurück. Das restliche Klagebegehren von 31,686.692,80 S wies es mit Urteil ab. Die Zurückweisung eines Teiles der Klagsforderungen begründete es damit, daß diese Forderungen nicht im Beschluß des Konkursgerichtes enthalten seien, mit dem der Klägerin Forderungen überlassen worden seien. Bezüglich des restlichen (abgewiesenen) Klagebegehrens sei die Klägerin aktiv nicht legitimiert, weil es sich hiebei um Forderungen der Gesellschaft handle, die nur entweder diese selbst oder sämtliche Gesellschafter geltend machen können.
Mit Beschluß vom 9. Oktober 1975, 3 R 109/75-39, hob das Oberlandesgericht Graz den Zurückweisungsbeschluß im Rahmen der Anfechtung (1,759.835,-- S) auf und wies das Erstgericht an, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund über diese Ansprüche sachlich zu entscheiden. Hiebei traf es aus den Konkursakten folgende zusätzliche Feststellungen:
Am 2. März 1972 brachte der Masseverwalter dem Gläubigerausschuß das Schreiben eines gewissen Dris. H* vom 28. Februar 1972 zur Kenntnis, wonach die Firma und deren Gesellschafter auf dem Standpunkt stehen, daß die Beklagte auch für den Schaden haftbar zu machen sei, der durch die unrechtmäßige Zurückhaltung der Zahlung aus den Feuerversicherungsverträgen entstanden sei. Es handle sich hiebei um den entgangenen Forderungsnachlaß im Ausgleich, den infolge des Konkursverfahrens eingetretenen Substanzverlust und den bisher entgangenen Gewinn. In der Sitzung vom 19. April 1973 informierte der Masseverwalter den Gläubigerausschuß dahin, daß diese Forderungen vorläufig und überschlägig mit rund 43,000.000,-- S beziffert werden. Er schlug vor, sämtliche aus einer angeblichen Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Beklagte resultierenden Ansprüche, soweit sie nicht ohnedies gemäß § 6 Abs. 3 KO höchstpersönliche Rechte der Gemeinschuldner darstellen, diesen gemäß § 119 Abs. 5 KO zur freien Verfügung zu überlassen. Der Gläubigerausschuß lehnte dies jedoch ab. Hierauf überließ der Konkurskommissär mit Beschluß vom 6. August 1973 gemäß § 119 Abs. 5 KO) die Forderungen den Gemeinschuldnern. Nachdem dieser Beschluß vom Rekursgericht aufgehoben werden war, berichtete der Masseverwalter, daß die Klägerin zu 19 Cg 576/73 (nunmehr 7 Cg 368/74) des Landesgerichtes für ZRS. Graz eine Klage auf 43,291.541,37 S eingebracht habe und daß diese Ansprüche ident mit denen in der Gläubigerausschußsitzung vom 19. April 1973 behandelten Ansprüchen seien. Mit Schreiben vom 3. April 1974 beantragte der Masseverwalter im Gläubigerausschuß, folgende Forderungen gemäß § 119 Abs. 5 KO den Gemeinschuldnern zur freien Verfügung zu überlassen:Am 2. März 1972 brachte der Masseverwalter dem Gläubigerausschuß das Schreiben eines gewissen Dris. H* vom 28. Februar 1972 zur Kenntnis, wonach die Firma und deren Gesellschafter auf dem Standpunkt stehen, daß die Beklagte auch für den Schaden haftbar zu machen sei, der durch die unrechtmäßige Zurückhaltung der Zahlung aus den Feuerversicherungsverträgen entstanden sei. Es handle sich hiebei um den entgangenen Forderungsnachlaß im Ausgleich, den infolge des Konkursverfahrens eingetretenen Substanzverlust und den bisher entgangenen Gewinn. In der Sitzung vom 19. April 1973 informierte der Masseverwalter den Gläubigerausschuß dahin, daß diese Forderungen vorläufig und überschlägig mit rund 43,000.000,-- S beziffert werden. Er schlug vor, sämtliche aus einer angeblichen Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Beklagte resultierenden Ansprüche, soweit sie nicht ohnedies gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KO höchstpersönliche Rechte der Gemeinschuldner darstellen, diesen gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO zur freien Verfügung zu überlassen. Der Gläubigerausschuß lehnte dies jedoch ab. Hierauf überließ der Konkurskommissär mit Beschluß vom 6. August 1973 gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO) die Forderungen den Gemeinschuldnern. Nachdem dieser Beschluß vom Rekursgericht aufgehoben werden war, berichtete der Masseverwalter, daß die Klägerin zu 19 Cg 576/73 (nunmehr 7 Cg 368/74) des Landesgerichtes für ZRS. Graz eine Klage auf 43,291.541,37 S eingebracht habe und daß diese Ansprüche ident mit denen in der Gläubigerausschußsitzung vom 19. April 1973 behandelten Ansprüchen seien. Mit Schreiben vom 3. April 1974 beantragte der Masseverwalter im Gläubigerausschuß, folgende Forderungen gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO den Gemeinschuldnern zur freien Verfügung zu überlassen:
„Verlust des angenommenen und bestätigten Forderungsnachlasses im Ausgleichsverfahren von 60 %,
Wertverfall an Gebäuden auf Grund der Verkehrswertschätzung und Neuwert-Schadensermittlung (alle diese Forderungen sind in dem Schreiben des D* M* vom 17. Mai 1972 zahlenmäßig präzisiert),
Wertverfall an Maschinen und Einrichtungen, Wertverfall der Büroeinrichtung inkl. Mietrechte und bestätigter Investitionen für Umbau,
Wertverfall für Privatvermögen der Frau A* M*, geschätzter Verlust bei Hausversteigerung, Verlust von Patentrechten und ideellen Werten (Markenname, Marktstellung, allgemeine Verbindungen, Facharbeiterstand, Personalverlust).“
Diese Forderungen entsprechen inhaltlich genau den Schadenersatzforderungen gegen die Beklagte, die D* M* in seinem Schreiben vom 17. Mai 1972 bekanntgegeben hatte. Jedenfalls sind dort auch Forderungen wegen „Wertverfall Privatvermögen Frau A* M*“ und „geschätzter Verlust bei Hausversteigerung“ von insgesamt 1,677.000,-- S enthalten.
Nachdem der Gläubigerausschuß der Überlassung dieser Forderungen an die Gemeinschuldner neuerlich nicht zugestimmt hatte, erging der Beschluß des Konkursgerichtes vom 10. Mai 1974 (richtig 9. Juli 1974).
Rechtlich ging das Rekursgericht davon aus, daß unter dem „Wertverfall an Gebäuden, Maschinen und Einrichtungen“ auch der „Wertverfall für Privatvermögen der A* M* geschätzter Verlust bei Hausversteigerung“ zu verstehen sei. Darunter fielen aber auch die beiden vom Erstgericht zurückverwiesenen Forderungen im Gesamtbetrag von 1,759.835,-- S. Diesbezüglich sei es demnach zu einer Überlassung im Sinne des § 119 Abs. 5 KO gekommen, weshalb der Geltendmachung dieser Forderungen das Hindernis der §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 1 KO nicht entgegen stehe.Rechtlich ging das Rekursgericht davon aus, daß unter dem „Wertverfall an Gebäuden, Maschinen und Einrichtungen“ auch der „Wertverfall für Privatvermögen der A* M* geschätzter Verlust bei Hausversteigerung“ zu verstehen sei. Darunter fielen aber auch die beiden vom Erstgericht zurückverwiesenen Forderungen im Gesamtbetrag von 1,759.835,-- S. Diesbezüglich sei es demnach zu einer Überlassung im Sinne des Paragraph 119, Absatz 5, KO gekommen, weshalb der Geltendmachung dieser Forderungen das Hindernis der Paragraphen 6, Absatz 3 und 7 Absatz eins, KO nicht entgegen stehe.
Mit Beschluß vom 20. November 1975, 3 R 110/75-43, hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte hiezu aus, die Versicherungsverträge seien zwar von der Firma abgeschlossen worden, der Gesellschafter sei jedoch Träger der Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft, weshalb die Klägerin aus diesen Verträgen berechtigt und verpflichtet sei. Ein durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten verursachter Schaden sei daher auch im Vermögen der Klägerin eingetreten. Die Rechtsgrundlage für ein derartiges Ersatzbegehren sei in den §§ 918, 921 ABGB zu erblicken. Im Falle der verschuldeten Nichterfüllung sei Schadenersatz zu leisten, der allerdings nach § 1333 ABGB zunächst durch die gesetzlichen Zinsen bestimmt sei. Darüberhinaus habe aber der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geldschuld nach Handelsrecht auch Anspruch auf Ersatz des die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes. Die Klägerin könne daher die 60 %ige Quote als ihr persönlich zustehenden Schadenersatzanspruch geltend machen. Bei den übrigen geltend gemachten Forderungen handle es sich allerdings um solche, die zum Gesellschaftsvermögen gehören. Die Klägerin sei daher bezüglich dieser Forderungen nicht allein verfügungsberechtigt. Die Beklagte habe den Mangel der Aktivlegitimation zwar eingewendet, allerdings nur in dem Sinn, daß der Klägerin die entsprechenden Forderungen nicht zur freien Verfügung überlassen worden seien. Demgegenüber sei das Erstgericht jedoch der Auffassung gewesen, daß sich der Mangel der Aktivlegitimation der Klägerin daraus herleite, daß sie nur zur gesamten Hand mit dem weiteren Gesellschafter berechtigt sei. Aus diesem Grunde hätte das Erstgericht die Klage erst nach einer hinreichenden Erörterung abweisen dürfen. Da es an einer solchen Erörterung fehle, habe das Erstgericht gegen § 182 ZPO verstoßen. Dies müsse zu einer Aufhebung des Urteiles führen.Mit Beschluß vom 20. November 1975, 3 R 110/75-43, hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte hiezu aus, die Versicherungsverträge seien zwar von der Firma abgeschlossen worden, der Gesellschafter sei jedoch Träger der Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft, weshalb die Klägerin aus diesen Verträgen berechtigt und verpflichtet sei. Ein durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten verursachter Schaden sei daher auch im Vermögen der Klägerin eingetreten. Die Rechtsgrundlage für ein derartiges Ersatzbegehren sei in den Paragraphen 918, 921, ABGB zu erblicken. Im Falle der verschuldeten Nichterfüllung sei Schadenersatz zu leisten, der allerdings nach Paragraph 1333, ABGB zunächst durch die gesetzlichen Zinsen bestimmt sei. Darüberhinaus habe aber der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geldschuld nach Handelsrecht auch Anspruch auf Ersatz des die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes. Die Klägerin könne daher die 60 %ige Quote als ihr persönlich zustehenden Schadenersatzanspruch geltend machen. Bei den übrigen geltend gemachten Forderungen handle es sich allerdings um solche, die zum Gesellschaftsvermögen gehören. Die Klägerin sei daher bezüglich dieser Forderungen nicht allein verfügungsberechtigt. Die Beklagte habe den Mangel der Aktivlegitimation zwar eingewendet, allerdings nur in dem Sinn, daß der Klägerin die entsprechenden Forderungen nicht zur freien Verfügung überlassen worden seien. Demgegenüber sei das Erstgericht jedoch der Auffassung gewesen, daß sich der Mangel der Aktivlegitimation der Klägerin daraus herleite, daß sie nur zur gesamten Hand mit dem weiteren Gesellschafter berechtigt sei. Aus diesem Grunde hätte das Erstgericht die Klage erst nach einer hinreichenden Erörterung abweisen dürfen. Da es an einer solchen Erörterung fehle, habe das Erstgericht gegen Paragraph 182, ZPO verstoßen. Dies müsse zu einer Aufhebung des Urteiles führen.
Gegen den Beschluß vom 9. Oktober 1975 (ON 39) richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Den Beschluß vom 20. November 1975 (ON. 43) bekämpft die Beklagte mit Rekurs, in welchem sie beantragt, diese Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, die von der Klägerin eingebrachte Berufung unter Abstandnahme von dem herangezogenen Aufhebungsgrund zu erledigen.